Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.06.2005

OLG Zweibrücken: arglistige täuschung, ärztliche behandlung, getrennt leben, internationales privatrecht, anhörung, heirat, anfang, aufenthaltserlaubnis, härte, eheversprechen

OLG
Zweibrücken
17.06.2005
2 UF 230/04
Aktenzeichen:
2 UF 230/04
5 a F 373/04
Amtsgericht – FamG -
Ludwigshafen am Rhein
Verkündet am: 17. Juni 2005
Stöß, Justizobersekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
U r t e i l
In der Familiensache
B...,
Antragstellerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J..., ..., ...,
gegen
T...
Antragsgegner und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B..., ..., ...,
wegen Eheaufhebung, hilfsweise Ehescheidung,
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach, die Richterin am Oberlandesgericht Schlachter
und den Richter am Oberlandesgericht Kratz
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2004
für Recht erkannt:
I.
am Rhein vom 25. Oktober 2004 geändert:
Die Anträge auf Aufhebung, hilfsweise Scheidung, der am 16. April 2002 vor dem Standesbeamten in ...
am Rhein geschlossenen Ehe werden zurückgewiesen.
II.
III
G r ü n d e :
I.
Die Parteien (Antragstellerin geboren am ... und deutsche Staatsangehörige; Antragsgegner geboren am
..., vormals türkischer Staatsangehöriger, seit Mitte 2004 staatenlos) streiten um die Aufhebung, hilfsweise
die Scheidung ihrer am 16. April 2002 vor dem Standesbeamten in ... geschlossenen Ehe.
Die Antragstellerin ist von Beruf Hotelfachfrau. Sie hat den Antragsgegner, der in einem Obst- und
Gemüsegeschäft seiner Schwester tätig ist, im Jahr 2000 kennen gelernt. Der Antragsgegner hat in der
Türkei den Wehrdienst verweigert und sodann in der Bundesrepublik Deutschland Asylantrag gestellt. Die
nach Zurückweisung seines Antrags eingelegte Klage wurde nach der Heirat der Parteien und
Aufenthaltsgestattung zurückgenommen.
Ein der Heirat Mitte 2001 vorausgegangenes Eheversprechen hat die Antragstellerin vorübergehend
aufgelöst. Grund dafür soll nach Darstellung des Antragsgegners seine kurdische Abstammung gewesen
sein. Die Verlobung wurde dann 3 bis 4 Monate später in dem Hotel gefeiert, in dem die Antragstellerin
zum damaligen Zeitpunkt tätig war.
Nach der Eheschließung hat die Antragstellerin mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Juli 2002 eine Drei-
Zimmer-Eigentumswohnung erworben, für die auch der Antragsgegner mit Grundschuldbestellung vom
selben Tag die persönliche Haftung (einschließlich Zwangsvollstreckungsunterwerfung) übernahm. Am 1.
Oktober 2002 und 12. Juni 2003 haben die Parteien gegenüber der Ausländerbehörde jeweils versichert,
"dass die Ehe nicht zum alleinigen Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung geschlossen wurde."
Zur Trennung kam es sodann Ende August 2004. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ehe bis zu
diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.
Mit ihrer am 31. August 2004 eingegangenen Aufhebungsklage hat die Antragstellerin geltend gemacht:
Der Antragsgegner habe sich geweigert, mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen. Einzige Erklärung
hierfür sei, dass er sie nur zu dem Zweck geheiratet habe, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der
Bundesrepublik Deutschland zu erlangen. Er sei von Anfang an nicht gewillt gewesen, mit ihr die Ehe zu
vollziehen. Damit habe er sie arglistig über seine wahren Absichten getäuscht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die am 16. April 2002 vor dem Standesbeamten in ... geschlossene Ehe der Parteien
aufzuheben,
hilfsweise,
die vorgenannte Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner ist beiden Anträgen entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe die
Antragstellerin aus Liebe geheiratet. Sie habe sich ihm seit der Hochzeitsnacht verweigert. Das
eigentliche Problem sei gewesen, dass die Familie der Antragstellerin einen permanenten Druck auf
beide Eheleute ausgeübt habe.
Das
Amtsgericht – Familiengericht –
und die Ehe aufgehoben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 54 ff
d. A.) Bezug genommen.
Hiergegen macht der
Antragsgegner
Das Erstgericht habe die Ausschlussfrist des § 1317 Abs. 1 BGB übersehen. Nach dem Vortrag der
Antragstellerin sei der Intimverkehr bereits in der Hochzeitsnacht abgelehnt worden. Die Antragsfrist zur
Erhebung der Aufhebungsklage sei damit versäumt.
Außerdem sei § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB nicht berücksichtigt worden. Obwohl der
Geschlechtsverkehr nicht vollzogen worden sei, habe man in der erworbenen Eigentumswohnung in
ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen-
gelebt. Dies habe die Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 1. Oktober
2002 und 12. Juni 2003 bestätigt.
Im Übrigen sei die Beweiswürdigung zu beanstanden. Allein die Tatsache, dass es nicht zum
Geschlechtsverkehr gekommen sei, begründe keinen Anscheinsbeweis für eine arglistige Täuschung.
Hierfür könne insbesondere nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Antragstellerin abgestellt werden.
Im Fall eines unansehnlichen Aussehens müsse ansonsten eine arglistige Täuschung verneint werden.
Die Attraktivität der Ehefrau spreche eher dafür, dass sie sich dem Antragsgegner verweigert habe. Die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts beruhe insgesamt auf Vermutungen und sei lückenhaft, zumal das
Erstgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Antragsgegners auseinandergesetzt habe.
Auch fehle es an der Kausalität, da die Antragstellerin vor Eheschließung seinen Aufenthaltsstatus
gekannt habe. Dies ergebe sich schon aus der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung durch
das Standesamt.
Schließlich komme eine
Scheidung
Kinderwunsch der Antragstellerin ausgegangen werden, nachdem sie intime Kontakte mit ihm verweigert
habe.
Der Antragsgegner beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom
25. Oktober 2004, Az.: 5 a F 373/04, aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen,
vorsorglich, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Die Antragstellerin erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und
macht zu den Berufungsangriffen geltend:
Der Antragsgegner habe anlässlich seiner erstinstanzlichen Anhörung nicht einen einzigen Grund
nennen können, weswegen er die Ehe mit der Klägerin nicht vollzogen habe. Schon zu Beginn der Ehe,
als ihre Mutter ein Ehebett (zur Ausübung des ersten Geschlechtsverkehrs) habe herrichten wollen, sei ihr
dies vom Antragsgegner verboten worden; er habe ihre Eltern regelrecht hinausgeworfen. Sie habe zwei
Jahre versucht, die Ehe mit dem Antragsgegner zu vollziehen und ihn häufig darauf angesprochen, dass
für sie Sex in der Ehe wichtig sei. Der Antragsgegner habe sie immer wieder vertröstet. Nach einem Jahr
ohne sexuelle Handlungen sei sie depressiv geworden und habe sich in ärztliche Behandlung begeben
müssen. Erst auf ihr ständiges Drängen habe der Antragsgegner im August 2004 erklärt, er werde mit ihr
niemals den Geschlechtsverkehr ausüben, weil er sich mit ihr nicht verstehe und sie nicht liebe. Danach
sei für sie klar gewesen, dass er sie nur aus dem Grund geheiratet habe, in der Bundesrepublik bleiben zu
können.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ein Asylverfahren laufe. Die
späteren Bestätigungen gegenüber der Ausländerbehörde habe sie nur abgegeben, weil sie daran
geglaubt habe, dass der Antragsteller irgendwann die Ehe mit ihr vollziehen werde. Die genannten
Umstände erwiesen sich als derart schwere Härte, dass sie die Ehe mit dem Antragsgegner nicht mehr
aufrechterhalten könne.
Der Senat hat die Parteien im Termin vom 3. Juni 2005 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf
das Sitzungsprotokoll (Bl. 139 - 142 d. A.) verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die Berufung des Antragsgegners ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie führt auch in der Sache zum
Erfolg.
Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien durch den Senat kann nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden, dass die Antragstellerin gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch arglistige Täuschung
zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist. Angesichts der ungeklärten Umstände kann auch kein Fall
unzumutbarer Härte i. S. v. § 1565 Abs. 2 BGB angenommen werden, so dass – nachdem das
Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist – unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils beide Anträge
zurückzuweisen sind. Dazu gilt:
1.
Gerichte ausgegangen. Diese folgt bereits aus § 606 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Antragstellerin deutsche
Staatsangehörige ist. Etwaige Zweifel hieran, die sich aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten
der Antragsgegnerin vom 08. Mai 2005 ergeben könnten, sind durch Vorlage des Personalausweises im
Senatstermin ausgeräumt.
2.
der Ehe Deutsche war und nach wie vor ist, sind sowohl für die beantragte Aufhebung als auch für die
hilfsweise erstrebte Scheidung die Vorschriften des deutschen Rechts anwendbar.
a) Für die
Aufhebung
Aufenthalts beider Ehegatten deutsches Recht zur Anwendung kommt (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR
2000, 737 einerseits; MüKo/Siehr, ZPO, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Art. 14 Rdr. 116 andererseits).
Wird mit der überwiegenden Meinung auf den Eheschließungsstatus des Art. 13 EGBGB abgestellt (vgl.
MüKo/Winkler/von Mohrenfels aaO, Art. 17 Rdnr. 24 m. w. N.), kommt es, weil Art. 12 Abs. 1 Satz 1
türkisches IPR für die Eheschließung keine (Rück-)Verweisung auf das Recht des Aufenthalts enthält (vgl.
Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, Anm. III A 3 c), im Vergleich mit dem
türkischen materiellen Recht grundsätzlich darauf an, welches das "ärgere" Recht ist (vgl. Senat FamRZ
2004, 950, 951). Für die Fälle des Irrtums und der Täuschung – wie hier geltend gemacht – sieht das
türkische ZGB in Art. 149 f ebenfalls Anfechtbarkeit vor. Gibt es somit kein ärgeres Recht, kommt das Recht
des verletzten Ehegatten, hier also dasjenige der Antragstellerin, zur Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf
IPrax 1993, 251; LG Hamburg FamRZ 1974, 96; Henrich, IPrax 1993, 236; Johannsen/Henrich, Eherecht
4. Aufl., Art. 13 EGBGB Rdnrn. 13 und 16).
b) Für die
Scheidung
EGBGB. Zum einen war der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
bereits staatenlos, so dass nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB an Stelle der Staatsangehörigkeit das durch den
gewöhnlichen Aufenthalt bestimmte Personalstatut maßgebend ist. Zum anderen unterliegt die
(hilfsweise) angestrebte Scheidung den Vorschriften des deutschen Rechts, weil beide Parteien zu
diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
3.
beide
Eheschließung darüber einig waren, keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen zu wollen.
Es reicht nicht aus, dass nur ein Ehegatte hierzu entschlossen war (vgl. dazu MüKo/Mül-
ler-Gindullis, BGB 4. Aufl., § 1314 Rdnr. 34).
4.
nachgewiesen, was zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin geht.
Nach dieser Vorschrift kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung durch
arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die bei Kenntnis der Sachlage und
richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung abgehalten hätte. Die Täuschung muss
ursächlich für die Eheschließung gewesen sein; sie muss also begrifflich spätestens zum Zeitpunkt der
Eheschließung vorgelegen haben (vgl. OLG Hamm, FPR 2004, 26; PfälzOLG Zweibrücken, 6. Zivilsenat,
OLGR 2002, 229, 230). Dabei kann die Täuschung in einem positiven Tun oder Unterlassen liegen. Hier
wirft die Antragstellerin dem Antragsgegner vor, dass er ihr für die Eheeingehung
entscheidungserhebliche Tatsachen verschwiegen habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass er
gebürtiger Kurde sei und nach Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland Asyl mit der Folge eines
anhängigen Asylverfahrens beantragt habe. Vor allem habe er ihr verschwiegen, von Anfang an nicht
gewillt gewesen zu sein, die Ehe durch Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
a)
sich schon ein Zusammenhang mit der Entscheidung zur Eheschließung nicht feststellen. Entsprechendes
gilt auch für die in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, der Antragsgegner sei Alevite (=
muslimische Glaubensrichtung). Dazu hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung bekundet, sie
habe bereits nach dem Eheversprechen Zweifel an der Herkunft des Antragsgegners gehabt. Sie hätte ihn
aber auch geheiratet, wenn er ihr die Wahrheit mitgeteilt hätte. Des Weiteren ist das Vorbringen auch nicht
erwiesen, zumal die Antragsgegnerin selbst Zweifel einräumt und deshalb das Eheversprechen
vorübergehend aufgelöst hat.
b)
wenig glaubhaft. Notwendigerweise werden nämlich diese Fragen vor der Heirat beim Standesamt
besprochen. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner nunmehr eine Bestätigung des
Standesamts zur Vorlage bei der Ausländerbehörde vorgelegt. Die Erforderlichkeit solcher Formalitäten
kann der Antragstellerin kaum verborgen geblieben sein. Ungeachtet dessen wäre in diesem
Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber der
Ausländerbehörde mehrfach behilflich war, indem sie am 1. Oktober 2002 bzw. 12. Juni 2003
ausdrücklich bestätigt hat, dass die Ehe nicht zum alleinigen Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung
geschlossen wurde. Hieraus erhellt sich, dass die Antragstellerin jedenfalls trotz Kenntnis der
Aufenthaltsproblematik an der Ehe festhalten wollte.
c)
verschwiegen, die Ehe niemals vollziehen zu wollen, da es ihm nur darauf angekommen sei, eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, rechtfertigt keine Aufhebung.
Zunächst stellt bloßes Verschweigen ungünstiger Umstände im Allgemeinen noch keine arglistige
Täuschung dar. Hinzukommen muss jeweils, dass mit dem Verschweigen eine Offenbarungspflicht
verletzt wird. Eine allgemeine Offenbarungspflicht besteht jedoch im Zusammenhang mit der
Eheschließung nicht. Soweit es um Heirat aus Liebe mit der Folge sexueller Annäherung der Partner geht,
handelt es sich grundsätzlich um subjektive Empfindungen, die nicht offenbarungspflichtig sind und deren
Verschweigen keine arglistige Täuschung darstellt (vgl. PfälzOLG Zweibrücken, OLGR 2002, 229 f; OLG
Hamm, FPR 2004, 26 f, jew. m. w. N.). Etwas anderes kann sich nur bei ausdrücklicher Nachfrage des
anderen Verlobten ergeben oder aus Umständen, die erkennen lassen, dass der andere Verlobte auf ihr
Vorhandensein besonderes Gewicht legt und er seinen Entschluss zur Ehe gerade von der Abklärung
abhängig machen will. Hier macht die Antragstellerin nicht einmal geltend, dass sich die Parteien
vor
Ehe über ihre Vorstellungen des späteren gemeinsamen Zusammenlebens in der Ehe ausgesprochen
haben. Zu Kontakten sexueller Art vor der Eheschließung hat die Antragstellerin klargestellt, dass eine
solche Lebensweise aufgrund ihrer Religion nicht in Betracht gekommen sei. Sonstige Umstände,
aufgrund derer die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass es ihr nach der Heirat auf
den Vollzug der Ehe (mit Kinderwunsch) ankommt, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Abgesehen davon ist eine arglistige Täuschung nicht erwiesen. Nach Ansicht des Senats lässt sich nicht
feststellen, dass der Antragsgegner bereits vor der Heirat nicht gewillt war, die Ehe zu vollziehen. Nach
Anhörung der Parteien durch den Senat bleibt offen, wer von den Parteien die fehlenden Intimitäten des
Ehelebens zu verantworten hat. Verfehlt ist der Ansatz des Familiengerichts, allein aufgrund der
Attraktivität der Antragstellerin nur in der Person des Antragsgegners die Ursache zu sehen. Die vom
Erstgericht in diesem Zusammenhang aufgezählten möglichen Ursachen sind reine Vermutungen, für die
es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Zur Frage einer homosexuellen Neigung verweist die Berufung
mit Recht auf die Behauptung der Antragstellerin hin, der Antragsgegner habe ein Verhältnis zu einer
anderen Frau. Was das äußere Erscheinungsbild der Antragstellerin angeht, könnte ihre Attraktivität
ebenso für die Richtigkeit der Darstellung des Antragsgegners sprechen, die Antragstellerin habe sich ihm
verweigert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Parteien über einen längeren Zeitraum hinweg
zusammengelebt haben, ganz überwiegend in einer eigens gekauften Ehewohnung. Der Antragsgegner
hat die Antragstellerin durch Übernahme der Finanzierungskosten unterstützt. Obwohl die Antragstellerin
von Anfang an den Austausch von Intimitäten vermisst haben will, hat sie sich trotz Auswirkungen mit
Krankheitswert nicht etwa alsbald getrennt, sondern mit dem Antragsgegner über Jahre hinweg
zusammengelebt und diesen – wie die Bescheinigungen gegenüber der Ausländerbehörde vom Oktober
2002 und Juni 2003 zeigen – aktiv unterstützt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner durchaus Gründe für
die fehlenden sexuellen Kontakte mitgeteilt hat. Bereits in erster Instanz hat er insbesondere auf die
Einmischung durch die Familie der Antragstellerin und rituelle Gebräuche hingewiesen. Das ist von der
Antragstellerin gegenüber dem Senat bestätigt worden. So haben ihre Mutter und Schwester zur
Ausübung des ersten Geschlechtsverkehrs vor der Hochzeitsnacht ein Ehebett herrichten wollten, was der
Antragsgegner abgelehnt hat. Schließlich gab es in der Hochzeitsnacht nach Darlegung des
Antragsgegners unterschiedliche Ansichten zu deren Ablauf, insbesondere hinsichtlich religiöser
Verrichtungen. Nach alledem vermag der Senat nicht zur Überzeugung zu gelangen, dass der von der
Antragstellerin vermisste eheliche Geschlechtsverkehr auf einen schon
vor
Entschluss des Antragsgegners zurückzuführen ist; damit verbietet sich zugleich die Schlussfolgerung,
dem Antragsgegner sei es bei Eingehung der Ehe allein um den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis
gegangen.
5.
Weiteren darauf ankommt, ob die Antragstellerin die Frist des § 1317 BGB eingehalten bzw. durch ihr
Verhalten die Eheschließung gemäß § 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB bestätigt hat.
6.
1565 Abs. 1 BGB kann nicht festgestellt werden. Die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB greift nicht ein.
Danach wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr
beide
zustimmt. Hier ist weder das Trennungsjahr abgelaufen noch stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu.
Ein Fall unzumutbarer Härte i. S. d. § 1565 Abs. 2 BGB, der eine Scheidung vor Ablauf des
Trennungsjahrs zulässt, liegt ebenfalls nicht vor. Aufgrund der Anhörung der Parteien kann nämlich nicht
– wie oben ausgeführt – mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die angeführten Gründe
allein in der Person des Antragsgegners liegen. Soweit die Antragstellerin außerdem die Verletzung der
ehelichen Treuepflicht behauptet und (erstinstanzlich) unter Beweis gestellt hat, stellt dies für sich allein
gesehen noch keinen Härtegrund dar. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Begleitumstände im Einzelfall
besonders demütigend bzw. ansehensschädigend sind, wie etwa die Darstellung in der Öffentlichkeit bzw.
ein ehebrecherisches Verhältnis in der früheren Ehewohnung. Solche Umstände sind hier weder
dargetan noch ersichtlich, so dass eine Beweiserhebung zur Frage eines außerehelichen Verhältnisses
des Antragsgegners nicht veranlasst ist.
III.
Danach sind die Anträge unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Kostenfolge aus §§
93 a Abs. 2 Satz 1, 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO); keiner der Parteien hat die Zulassung der Revision angeregt bzw.
sie rechtfertigende Gründe aufgezeigt.
Hengesbach Schlachter Kratz
B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
10 800,-- EUR
festgesetzt, §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Hengesbach Schlachter Kratz