Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.10.2006

OLG Zweibrücken: ausschluss, rückführung, trennung, auskunft, anschrift, rentenanspruch, zukunft, quelle, verhinderung, anwartschaft

OLG
Zweibrücken
18.10.2006
2 UF 101/06
Zu den Voraussetzungen eines teilweisen oder völligen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs
Aktenzeichen:
2 UF 101/06
5 c F 527/05
AG Ludwigshafen am Rhein
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
D…
M…,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L…, D…, 6…,
gegen
T…
M…,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J…, K…, 6…,
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier:
an der weiter beteiligt sind:
1. die
Deutsche Rentenversicherung Bund,
zu Vers. Nr. … (Antragsteller)
2. die
Deutsche Rentenversicherung Bund,
zu Vers.Nr. … (Antragsgegnerin),
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die befristete Beschwerde des Antragstellers, eingelegt am 19./20. Juni 2006 und begründet am
19./20. Juli 2006
gegen das ihm am 8. Juni 2006 zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht –
Ludwigshafen am Rhein vom 30. Mai 2006
ohne mündliche Verhandlung am
18. Oktober 2006
beschlossen:
I.
seiner Ziffer 2. (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert:
1. Von dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund, Berlin, werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers Nr. … bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund, Gera, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
monatlich
39,89 EUR
2. Die übertragenen Anwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
II.
im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III.
IV.
ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin J…, L…, beigeordnet.
V.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein hat mit dem - insoweit seit 5. September
2006 rechtskräftigen – Verbundurteil die am … geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den
Versorgungsausgleich auf Antrag der ausgleichspflichtigen Ehefrau gemäß § 1587 c Nr. 1 und Nr. 3 BGB
ausgeschlossen.
Mit seiner befristeten Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Durchführung des
Versorgungsausgleiches, weil er die Voraussetzungen für einen Ausschluss als nicht gegeben sieht,
während die Antragsgegnerin die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt.
II.
Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde ist
verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 621 e
Abs. 3, 517, 520 ZPO).
In der Sache führt sie zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung und Durchführung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des
Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c BGB sind nicht gegeben.
Von einer mündlichen Verhandlung (§ 53 b Abs. 1 FGG) hat der Senat abgesehen, da nicht zu erwarten
ist, dass dadurch wesentliche neue Gesichtspunkte zutage gefördert werden könnten (BGH FamRZ 1988,
936 [937]).
1.
Unrichtigkeiten erkennen lassen, hat die Antragsgegnerin während der Ehezeit (… bis … - § 1587 Abs. 2
BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 286,86 EUR
erworben (Auskunft der Beteiligten zu 2 vom 25. April 2006).
Dem stehen auf Seiten des Antragstellers Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in
Höhe von monatlich 207,08 EUR gegenüber (Auskunft der Beteiligten zu 1 vom 24. Februar 2006).
Damit ist die Antragsgegnerin als Inhaberin der werthöheren Anwartschaften ausgleichspflichtig; der
Antragsteller hat Anspruch auf Ausgleich in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes, das sind (286,86 EUR
./. 207,08 EUR : 2 =) 39,89 EUR, § 1587 a Abs. 1 BGB.
Der Ausgleich hat gemäß § 1587 b Abs. 1 durch sog. Rentensplitting, also durch Übertragung von
Anwartschaften vom Rentenkonto der Antragsgegnerin auf das des Antragstellers zu erfolgen.
Die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte war gemäß § 1587 b Abs.
6 BGB anzuordnen.
2.
Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, weil die in § 1587 c normierten Voraussetzungen hierfür
nicht gegeben sind.
a)
Ausgleichsberechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht zum Familienunterhalt
beizutragen, gröblich verletzt hat. Hierfür genügt es nicht, dass kein Unterhalt geleistet wurde. Es müssen
vielmehr darüber hinaus objektive Merkmale vorliegen, die die Nichtleistung als pflichtwidrig erscheinen
lassen und dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen.
Die Regelung in § 1587 c Nr. 3 BGB erfasst ausschließlich während der Ehe begangene
Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber dem Ehegatten und/oder den gemeinsamen Kindern. Streitig ist,
ob hierzu auch die Zeit zwischen Trennung und dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrages als dem gemäß § 1587 Abs. 2 BGB für den Versorgungsausgleich maßgeblichen
Ehezeitende hinzuzurechnen ist (vgl. hierzu Palandt-Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587 c Rdnr. 46
m.w.N. sowie Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c Rdnr. 37). Nicht nach § 1587 c Nr. 3
BGB sanktioniert werden können Unterhaltspflichtverletzungen des Ausgleichsberechtigten für die Zeit
nach dem Stichtag, da ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Ausgleichsanspruch mehr besteht (Hahne aaO).
Kindesunterhaltszahlungen hat der Antragsteller auch nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin
(persönliche Erklärung im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht am 30. Mai 2006) bis
einschließlich Dezember 2005 erbracht, so dass ihm insoweit eine innerhalb der Ehezeit liegende
Pflichtverletzung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Die Nichtzahlung von Trennungsunterhalt ab der im Januar 2005 zunächst innerhalb der Ehewohnung
und im August 2005 auch räumlich vollzogenen Trennung der Parteien begründet für sich allein gesehen
keinen vorwerfbaren Pflichtenverstoß. Der Antragsteller hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit zur
Erbringung von Trennungsunterhalt infolge von Arbeitslosigkeit und Bestehens erheblicher gemeinsamer
Schulden der Parteien berufen. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Wenn ihr nach ihrer
Auffassung Unterhaltsansprüche zugestanden haben sollten, ist zu fragen warum diese nicht gerichtlich
durchgesetzt worden sind.
b)
nach § 1587 c Nr. 1 BGB sind nicht gegeben. Die - uneingeschränkte Durchführung des
Versorgungsausgleichs ist nicht grob unbillig.
Grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles die Durchführung des Wertausgleiches dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches in
unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Hahne aaO, Rdnr. 30 m.w.N.).
Solche Umstände hat die für das Vorliegen der Ausschlussvoraussetzungen darlegungs- und
beweispflichtige Antragsgegnerin nicht dazulegen vermocht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Durchführung des
Versorgungsausgleiches unzumutbare Nachteile für ihre Altersversorgung hinnehmen müsste. Sie ist
derzeit erst … Jahre alt und erscheint daher – trotz der zeitweiligen durch die Erziehung der
gemeinsamen Kinder bedingten Teilzeittätigkeit - in der Lage, sich durch weitere Erwerbstätigkeiten eine
insgesamt ausreichende Altersversorgung aufzubauen, ohne hierfür auf die (mit derzeit knapp 40,00 EUR
monatlich eher geringe) auszugleichende Anwartschaft angewiesen zu sein.
Dass auch der Antragsteller möglicherweise in Zukunft ausreichende (oder gar höhere)
Rentenanwartschaften als die Antragsgegnerin wird erwerben können, rechtfertigt für sich gesehen die
Anwendung der Härteklausel ebenfalls nicht.
Soweit die Antragsgegnerin in Frage stellt, dass der Antragsteller mit Blick auf das beabsichtigte Leben
und Arbeiten in den USA bei Eintritt in den Ruhestand die gesetzliche Rente überhaupt erhalten wird,
vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Der im Inland erworbene Rentenanspruch des
Antragstellers bleibt auch bei Wohnungsnahme im Ausland erhalten.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin künftig möglicherweise auf Rückführung gemeinsamer
Verbindlichkeiten der Parteien in Anspruch genommen werden könnte, verhilft ihrem Begehren auf
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit darin
ein Fehlverhalten des Antragstellers (der sich unstreitig gegenwärtig mit Hilfe seiner Eltern um die
Rückführung der gemeinsamen Verbindlichkeiten bemüht) liegen könnte. Im Übrigen könnte ein etwaiges
künftiges persönliches Fehlverhalten, da lange nach der Ehezeit liegend, nur sehr eingeschränkt für eine
Prüfung nach § 1587 c Nr. 1 BGB herangezogen werden.
Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin seine Anschrift in
den USA nicht bekannt gibt, keinen Ausschluss des Versorgungsausgleiches. Soweit dies – wie die
Antragsgegnerin vermutet – zur Verhinderung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Kinder
und der geschiedenen Ehefrau erfolgen sollte, ist dies für die Frage des Ausschlusses des
Versorgungsausgleiches schon deshalb ohne Bedeutung, weil eine darin liegende etwaige
Unterhaltspflichtverletzung nach dem oben Gesagten (unter 2 a) nicht mehr über § 1587 c BGB
sanktioniert werden kann.
3.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach § 49 Nr. 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben
sind (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsgegnerin war die begehrte Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen das Rechtsmittel
des Antragstellers zu bewilligen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO); sie ist aufgrund ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1,
115 ZPO).
Die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird zurückgestellt, da es noch
weiterer Klärung hinsichtlich seiner Bedürftigkeit bedarf, die der Senat zwischenzeitlich veranlasst hat.
Reichling Schlachter Geib-Doll