Urteil des OLG Zweibrücken vom 26.04.2006
OLG Zweibrücken: treu und glauben, verwirkung, vergütung, verfügung, verjährungsfrist, quelle, hauptsache, härte, scheidungsverfahren, bad
OLG
Zweibrücken
26.04.2006
5 WF 40/06
Zur Verwirkung der Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des im Rahmen bewilligter
Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts durch den Kostenbeamten wegen Zeitablaufs.
Aktenzeichen
5 WF 40/06
7b F 15/03
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
J… G…
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, …,
gegen
T… … G…
Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer:
Rechtsanwalt …, Bad Dürkheim, als Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei …, …,
weiter beteiligt:
die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz),
wegen Scheidung und Folgesachen,
hier:
Landeskasse,
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht
Geisert und Kratz
auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 02. März 2006, eingegangen
am 06. März 2006,
gegen den ihm am 01. März 2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht –
Frankenthal (Pfalz) vom 07. Februar 2006
ohne mündliche Verhandlung am 26. April 2006
beschlossen:
I.
Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) vom 29. September 2003 insoweit aufgehoben, als die geltend
gemachte Vergleichsgebühr für den Unterhaltsverzicht nebst Umsatzsteuer abgesetzt worden ist.
Der/die zuständige Kostenfestsetzungsbeamte/in wird angewiesen, gemäß der Rechtsauffassung des
Senats insoweit neu zu entscheiden.
II.
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde gegen den die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss
zurückweisenden Beschluss des Referatsrichters vom 07. Februar 2006 ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO a.F.
statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. Insbesondere der erforderliche
Beschwerdewert von mehr als 50.—EUR ist erreicht (§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO a.F.).
Statthaftigkeit und Zulässigkeit der befristeten Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss
richten sich gemäß der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach § 128 BRAGO in der bis
Juni 2004 geltenden Fassung. Dies deshalb, weil der unbedingte Auftrag des Antragsgegners zur
Vertretung im Scheidungsverfahren vor dem 01. Juli 2004 erteilt und sein – früherer –
Prozessbevollmächtigter auch schon vor der zu diesem Zeitpunkt eintretenden Gesetzesänderung bereits
tätig geworden ist. Daran ändert auch die weitere Überleitungsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG
nichts. Soweit darin das RVG für seit dem 01. Juli 2004 anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren für
gültig erklärt wird, bezieht sich dies nur auf Rechtsmittel in der vom Auftrag erfassten Hauptsache und die
dafür geschuldeten Gebühren, nicht aber auf Rechtsmittel des Rechtsanwalts selbst im Rahmen seines
sich nach der BRAGO richtenden Vergütungsanspruchs. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es
deshalb vorliegend auf den – erreichten – Beschwerdewert des § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO von über 50.
—EUR und nicht auf den – nicht erreichten – Beschwerdewert nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG von
über 200.—EUR an (vgl. Senat, Beschluss vom 28.06.2005 – 5 WF 83/05 – veröffentlicht in AGS 2006,
81).
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.
Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 30. August 2005, eingegangen am 31. August 2005, gegen
den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2003, zugegangen (wohl) im Oktober 2003, ist
nicht verwirkt.
Jedenfalls auf die von dem Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung nach § 128 Abs. 4 BRAGO ist die Frist
des § 7 Satz 1 GKG nicht analog anwendbar. Dem Rechtsmittel bzw. dem Vergütungsanspruch kann auch
nicht allein wegen Zeitablaufs der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. Der Senat schließt
sich insoweit der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin gemäß
Beschluss vom 08. Dezember 2003 (FamRZ 2004, 1805; OLGR 2004, 374) an und nimmt hierauf Bezug.
Bei einer relativ kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. kommt
Verwirkung ohnehin grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Selbst die neue
Regelverjährungsfrist von drei Jahren muss dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen
(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnrn. 90 und 97). Hiervon abgesehen muss als weitere
Voraussetzung der Verwirkung sich der Verpflichtete – vorliegend die Landeskasse – aufgrund des
Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend
machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des
Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen. Dieses sog. Umstandsmoment ist
in der Regel nur erfüllt, wenn der Schuldner sich im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts
darauf eingerichtet hat und z.B. anderweitige Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl.
Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 95 m.w.N.). Hierfür fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.
Dem/der Kostenfestsetzungsbeamten/in bleibt es überlassen, unter Beachtung dieser Rechtsauffassung
des Senats über die Höhe der festzusetzenden Vergütung neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 BRAGO a.F.
Hoffmann Geisert Kratz