Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.07.2002
OLG Zweibrücken: zwangsvollstreckung, urkunde, vorläufiger rechtsschutz, verkäuferin, eigentümer, vollmacht, fotokopie, vertreter, genehmigung, grundpfandrecht
OLG
Zweibrücken
01.07.2002
7 U 69/01
Aktenzeichen:
7 U 69/01
4 O 207/00
Landgericht Kaiserslautern
Verkündet am: 1. Juli 2002
Sachs, Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
-Kreissparkasse ......
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
gegen
W...
G...
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ...
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Notarurkunde
hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den
Richter am Oberlandesgericht Petry und den Richter am Landgericht Kratz
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2002
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Kaiserslautern vom 19. März 2001 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und im
Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:
1. Die Zwangsvollstreckung aus § 12 (Übernahme
der persönlichen Haftung) der vollstreckbaren
Urkunde des Notars L... K...,
........................................., vom 12. April 1990
(Urk.R.Nr. ..../90) wird wegen Unwirksam-
keit des Vollstreckungstitels für unzulässig
erklärt.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der
durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Stuttgart entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger
auferlegt werden.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede der Parteien darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer
vollstreckbaren Urkunde.
Dem liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger entschloss sich auf Anraten einer Anlagevermittlerin im Jahre 1989 zum Erwerb eines
Studenten-Appartements in einer Wohnanlage in K........ zum Zwecke der Steuerersparnis. Hierzu schloss
er gemäß notarieller Urkunde vom 18. Dezember 1989 mit der K...... Treuhandgesellschaft mbH (im
weiteren: K......... oder Treuhänderin) einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser
„Treuhandvertrag“ (in Fotokopie Bl. 47 ff d.A.) enthält u.a. die Vollmacht, den Kläger bei der Vorbereitung
und Durchführung – ggf. auch bei der Rückabwicklung – des Wohnungskaufs uneingeschränkt zu
vertreten und in seinem Namen die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und zu
besichern.
Die Treuhänderin erwarb daraufhin im Namen des Klägers gemäß dem in der Urteilsformel bezeichneten
notariellen Kaufvertrag vom 12. April 1990 (in Fotokopie Bl. 42 ff d.A.) die dort näher beschriebene
Eigentumswohnung. Unter § 12 der Vertragsurkunde übernahm der Kläger gegenüber der als
Kreditgeberin für den Kaufpreis in Aussicht genommenen Beklagten die persönliche Haftung für die
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der zugunsten der Beklagten in § 1 der Urkunde von der
Grundstückseigentümerin/Verkäuferin bestellten Buchgrundschuld über 115 000,-- DM nebst 18 %
Jahreszinsen; wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Kläger der sofortigen
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Am 30. November 1990 schloss die Treuhänderin für den Kläger mit der Beklagten zwecks Finanzierung
der Erwerbskosten für den Wohnungskauf zwei Darlehensverträge über insgesamt 114 529,-- DM (in
Fotokopie Bl. 44 f d.A.).
Nach fristloser Kündigung des Darlehensverhältnisses durch die Beklagte am 11. November 1999 hat der
Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz mit unterschiedlichen materiell-rechtlichen
Einwendungen das Ziel der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung „aus der notariellen Urkunde ...
vom 12. April 1990“ verfolgt.
Mit dem der Beklagten am 21. März 2001 zugestellten Urteil vom 19. März 2001, auf das hiermit zur
weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird,
hat das Landgericht der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung
dafür wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der K.....
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Treuhänderin den Kläger
deshalb auch nicht rechtswirksam bei der Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus
der Notarurkunde habe vertreten können. Die Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung durch die K.........
als Vertreterin des Klägers sei auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen gültig, weil nicht davon
ausgegangen werden könne, dass der Beklagten spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der
Unterwerfungserklärung die Vollmachtsurkunde vom 18. Dezember 1989 im Original oder in Ausfertigung
vorgelegen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 2. April 2001 eingelegte und mittels eines am 2. Mai 2001
beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, mit der sie das
Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.
Zur Begründung des Rechtsmittels benennt die Beklagte u.a. den Urkundsnotar K........ als Zeugen dafür,
dass diesem bei der Veraktung am 12. April 1990 die Treuhandvollmacht vorgelegen habe und dass er in
der Folgezeit eine beglaubigte Abschrift davon der Beklagten übermittelt habe. Damit sieht die Beklagte
die Voraussetzung für eine direkte Anwendung der §§ 171, 172 BGB als erfüllt an.
Demgegenüber verteidigt der Kläger die Entscheidung des Landgerichts nach Maßgabe des
umfangreichen Sachvortrages und der Rechtsausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 26. Juni
2001.
Er beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des persönlichen Titels die
„Unwirksamkeitsklage“ analog § 767 ZPO erhoben sein soll.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden
Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache
teilweise Erfolg. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Notarurkunde vom 12. April 1990 ist
lediglich hinsichtlich der vom Kläger in § 12 der Urkunde übernommenen persönlichen Haftung aus dem
abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) unzulässig, und zwar wegen Unwirksamkeit des
Vollstreckungstitels gegen den Kläger persönlich. Dagegen ist die nach dem umfassend formulierten
Klageantrag weitergehend erhobene Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung auch aus dem
vollstreckbaren dinglichen Grundschuldtitel (§ 1 der Notarurkunde) unschlüssig, weil der Kläger nach
eigener Behauptung nicht Eigentümer des belasteten Grundbesitzes und damit nicht tauglicher Kläger
einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767 ZPO i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO ist.
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
1. Zum persönlichen Titel
Soweit die Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage, sondern nur
im Wege einer gesonderten prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO
geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu Senat, OLGR 1999, 500 = NJW-RR 2000, 548 und BGH ZIP
2001, 2288, 2289, jew. m.w.N.), hat der Kläger dem durch die Umstellung des Klageantrags im
Senatstermin vom 27. Mai 2002 Rechnung getragen. In die darin liegende Klageänderung hat die
Beklagte eingewilligt (§§ 523 a.F., 263, 267 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO); die Auswechselung des
Streitgegenstandes wäre ansonsten aber auch sachdienlich gewesen.
Der Einlegung einer Anschlussberufung seitens des im ersten Rechtszug erfolgreichen Klägers zum
Zwecke der Klageänderung bedurfte es nicht, weil sich sein Sachantrag weiterhin auf die Abwehr der
Berufung der Beklagten beschränkt (vgl. BGH MDR 1978, 398 und BGH BauR 1988, 502, 504).
Die nunmehr erhobene „Unwirksamkeitsklage“ gegen den persönlichen Titel ist auch in der Sache
begründet. Denn die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem konstitutiven Schuldversprechen in das
allgemeine Vermögen des Klägers ist in der Tat unzulässig, weil – wie der erkennende Senat bereits in
einem gleichgelagerten Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem anderen Titelschuldner
entschieden hat (Urteil vom 21. Januar 2002, 7 U 70/01 = Revisionsverfahren des Bundesgerichtshofs IV
ZR 43/02) - die von der K.......... im Namen der jeweiligen Erwerber (hier: des Klägers) abgegebene
abstrakte Unterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der persönlichen
Haftungsübernahme in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen, also der Vollstreckungstitel,
unwirksam ist.
Das ergibt sich aus Folgendem:
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
aufgrund derer davon auszugehen ist, dass sowohl der umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag
zwischen dem Kläger und der K........... als auch die der Treuhänderin in derselben Urkunde erteilte
Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl.
dazu im Einzelnen BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443 = ZIP 2001, 123; BGH WM 2001, 2113 = ZIP 2001,
1990; BGH ZIP 2001, 2091; BGH, Urteile vom 14. Mai 2002, XI ZR 148/01 und XI ZR 155/01).
Demzufolge hat die K.......... im Notartermin vom 12. April 1990, als sie im Namen des Klägers gegenüber
der – im Notartermin nicht vertretenen – Beklagten das von dieser später angenommene (§ 151 BGB)
rechtsgeschäftliche Angebot auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages und zusätzlich
eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgab, als vollmachtlose
Vertreterin gehandelt.
Der Vollstreckungstitel aus der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des persönlichen
Schuldversprechens (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist danach unwirksam, weil, soweit die
Vollstreckungsunterwerfungserklärung in Rede steht, eine Rechtsscheinshaftung des Klägers gegenüber
der Beklagten in direkter oder analoger Anwendung der §§ 171 ff BGB aus Rechtsgründen ausscheidet.
Denn die Unterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine einseitige prozessuale
Willenserklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht und auf die die Vorschriften des
materiellen Zivilrechts (hier: §§ 171 ff BGB) nicht anwendbar sind. Aufgrund dessen wird die
Unterwerfungserklärung durch einen – wie hier – vollmachtlosen Vertreter erst mit der Genehmigung des
Vertretenen (§ 89 ZPO) wirksam (vgl. RGZ 146, 308, 312 f; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794, Rdnrn. 29,
29 a; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794, Rdnr. 92; Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 794, Rdnr. 38; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
Rechtsschutz, Kommentar zum Achten Buch der ZPO, 2. Aufl., § 794, Rdnr. 41; Stöber,
Vollstreckungsunterwerfung durch einen Bevollmächtigten, Rpfleger 1994, 393 ff, 395; Volmer, ZfIR 2002,
201, 202).
Die erforderliche Genehmigung seitens des Klägers ist im Streitfall jedoch gerade nicht erklärt, sondern
spätestens im Prozess ausdrücklich verweigert worden.
2. Zum dinglichen Titel
Gegen die Wirksamkeit des (Grundschuld-)Titels gemäß § 1 der Notarurkunde vom 12. April 1990
bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil die insoweit in Rede stehende
Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer (§§ 794
Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) nicht durch die Treuhänderin als vollmachtlose Vertreterin des Klägers erklärt
worden ist, sondern durch die Voreigentümerin/Verkäuferin der Wohnung.
Im Rahmen der eingehenden rechtlichen Erörterung im Senatstermin vom 27. Mai 2002 hat der Kläger
nochmals seinen Standpunkt bekräftigt, dass wegen der Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsvertrag und
Vollmachtserteilung gegenüber der K.......... sämtliche von dieser für ihn abgeschlossene Verträge und
geäußerte Willenserklärungen, also auch betreffend den Wohnungserwerb, unwirksam seien; denn das
Handeln der vollmachtlosen Vertreterin habe er weder mit dem dafür erforderlichen Bewusstsein
genehmigt, noch lägen für die jeweiligen Rechtshandlungen die situativen Voraussetzungen vor, unter
denen die von ihm der Treuhänderin erteilte unwirksame Vollmacht gegenüber den jeweiligen
Vertragsgegnern nach § 172 BGB als gültig zu behandeln sei. Danach stehe zwar außer Streit, dass er,
der Kläger, die in seinem Namen gekaufte Wohnung nicht behalten dürfe. Zu einer Zurücknahme der
Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel könne er sich, auch wenn
er nicht der Eigentümer der Wohnung sei, jedoch nicht verstehen.
Auf der Grundlage dieses Tatsachenvorbringens ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen die
Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel unschlüssig, weil der Kläger nach seiner
eigenen Sachdarstellung nicht Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ist und es damit
für die prozessuale Gestaltungsklage in seiner Person an der Prozessführungs- bzw. an der Sachbefugnis
fehlt (vgl. insoweit einerseits MünchKomm/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 767, Rdnr. 44 und andererseits
Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767, Rdnr. 21 sowie Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 767, Rdnr. 19).
Eine Vollstreckungsgegenklage kann nur der Titelschuldner erheben (Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 767,
Rdnr. 9), hier der durch § 1 der vollstreckbaren Notarurkunde vom 12. April 1990 urkundlich verpflichtete
"jeweilige Eigentümer des belasteten Wohnungseigentums".
Das ist der Kläger aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht, weil er wegen der von ihm behaupteten
Unwirksamkeit auch des (dinglichen) Erwerbsgeschäftes kein Eigentum an der in seinem Namen
gekauften Wohnung erlangt haben will.
Als eigener Darstellung nach bloßer "Bucheigentümer" ist der Kläger somit nicht zur Erhebung einer
Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Grundschuldtitel
berechtigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung über die Rechtsverfolgung gegen
den Bucheigentümer (§§ 1192 Abs. 1, 1148 BGB). Nach der den Schutz des Grundpfandgläubigers
bezweckenden Bestimmung des § 1148 BGB ist die Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek bzw. aus
der Grundschuld auch gegen einen Bucheigentümer zulässig, unbeschadet der Berechtigung des wahren
Eigentümers, die ihm gegen das Grundpfandrecht etwa zustehenden Einwendungen geltend zu machen.
Soweit sich auch der (auf Duldung der Zwangsvollstreckung) verklagte Bucheigentümer zum Zwecke der
Rechtsverteidigung gegen die dingliche Klage auf Einwendungen des wahren Eigentümers gegen das
Grundpfandrecht berufen darf (Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1148, Rdnr. 1; Staudinger/Wolfsteiner,
BGB, 13. Bearb., § 1148, Rdnr. 8), lässt sich zum einen daraus nicht erweiternd auch die Befugnis zur
Führung eines Aktivprozesses nach § 767 ZPO herleiten. Zum anderen werden mit der Klage vorliegend
aber ohnehin keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
aus der Person der Verkäuferin der Wohnung vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO,
der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die von dem Senat verneinte Rechtsfrage, ob bei der Vollstreckungsunterwerfung durch einen
vollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen des Vertrauensschutzes (§§ 171 ff
BGB) eingreifen können, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht höchstrichterlich entschieden; die Frage ist
Gegenstand des beim Bundesgerichtshof derzeit anhängigen Revisionsverfahrens IV ZR 43/02. Immerhin
wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei der vollstreckbaren Urkunde in
sinngemäßer Entwicklung der Lehre zu den Prozesshandlungsvoraussetzungen ein weitgehender
Gleichlauf zwischen den Wirksamkeitsvoraussetzungen der materiell-rechtlichen Erklärungen und den
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Unterwerfungserklärung hergestellt werden müsse (vgl.
MünchKomm/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 794, Rdnrn. 147, 152, m.w.N.). Da zu erwarten ist, dass der
Problemkreis auch in Zukunft für eine unbestimmte Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten relevant werden kann
(allein von dem erkennenden Gericht werden am heutigen Tage weitere elf gleichgelagerte
Rechtsstreitigkeiten entschieden), lässt der Senat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Dr. Neumüller Petry Kratz
B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend dem Wert des titulierten Anspruchs
(115 000,-- DM) auf
58 798,57 Euro
festgesetzt.
Dr. Neumüller Petry Kratz