Urteil des OLG Zweibrücken vom 17.09.2004

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Ausländerrecht
Sonstiges
OLG
Zweibrücken
17.09.2004
3 W 195/04
Aktenzeichen:
3 W 195/04
2 T 99/04
LG Bad Kreuznach
6 XIV 16/04.B
AG Bad Kreuznach
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Verlängerung von Abschiebungshaft, an dem beteiligt sind:
1. J...... E......, geboren am ....... angeblich in L.........., derzeit in der G......................................................,
Betroffener und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt .............,
2. Kreisverwaltung...............
antragstellende Behörde und Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren
Beschwerde,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Petry, die Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach und den
Richter am Oberlandesgericht Jenet
auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 13. September 2004
gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 3. September 2004 zugestellten Beschluss des
Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. August 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 17. September 2004
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und
Entscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach
zurückverwiesen.
G r ü n d e:
Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, §§
3 Satz 2, 7 FEVG, §§ 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).
In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Denn der Einzelrichter hat den Betroffenen entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG nicht persönlich angehört
und damit gegen § 12 FGG verstoßen. Gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in die Freiheit einer Person
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
eingegriffen werden. Zu den danach geforderten und mit grundrechtlichem Schutz versehenen
Verfahrensgarantien gehört in Abschiebungshaftsachen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG in Verbindung mit §
12 FGG statuierte richterliche Pflicht, den betroffenen Ausländer vor Anordnung oder Verlängerung von
Abschiebungshaft grundsätzlich mündlich anzuhören (Vgl. BVerfG InfAuslR 1996, 198, 200; BayObLGZ
1999, 12 ff, jeweils zitiert nach juris). Diese Pflicht besteht nach allgemeiner Ansicht auch für das
Beschwerdegericht (st. Rspr. des Senates, vgl. etwa Beschluss vom 7. April 2003 - 3 W 69/03 -; BayObLGZ
aaO; OLG Karlsruhe FGPrax 1998, 116; OLG Hamm FGPrax 1997, 77; OLG Brandenburg NVwZ-Beilage I
2/2000, 22; Marschner/Volckart, FEVG 4. Aufl. § 5 Rdnr. 4). Von dieser Anhörung kann nur dann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Sachverhalt bereits vom Amtsgericht umfassend aufgeklärt
und der Betroffene bereits in erster Instanz zu allen für die Haftentscheidung maßgeblichen Punkten
gehört wurde, so dass ausgeschlossen scheint, dass die erneute Anhörung durch das Beschwerdegericht
zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen führt (OLG Hamm aaO; Oberlandesgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Februar 2001 – 10 Wx 6/01 -; BayObLGZ aaO; OLG Düsseldorf
NVwZ-Beilage 1996, 31, 32, jeweils zitiert nach juris).
Ein solcher Ausnahmetatbestand ist entgegen der Darlegung des Landgerichts hier nicht gegeben. Denn
das Amtsgericht hatte den Betroffenen – ebenfalls unter Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 103
Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG, § 12 FGG - im Rahmen des Verlängerungsverfahrens gerade nicht
angehört. Der Senat weist insoweit darauf hin, dass dies trotz der erst wenige Tage vor Ablauf der Frist
erfolgten Rückkehr der Akte aus der Rechtsbeschwerdeinstanz im Rahmen einer durch einstweilige
Anordnung nach § 11 FEVG erfolgten kurzfristigen Verlängerung durchaus möglich gewesen wäre.
Unabhängig hiervon genügte entgegen der Auffassung des Landgerichts die Anhörung des Betroffenen
durch den – zuvor zuständigen - Einzelrichter am 1. Juli 2004 auch bereits deshalb nicht, weil sie gerade
nicht im Rahmen des Verlängerungsverfahrens, sondern vielmehr im Rahmen des Anordnungsverfahrens
erfolgt war. Demnach hat im Verlängerungsverfahren bislang noch keine persönliche Anhörung des
Betroffenen stattgefunden, was der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen auch im
Erstbeschwerdeverfahren gerügt hatte.
Die Kammer wird den Betroffenen nunmehr durch den weiterhin zuständigen Einzelrichter im Rahmen
des Verlängerungsverfahrens persönlich anzuhören haben und danach über die Erstbeschwerde zu
entscheiden haben.
Petry Simon-Bach Jenet