Urteil des OLG Zweibrücken vom 20.04.2004
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Sonstiges
Zivilprozessrecht
OLG
Zweibrücken
20.04.2004
6 WF 7/04
Zum Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage, wenn bereits gegenüber dem
Auskunftsanspruch Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erhoben werden.
Beschluss vom 20. April 2004
Aktenzeichen:
6 WF 7/04
F 183/03
Amtsgericht Grünstadt
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
...
Antragsgegnerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
...
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier: Prozesskostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt,
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am
Oberlandesgericht Euskirchen und Schlachter
auf die am 12. Januar 2004 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom selben Tag
gegen den ihr am 17. Dezember 2003 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –
Grünstadt vom 15. Dezember 2003
ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2004
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Die am 22. September 2000 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des
Familiengerichts vom 8. August 2003 geschieden. Das am 25. Februar 2000 geborene gemeinsame Kind
der Parteien lebt bei der Antragsgegnerin.
Die im Wege der Stufenklage geltend gemachte Folgesache nachehelicher Unterhalt ist im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 8. August 2003 abgetrennt worden. Mit Beschluss vom 1. September 2003
hat der Erstrichter der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt für die erste Instanz einschließlich der
Folgesachen Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
Nach Erteilung der Auskunft durch den Antragsteller hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf
Ehegattenunterhalt mit 811,66 € zuzüglich 231,22 € Altersvorsorgeunterhalt beziffert und beantragt, die ihr
bewilligte Prozesskostenhilfe auf diesen Antrag zu erstrecken. Das Familiengericht hat mit dem
angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt für einen Zahlungsantrag in Höhe von 455,00 €
und im Übrigen die Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der Antragsteller könne sich auf den
ehevertraglich vereinbarten Unterhaltsverzicht berufen.
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfange begehrt, ist statthaft, nach Form und Frist nicht zu
beanstanden und führt auch in der Sache zu dem erstrebten Erfolg.
Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, weil er zu Unrecht ergangen ist.
Der Antragsgegnerin ist mit Beschluss des Familiengerichts vom 1. September 2003 Prozesskostenhilfe
bewilligt worden, und zwar ausdrücklich auch für die Folgesache nachehelicher Unterhalt, die im Wege
der Stufenklage anhängig gemacht worden war. Nach weit überwiegender Meinung in Rechtsprechung
und Literatur (vgl. zum Streitstand Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62, Aufl., § 119 Rdnr. 43
mit Rechtsprechungsnachweisen), der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen
hat, erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage grundsätzlich auf alle
anhängig gemachten Ansprüche, insbesondere auch auf den noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch,
soweit er von der zu erteilenden Auskunft gedeckt ist. Soweit der Anspruchsteller jedoch mehr fordert, als
die Auskunft ergibt, ist dieser Antrag nicht mehr von der zuvor ergangenen Prozesskostenhilfe-Bewilligung
umfasst (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 37a m.w.N.).
Daraus folgt, dass vorliegend der Antragsgegnerin, welche mit der Bezifferung ihres Zahlungsantrags im
Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 innerhalb des sich aus der Auskunft des Antragstellers ergebenden
Umfangs geblieben ist, bereits Prozesskostenhilfe gemäß dem Beschluss des Familiengerichts vom
1. September 2003 bewilligt war, ohne dass es einer erneuten Bewilligung bedurfte. Der angefochtene
Beschluss, mit dem die Bewilligung nur für einen niedrigeren Betrag ausgesprochen wurde, stellt sich
somit im Ergebnis als teilweise Aufhebung der zuvor ergangenen Prozesskostenhilfe-Bewilligung dar.
Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage, da die Voraussetzungen des § 124 ZPO, unter denen allein die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden kann, nicht vorliegen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsansicht des Familiengerichts zur Reichweite
des zwischen den Parteien vereinbarten Verzichts der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt
zutreffend ist.
Einwendungen gegen den mit der Stufenklage erhobenen Zahlungsanspruch, die sich nicht oder nicht nur
aus dem mit der Auskunft vorzulegenden Zahlenwerk als solchem ergeben, sondern bereits in der ersten
Stufe zum Anspruchsgrund vorgebracht werden, sind in die Prüfung der Erfolgsaussichten vor
Prozesskostenhilfebewilligung einzubeziehen. Gegebenenfalls ist die Prozesskostenhilfe nur mit
Einschränkungen zu bewilligen oder die erneute Prüfung und Einschränkung nach Bezifferung in der
Leistungsstufe vorzubehalten. Beides ist vorliegend nicht geschehen. Die Prozesskostenhilfe ist der
Antragsgegnerin vielmehr ohne Einschränkungen und damit für den vollen aufgrund der Auskunft in
Betracht kommenden nachehelichen Unterhaltsanspruch bewilligt worden, diese Bewilligung kann nicht
mehr zurückgenommen werden.
Der angefochtene Beschluss ist sonach ersatzlos aufzuheben.
Morgenroth Euskirchen Schlachter