Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.09.2008
OLG Zweibrücken: treu und glauben, grundbuch, wirtschaftliche einheit, grunddienstbarkeit, rechtskraft, grundstück, hof, gestatten, fotokopie, ortschaft
OLG
Zweibrücken
29.09.2008
7 U 9/08
Aktenzeichen:
7 U 9/08
2 O 439/06
Landgericht Landau in der Pfalz
Verkündet am: 29. September 2008
Bastian, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
A… T…, …, …
– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …, …
gegen
1. H… P…, …, …
2. R… T…, …, …
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, …, …
wegen Bewilligung der Eintragung im Grundbuch und Gestattung der Ausübung
einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit
hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Neumüller, den Richter am Oberlandesgericht
Burger und die Richterin am Landgericht Heid
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2008
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. August 2007 (2 O 439/06) abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, (a) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch Blatt
… von R… eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr. .. (Hof- und Gebäudefläche „…“) zu Lasten des im
Grundbuch Blatt … von R… eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr. … (Gebäude– und Freifläche „…“)
die Eintragung eines Geh– und Fahrtrechts zu bewilligen und (b) die Ausübung dieses Rechts zu
gestatten;
des Weiteren werden die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, (c) zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers
des im Grundbuch Blatt … von R… eingetragenen Grundstücks Flurstück Nr. … (Hof- und Gebäudefläche
„…“) zu Lasten der im Grundbuch Blatt … von R… eingetragenen Grundstücke Flur–stücke Nrn. … und
…/1 (Hof– und Gebäudefläche „…“ und Hof- und gebäudefläche „Im …“) die Eintragung eines Geh– und
Fahrtrechts zu bewilligen und (d) die Ausübung dieses Rechts zu gestatten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz fallen den Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu
10 000,00 €
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück Nr. … in der
Gemarkung R… („…“), der Beklagte zu 2) Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …. Des Weiteren ist
der Beklagte zu 2) gemeinsam mit der Beklagten zu 1) Eigentümer zu je ½ der Grundstücke Flurstücke
Nrn. … und …/1. Die drei Flurstücke, die im Allein– bzw. Miteigentum des bzw. der Beklagten stehen,
bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück Flurstück Nr. … („…“) ist ebenfalls mit einem
Wohnhaus bebaut.
Das Grundstück der Klägerin ist nur über einen Fußweg mit dem öffentlichen Verkehrsraum verbunden.
Mit Fahrzeugen kann es nur über die Grundstücke der Beklagten erreicht werden.
Letztere haben die hiesige Klägerin im Jahr 2004 vor dem Amtsgericht Kandel dahingehend in Anspruch
genommen, es zu unterlassen, gegen ihren – der Beklagten - Willen ihren Grundbesitz zu betreten. Die
hiesige Klägerin und dortige Beklagte ist am 23. März 2005 antragsgemäß verurteilt worden (1 C 681/04;
B e i a k t e Bl. 60 ff.). Ihre gegen das Urteil eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landgerichts Landau in
der Pfalz vom 2. Dezember 2005 zurückgewiesen worden (3 S 37/05; B e i a k t e Bl. 154 ff.). Zugleich ist
eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage der hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten
abgewiesen worden. Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz ist in Rechtskraft erwachsen. In
einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung in jenem Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz
hat die hiesige Klägerin vorgetragen, dass der hiesige Beklagte zu 2) in dem notariellen Kaufvertrag des
Notars Baumann vom 27. September 2002 über die Flurstücksnummer … ausdrücklich auf im Grundbuch
nicht eingetragene Nutzungsrechte bezüglich des Hofes hingewiesen worden ist (s. Bl. 150 jenes
Verfahrens; zum Vertrag s. hier GA 119). Im Hinblick auf diesen Schriftsatz die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen, hat das Landgericht Landau in der Pfalz keine Veranlassung gesehen. Mit Schriftsatz
vom 17. Februar 2006 (B e i a k t e Bl. 218 ff.) hat die hiesige Klägerin und dortige Beklagte eine
„Anhörungsrüge“ nach § 321a ZPO erhoben und begründet. Mit Beschluss des Landgerichts Landau in
der Pfalz vom 10. März 2006 (B e i a k t e Bl. 222) ist diese zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom
14. März 2006 (B e i a k t e Bl. 225 f.) hat die hiesige Klägerin und dortige Beklagte im Nachgang zu
ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2006 Urkunden betreffend die „Liquidation und Declaration des
Grundbesitzstandes zugleich Grundsteuer-Kataster“ der „Steuergemeinde und Ortschaft R...“ aus dem
Jahr 1842 (in Fotokopie) vorgelegt. Wegen deren Inhaltes wird auf Blatt 227 ff. der Akten des damaligen
Verfahrens verwiesen.
Im November 2006 hat die Klägerin ihrerseits Klage gegen die hiesigen Beklagten und Kläger des
Vorprozesses erhoben mit dem Ziel einer Verurteilung,
1. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit in ihrem (der Klägerin) Eigentum stehenden
Grundstücks Flurstück Nr. … „ein Geh– und Fahrrecht auf dem Grundstück Flurstück Nr. …, … und …/1 zu
gewähren und im Grundbuch eintragen zu lassen, …“
sowie
2. ihr (der Klägerin) „die Ausübung des ihr zustehenden Brunnenrechts hinsichtlich des auf Flurstück
Nr. … gelegenen Brunnens zu gestatten.“
Zur Begründung hat die Klägerin erneut vorgetragen wie zuletzt im Rahmen des Vorprozesses und hat
noch einmal jene Urkunden (in Fotokopie) vorgelegt, wie zuletzt mit Schriftsatz vom 14. März 2006 dort
geschehen. Aus diesen Urkunden ergibt sich nach Auffassung der Klägerin eine altrechtliche
Grunddienstbarkeit, die die von ihr formulierten Anträge rechtfertige.
Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da
ihr die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses entgegenstehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den „Tatbestand“ des Urteils
vom 14. August 2007 (2 O 439/07; Bl. 39 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit diesem Urteil (Bl. 38 ff. d. A.) hat sich das Erstgericht der Auffassung der Beklagten angeschlossen und
die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der die Entscheidung im Einzelnen tragenden rechtlichen
Erwägungen wird auf die „Entscheidungsgründe“ (Bl. 42 ff. d. A.) des Urteils verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge
weiterverfolgt. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass sich aus den von ihr vorgelegten, erst im
Februar 2006 in ihren Besitz gelangten Urkunden unzweifelhaft das Ent– und Fortbestehen einer
altrechtlichen Grunddienstbarkeit in Gestalt von Fahr– und Nutzungsrechten über den Grundbesitz der
Beklagten ergebe und diese Rechte „nicht durch eine vermeintliche Rechtskraft vorangegangener
Entscheidungen ... einfach vom Tisch gewischt werden“ könnten. Wegen weiterer Einzelheiten des
Rechtsmittelvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 25. September 2007 (Bl. 61
ff. d. A.) Bezug genommen.
Demgegenüber lassen die Beklagten das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2007 (Bl. 85 ff. d. A.) und 19. Dezember 2007 (Bl. 96 ff. d. A.)
verteidigen. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird verwiesen.
II.
Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Klägerin führt in der Sache
zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen (ganz überwiegenden) Erfolg.
A n t r a g z u 1.:
Die Klägerin als gegenwärtige Eigentümerin des im Urteilstenor näher bezeichneten Grundstücks
Flurstück Nr. … kann von dem Beklagten zu 2) als Alleineigentümer des im Urteilstenor näher
bezeichneten Grundstücks Flurstück Nr. … und von den Beklagten zu 1) und 2) als Miteigentümern der im
Urteilstenor näher bezeichneten Grundstücke Flurstücke Nrn. … und …/1 verlangen, dass diese die
Eintragung eines Geh– und Fahrtrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks
Flurstück Nr. … im Grundbuch bewilligen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; nachfolgend (1)) und die
(wenngleich nur schonende, Art. 184 Satz 2 EGBGB i. V. m. § 1020 Satz 1 BGB) Ausübung dieses Rechts
gestatten (§ 1018 BGB; nachfolgend (2)).
(1) Vom Entstehen und Fortbestehen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit mit dem von der Klägerin
behaupteten Inhalt ist auszugehen.
Das Entstehen und Erlöschen einer Grunddienstbarkeit, wie sie hier in Rede steht, beurteilt sich nach dem
französischen Code Civil von 1804 als dem vor dem Inkrafttreten des BGB in der damals bayerischen
Pfalz geltenden Recht. Den danach einschlägigen Vorschriften zufolge (Art. 688 Satz 3, 690 und 691)
konnte das Recht, seinen Weg über ein fremdes Grundstück zu nehmen, rechtsgeschäftlich nur durch
„einen Titel“ („par titre“) erworben werden, ohne dass die damit gemeinte „Verstattung“ nach ganz
herrschender Meinung, der der Senat folgt, der Schriftform bedurft hätte; eine notarielle Form für die
wirksame Bestellung des Rechts war erst vom 01. Oktober 1879 an erforderlich. Eine einmal entstandene
Grunddienstbarkeit konnte u. a. durch ein Anerkenntnis des Eigentümers nachgewiesen werden (Art.
695), das seinerseits keiner Form bedurfte. Sie blieb auch nach dem Inkrafttreten des BGB ohne
Eintragung in das neu angelegte Grundbuch bestehen (Art. 184 EGBGB), ohne dass für einen Erwerber
des belasteten Grundstücks in Bayern und dem späteren Rheinland-Pfalz die Möglichkeit eines
gutgläubigen lastenfreien Erwerbs bestanden hätte (Art. 187 EGBGB). Erlöschen konnte die
Grunddienstbarkeit (von einem in Art. 703 geregelten Sonderfall des „Aufhörens“ abgesehen) nur durch
30–jährige Nichtausübung vor oder 10–jährige Nichtausübung nach der Anlegung des Grundbuchs
(Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 3 W 79/03, Fundstelle:
NJW-RR 2003, 1316).
Hier hat die Klägerin (zwar nur in Fotokopie, aber dennoch unschädlich; BGH NJW 1990, 1170) mehrere
Urkunden betreffend die „Liquidation und Declaration des Grundbesitzstandes zugleich Grundsteuer–
Kataster“ der „Steuergemeinde und Ortschaft R...“ aus dem Jahr 1842 vorgelegt, die Eintragungen über
ein Geh– und Fahrtrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit im Eigentum der Klägerin
stehenden Grundstücks Flurstück Nr. … über die gegenwärtig im Allein– bzw. Miteigentum des Beklagten
zu 2) bzw. der Beklagten zu 1) und 2) stehenden Grundstücke Flurstücke Nrn. …, … und …/1 enthalten.
Dies stellen auch die Beklagten nicht in Abrede stellen. Zwar kam diesen Eintragungen keine
rechtsbegründende Wirkung zu, doch können sie als ausreichendes Indiz dafür gewertet werden, dass ein
Geh– und Fahrtrecht damals bestellt war und eine Vermutung für den Bestand dieses Rechts begründen
(Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken a. a. O.). Umstände, die diese Vermutung erschüttern
könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dass bei unverändert gebliebenen
Gegebenheiten auf den betroffenen Grundstücken ein Gehen und Fahren bis zum Beginn der
Auseinandersetzungen der Parteien im Jahre 2004 ununterbrochen praktiziert worden ist, ist zwischen
den Parteien unstreitig.
(2) Über die Bewilligung der Eintragung hinaus haben die Beklagten auch die Ausübung des Geh- und
Fahrtrechts zu gestatten.
Der Umstand, dass die Klägerin in dem Verfahren umgekehrten Rubrums mit dem Aktenzeichen
1 C 681/04 Amtsgericht Kandel – 3 S 37/05 Landgericht Landau in der Pfalz rechtskräftig verurteilt worden
ist, es zu unterlassen, künftig gegen den Willen der dortigen Kläger und hiesigen Beklagten die in deren
(Allein– bzw. Mit–)Eigentum stehenden Grundstücke Flurstücke Nrn. …, … und …/1 zu betreten, steht der
Befugnis, von dem Geh- und Fahrtrecht Gebrauch zu machen, ausnahmsweise nicht entgegen.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und Glauben das
Berufen auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung ausschließen. Wenngleich die
Durchbrechung der Rechtskraft eines Titels nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten
Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit
beeinträchtigt würde, muss sie doch möglich sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin
unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der
materiellen Rechtslage zu Lasten seines unterlegenen Gegners ausnutzt. Dies ist dann der Fall, wenn zu
der materiellen Unrichtigkeit des Titels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon besondere Umstände
hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des
Gläubigers als sittenwidrig erscheinen lassen, so dass es ihm zugemutet werden muss, die ihm
unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. So verhält es sich hier.
Zu einem Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen tritt hinzu, dass das materiell unrichtige
Urteil des Vorprozesses gleichsam erschlichen wurde, da zumindest der hiesige Beklagte und dortige
Kläger zu 2) von dem Geh– und Fahrtrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der
hiesigen Klägerin und dortigen Beklagten wusste, dieses Wissen aber zurückgehalten und einzig deshalb
ein Urteil zu seinen und der hiesigen Beklagten und dortigen Klägerin zu 1) Gunsten erstritten hat. Von
einem Wissen des Beklagten zu 2) um die Rechte des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes
Flurstück Nr. … ist auszugehen, da ihm – unbestritten und im Übrigen urkundlich belegt - bei dem
Abschluss des notariellen Kaufvertrages über das Grundstück Flurstück Nr. … im Jahr 2002 unter
gleichzeitiger Übergabe der maßgeblichen alten Grundsteuerkataster mitgeteilt worden war, dass es
„bezüglich des Hofes im Grundbuch nicht eingetragene Nutzungsregelungen“ gebe, und er zudem –
ebenso unbestritten und im Übrigen urkundlich belegt – erklärt hatte, in die diesbezüglichen
Verpflichtungen einzutreten (Ziffer V. Nr. 3. des Vertrages vom 27. September 2002). Dass ihm im
Nachhinein Umstände bekannt geworden wären, die die Überzeugung gerechtfertigt hätten, dass ein
Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flurstück Nr. … doch nicht
bestehe, ist weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch ersichtlich. Dies gilt im Besonderen auch,
soweit der Beklagte zu 2) sich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat darauf berufen
hat, dass in einem ihm späterhin, aber noch vor Einleitung des Vorprozesses zur Kenntnis gelangten
Verkehrswertgutachten davon die Rede gewesen sei, dass die Eintragung einer Baulast nicht habe
festgestellt werden können. Zum einen ist davon auszugehen, dass auch ein juristischer Laie eine Baulast
nicht mit einem Recht, wie dem hier streitgegenständlichen gleichsetzt, und zum anderen war jedenfalls
bekannt, dass die im Rahmen des Vertrages aus dem Jahr 2002 thematisierten „Nutzungsregelungen“
gerade nicht eingetragen waren. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass auch die
Beklagte zu 1) positive Kenntnis von dem Geh– und Fahrtrecht hatte. Hierauf kommt es letztlich jedoch
nicht entscheidend an. Als Miteigentümer der belasteten Grundstücke sind die Beklagten notwendige
Streitgenossen (vgl. BGH NJW 1992, 1101, 1102 m. N.). Sie können nur gemeinsam klagen und verklagt
werden, weil ihnen die Befugnis über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen zu verfügen nur
gemeinschaftlich zusteht (BGHZ 36, 187, 188). Bei dieser Sachlage kann sich auch die Beklagte zu 1)
nicht auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess berufen, wenn dem andern Miteigentümer dieses
Recht nicht zusteht. Denn wenn der Beklagte zu 2) sich im Vorprozess redlich verhalten und seine
Kenntnis von dem Nutzungsrecht offenbart hätte, hätte auch die – dortige – Klage der – hiesigen –
Beklagten zu 1) abgewiesen werden müssen.
Ebenso hindert der Umstand, dass in Fällen, in denen – wie hier - eine Durchbrechung der Rechtskraft in
Rede steht, die Vorschrift des § 582 ZPO entsprechende Anwendung findet (BGH NJW 1989, 1285; OLG
Frankfurt, Urteil vom 30. März 2006, Az.: 16 U 159/02, Fundstelle: OLG-Report 2006, 892), einen Erfolg der
Klägerin nicht. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft
dargelegt, dass sie nicht früher in der Lage war, die Auszüge aus dem Grundsteuerkataster vorzulegen.
Als die Ladung zur mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Berufungsverfahren ihr unter ihrer
bisherigen Adresse ... 28 nicht zugestellt werden konnte, weil der im Hof angebrachte Briefkasten nicht
zugänglich war (s. Bl. 135 d. BA.), habe sie sich an die Verbandsgemeindeverwaltung gewandt. Hierbei
habe sie ein Bediensteter auf die Regelung in dem Kaufvertrag des Notars Baumann hingewiesen und ihr
geraten sich wegen der Grundsteuerkataster an das Landesarchiv in Speyer zu wenden. Von dort habe
sie schließlich Kopien der entsprechenden Urkunden erhalten.
A n t r a g z u 2.:
Insoweit muss es bei der klageabweisenden Entscheidung verbleiben. Es fehlt bereits das notwendige
Rechtsschutzbedürfnis für ein dem Antrag stattgebendes Erkenntnis (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 25. Auflage,
vor § 253 Rdz. 18).
Nach den Erklärungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat muss davon
ausgegangen werden, dass der Antrag entgegen seinem Wortlaut nicht gestellt worden ist, um eine –
tatsächlich gar nicht gewollte und wohl auch nicht mehr mögliche – Wasserentnahme zu erreichen,
sondern vielmehr einzig deshalb, um die Gestattung eines Begehens und Befahrens der im (Allein– bzw.
Mit–)Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke Flurstücke Nrn. …, … und …/1 durchzusetzen.
Diesem Rechtsschutzziel ist indessen mit der Verurteilung nach Maßgabe des Klageantrages zu 1) bereits
Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2)
dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt hat wie mit dem Klageantrag zu 1) ist der Wert des Antrages zu 2)
lediglich mit einem Betrag bis zu 300,00 € in Ansatz zu bringen.
Das Urteil ist nach Maßgabe der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Dr. Neumüller Burger Heid