Urteil des OLG Zweibrücken vom 31.07.1996

OLG Zweibrücken: dokumentation, umrechnung, öffentlich, anteil, quelle, anwartschaft, splitting, datum, altersrente

BGB-IV/FGG
OLG
Zweibrücken
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5 UF 35/99
Der unter Beachtung des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 BarWVO ergebende Faktor ist nicht zu runden.
G r ü n d e : Die befristete Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers ist nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1,
621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig und begründet. Für die während
der vom 1. März 1968 bis zum 31. Juli 1996 dauernden Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Parteien
aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich vom
Familiengericht durch Splitting gemäß den §§ 1587 a Abs. 1 und 2 Nr. 2, 1587 b Abs. 1 BGB durchgeführt
worden. Für die unverfallbaren Anwartschaften des Antragstellers aus der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes, die sich wie von der weiteren Beteiligten zu 2 aufgezeigt berechnet, ist der
öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch das analoge Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG
vorzunehmen. Diese Anwartschaften sind zum Zwecke des Ausgleichs zu dynamisieren. Weil der
Antragsteller bereits die Versorgungsrente bezieht, ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BarWVO für jedes Jahr um
das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, der der Tabelle 1 zur
Barwertverordnung zu entnehmende Wert um 8 vom Hundert unter Beachtung des sich aus § 2 Abs. 3
Satz 1 und 2 BarWVO ergebenden Mindestwerts zu erhöhen. Der auf diese Weise errechnete Faktor ist
nicht zu runden (vgl. Maier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, § 1587 a BGB,
Anm. 7.3.5; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 87). Auch wenn die Ausgangsfaktoren in den Tabelle zur
Barwertverordnung nur eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufweisen, zeigen die Regelungen zur
Berechnung der Erhöhungsbeträge nicht auf, daß diese nur gerundet anzuwenden sind. Daraus ergibt
sich für die Dynamisierung folgende Be-rechnung: Jahresrente: 12 Monate x 641,71 DM = 7.700,52 DM
Lebensalter am Ende der Ehezeit: 58 Jahre Lebensalter am Ende der Ehezeit Vervielfacher nach Tabelle
1 zur BarwertVO: 6,0 Erhöhungsbetrag 5 x 8% x 6,0 = 8,4 Vervielfacher nach Tabelle 2 zur BarwertVO: 5,2
Erhöhungsbetrag 5 x 14 % x 5,2 = 8,84 Der höhere Wert ist maßgebend. Umrechnungsfaktor für die
Umrechnung von Barwerten in Entgeltpunkte (vgl. Dokumentation FamRZ 1999, 207 ff): x 0,0001019084
aktueller Rentenwert (vgl. Dokumentation FamRZ 1999, 207 ff): x 46,67 Anwartschaft: = 323,757 DM
gerundet: = 323,76 DM hälftiger Anteil: = 161,88 DM In diesem Umfang sind weitere
Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin bei der weiter Beteiligten zu 1 zu begründen. Die
Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte folgt aus §
1587 b Abs. 6 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 17 a Nr. 1 GKG.