Urteil des OLG Zweibrücken vom 21.07.2008
OLG Zweibrücken: reformatio in peius, steuerberater, beratung, fotokopie, quelle, waffengleichheit, einzelrichter, meinung, datum
OLG
Zweibrücken
21.07.2008
4 W 63/08
Zur Erstattungsfähigkeit eines im Laufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens
Aktenzeichen
4 W 63/08
6 O 556/04
LG Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
1. F...
D...,
2. M...
D...,
3.
G... b... R... d... G... F... u... M... D...,
einzelvertretungsberechtigten F... und M... D..., ebenda,
Antragsteller, Beklagte und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ...., ....,
gegen
M...
H...,
Antragsgegner, Kläger und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,..., ...,
wegenSchadensersatzes,
hier:
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter
auf die am 2. Juni 2008 eingegangene als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung/Beschwerde"
der Beklagten vom 2. Juni 2008
gegen den ihnen am 19. Mai 2008 zugestellten Beschluss der Rechtspflegerin der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Mai 2008
ohne mündliche Verhandlung am 21. Juli 2008
beschlossen:
I.
II.
III
G r ü n d e :
Die zulässige (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO) sofortige Beschwerde der Beklagten führt nicht zum Erfolg.
I.
Den Beklagten steht ein über den ihnen von der Rechtspflegerin zuerkannten Anspruch von 1 725,50 €
hinausgehender Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Einschaltung ihres Privatgutachters, der
Steuerberatungsgesellschaft B... & Kollegen GmbH entstandenen Kosten nicht zu. Soweit die
Rechtspflegerin den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch zuerkannt hat, gilt zugunsten der
Beklagten das Verbot der Schlechterstellung (allg. Meinung vgl. OLG München, JurBüro 1982, 1566;
Musielak/Wolst, ZPO 6. Aufl., § 104 Rdnr. 31; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl., § 104 Rdnr. 21 "reformatio in
peius"), so dass es dabei sein Bewenden hat.
II.
Bezüglich des geltend gemachten weitergehenden Kostenerstattungsanspruchs gilt Folgendes:
Die Kosten eines – wie hier – im Laufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind nur
ausnahmsweise erstattungsfähig. Angesichts des Konflikts mit der gerichtlichen Beweisaufnahme sind
daran strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erstattungsfähigkeit kann daher u.a. aus Gründen der
Waffengleichheit bejaht werden, wenn der Gegner zuerst ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt hat und
die Partei über keine hinreichende Sachkunde verfügt (Pfälz. OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 613
m.w.N.; OLG Hamburg, MDR 1997, 785; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 623). Diese Voraussetzungen
liegen hier zwar vor, weil der Kläger zur Begründung seines mit der Klage geltend gemachten
Schadensersatzanspruches ein Privatgutachten der Rechtsanwälte und Steuerberater G... und Kollegen
vorgelegt hat, das sich mit der schwierigen Frage des Gewinnentganges aus einem Gewerbebetrieb
befasst hat, worüber die Beklagten über keine genügende Sachkunde verfügen.
Weitere Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines während eines Rechtsstreits
eingeholten Privatgutachtens ist aber ferner, dass das Gutachten im Rechtsstreit vorgelegt wird (OLG
München, NJW-RR 1995, 1470) oder wenigstens den Rechtsstreit beeinflusst (OLG Bamberg, JurBüro
1990, 732; OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1984, 1083; AnwBl. 1987, 149); eine Erstattungsfähigkeit wird
ferner bejaht, wenn das Gericht eine Substantiierung verlangt hat, die ohne gutachterliche Hilfe nicht
möglich ist (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255). In besonders gelagerten Fällen kann sogar die Einholung
eines nicht vorgelegten Privatgutachtens erstattungsfähig sein (vgl. dazu OLG Saarbrücken, JurBüro
1990, 623).
All diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.
Die Beklagten haben im Rechtsstreit keine Privatgutachten vorgelegt. Mit ihrer Klageerwiderung haben
sie lediglich eine Fotokopie der "IDW S 1" (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen)
vorgelegt und behauptet, die Berechnungen des von der Klägerseite vorgelegten Privatgutachtens
würden diesen Anforderungen nicht entsprechen und seien deshalb unrichtig, wobei in diesem Vortrag
ebenso wie in die Ausführungen des Schriftsatzes vom 30. Juni 2005 die Beratung durch ihre
Privatgutachter eingeflossen sein soll. Weder das Landgericht noch – im Berufungsverfahren – der Senat
haben eine Äußerung der Beklagten zu der Berechnung des Klägers über den angeblichen
Gewinnentgang für erforderlich gehalten; dessen Klage ist aus anderen Gründen abgewiesen worden.
Unter diesen Umständen war es – insbesondere bei Beachtung der Pflicht einer Partei zu einem
kostensparenden Vorgehen (vgl. dazu Zöller/Herget aaO, § 91 Rdnr. 12) – nicht notwendig, dass sich die
Beklagten, die den geltend gemachten Klageanspruch vor allem auch dem Grunde nach bestritten haben,
"prophylaktisch" einer kostenaufwendigen Beratung durch Steuerberater bedienten, um (auch) die Höhe
des geltend gemachten Anspruchs bestreiten zu können. Eine wirtschaftlich denkende Partei hätte
insoweit abgewartet, ob das Gericht ein substantiiertes Bestreiten der Höhe des geltend gemachten
Anspruchs für notwendig erachtet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewertes entspricht dem
Interesse der Beklagten an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Interesse der Beklagten an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
F r i e m e l