Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.12.2008
OLG Zweibrücken: verjährungsfrist, grobe fahrlässigkeit, neues recht, bauvertrag, versicherungsnehmer, beweisverfahren, bauarbeiten, vertragsverletzung, werk, regress
OLG
Zweibrücken
04.12.2008
4 U 137/07
Aktenzeichen:
4 U 137/07
3 O 145/07
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 4. Dezember 2008
Sefrin, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
C... V... AG
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
gegen
H...
K...
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ..., ...,
wegen Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am
Oberlandesgericht Süs und den Richter am Landgericht Gietzen
auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2008
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht als Bauherren-Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht
Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrags geltend. Ihr Versicherungsnehmer
D... C... beauftragte mit schriftlichem Bauvertrag vom 14. November 2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau
V... M... C... und N... C... den Beklagten mit dem Abriss und der Neuerrichtung einer Doppelhaushälfte
nebst Erbringung der Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie der Erstellung der statischen
Berechnungen.
In dem Bauvertrag (Anlage K 1 zur Anspruchsbegründung vom 26. März 2007) ist unter Ziffer 6. zur
Gewährleistung Folgendes geregelt:
"6.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für eine fehlerfreie, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechende Planung. Die Ausführung erfolgt ausschließlich nach den Festlegungen der Bau- und
Leistungsbeschreibung, auch wenn diese von den einschlägigen Normen abweicht.
6.2. Die Gewährleistungsfrist für die Planung richtet sich nach BGB und endet nach fünf Jahren.
6.3. Die Gewährleistungsfrist für die Bauausführung richtet sich abweichend von der VOB nach BGB und
endet nach fünf Jahren."
Der Eigentümer der benachbarten Doppelhaushälfte, Herr W... M..., beantragte mit Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2002 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
gegen den Bauherrn D... C... und den Beklagten wegen an seiner Doppelhaushälfte nach Beginn der
Arbeiten im Jahr 2002 eingetretener Beschädigungen, insbesondere Rissbildungen (2 h H 4/02
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein).
Im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens erstattete der vom Gericht bestellte Sachverständige
Dipl. Ing. P... unter Mitwirkung des Statikers Dipl. Ing. S... am 7. Januar 2003 ein Gutachten, in dem die
beiden Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangen, dass es am Anwesen des Nachbarn M... infolge der
Abrissarbeiten und späteren Setzungen nach Errichtung der neuen Doppelhaushälfte mit Unterfangung
des früheren Fundamentes der Doppelhaushälfte des Nachbarn M... zu Rissbildungen sowohl an der
Straßenfront der Doppelhaushälfte als auch an weiteren Wänden gekommen sei. Weiterhin stellte der
Sachverständige P... in zwei Ergänzungsgutachten vom 7. März 2003 und vom 20. Juni 2003 auch fest,
dass es infolge eines fehlerhaften Wandanschlusses der Dachfläche der neu errichteten
Doppelhaushälfte an das Anwesen des Nachbarn M... zu einer Durchfeuchtung der Wand gekommen sei,
und schätzte die Kosten für die Mängelbeseitigung auf über 15 000,00 €.
Der Nachbar M... erhob danach unter dem Aktenzeichen 3 O 209/04 gegen den Bauherrn D... C... Klage
zum Landgericht Frankenthal (Pfalz), mit der er die Zahlung eines Betrages von 15 138,55 € begehrte.
In der Folgezeit führte die Klägerin zur Regulierung des Schadensfalles mit dem Nachbarn M...
Vergleichsverhandlungen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Pauschalbetrag von 13 500,00 € an
den Nachbarn M... bezahlte und dieser daraufhin nach Zusage der Kostenerstattung seine Klage
zurücknahm.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst unter dem 9. August 2006 gegen den
Beklagten beim Amtsgericht Mayen einen Mahnbescheid wegen einer Hauptforderung von 13 500,00 €
nebst Zinsen und Mahnkosten erwirkt. Die Hauptforderung ist in dem Mahnbescheid wie folgt bezeichnet:
"Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schreiben vom 14.11.01".
Der Beklagte hat gegen diesen Mahnbescheid noch im August 2006 Widerspruch eingelegt. Nachdem die
Klägerin Ende März 2007 den restlichen Vorschuss für das streitige Verfahren gezahlt hatte, wurde die
Sache an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Diesem gegenüber hat die Klägerin ihren
Anspruch mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2007 unter Erhöhung der Klage
hinsichtlich eines weiteren Betrages von 10 245,45 € begründet.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:
Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen P... und S... in dem selbständigen Beweisverfahren
stehe fest, dass der Beklagte für die Schäden am Nachbaranwesen M... verantwortlich sei. Die Schäden
seien nach dem Gutachten auf Setzungen der Giebelwand zurückzuführen. Die Durchfeuchtung der
Nachbarwand sei eine Folge der unsachgemäßen Eindeckung des Neubaus. Der von dem Nachbarn
geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei daher auf nachbarrechtlicher Grundlage berechtigt gewesen.
Durch die zur Beendigung des Rechtsstreits des Nachbarn M... mit ihrem Versicherungsnehmer getroffene
Vereinbarung habe man die Schadenssumme auf den Pauschalbetrag von 13 500,00 € reduzieren
können bei vollständiger Kostenübernahme. Neben der Pauschalsumme für die Schäden am
benachbarten Haus seien bei dem Nachbarn M... Kosten in Höhe von insgesamt 8 187,38 € sowie eigene
Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers in Höhe von 2 058,54 € angefallen. Die von dem
Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, da in dem Bauvertrag ausdrücklich eine
fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart und die Arbeiten im Jahr 2002 durchgeführt worden seien.
Weiterhin sei auch eine Hemmung der Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren eingetreten,
so dass selbst eine dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 13 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2004 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10 245,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben, da die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei.
Verhandlungen hätten zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Eine weitere Hemmung der Verjährung
als bis zum Ende des selbständigen Beweisverfahrens sei keinesfalls gegeben. Die Verjährungsfrist sei
spätestens zum 31. Dezember 2006 abgelaufen. Der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid sei wegen
unzureichender Bezeichnung des Anspruchs nicht geeignet gewesen, eine Hemmung der Verjährung zu
bewirken.
Im Übrigen hat der Beklagte in Abrede gestellt, für eventuelle Setzungen verantwortlich zu sein. Er hat
bestritten, dass die Schäden am Anwesen M... alle auf die Bauarbeiten zurückzuführen seien. Auch die
Höhe der Schäden werde bestritten.
Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage durch das
angefochtene Urteil vom 6. September 2007 abgewiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass etwaige auf die
Klägerin übergegangene Ansprüche, die allein aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. aus § 426 BGB in Betracht
kämen, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt seien. Diese Ansprüche verjährten jeweils in drei
Jahren. Die in Ziffer 6.3 des Bauvertrages vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren habe nur für die
Bauausführung als solche gegolten, nicht aber für solche Schäden, die in der Inanspruchnahme des
Bauherrn durch den Nachbarn lägen. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen.
Denn der Versicherungsnehmer der Klägerin habe durch die Einleitung des selbständigen
Beweisverfahrens im Jahre 2002 Kenntnis von einer eventuell durch den Beklagten herbeigeführten
Schädigung des nachbarlichen Anwesens gehabt. Die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens durch
den Nachbarn habe nicht die Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den
Beklagten gehemmt. Eine Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren sei nicht erfolgt.
Zwischenzeitliche Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB hätten ebenfalls nicht stattgefunden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel
weiter verfolgt.
Sie trägt vor:
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei Verjährung nicht eingetreten. Die Regelung des Bauvertrages
zur Gewährleistungsfrist erfasse sämtliche von dem Beklagten übernommenen Hauptpflichten aus dem
Bauvertrag, wozu namentlich die Abrissarbeiten, das Unterfangen der verbleibenden Mauerteile und der
Neuaufbau des Gebäudes gehörten. Nach den Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren sei
insbesondere die Unterfangung der Giebelwand ursächlich für die Schäden am Nachbarhaus gewesen.
Damit habe der Beklagte eine werkvertragliche Hauptpflicht verletzt, wodurch dann auch die Schäden am
benachbarten Gebäude entstanden seien. Hierfür habe die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren zu
gelten. Hilfsweise mache sich die Klägerin auch den Vortrag des Beklagten zu Eigen, er habe sich an die
planerischen Vorgaben des Statikers gehalten. Dies führe zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des
Beklagten mit dem Statiker. Im Übrigen seien die Schäden auch im Rahmen der Bauausführung
entstanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. September 2007 zu Aktenzeichen 3 U 145/07
aufzuheben und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2004 zu zahlen,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 10 245,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Es gehe um Regress wegen eines Anspruchs des Nachbarn gegen den Versicherungsnehmer der
Klägerin. Da der Beklagte dem Nachbarn des Bauherrn nicht aus dem Bauvertrag verpflichtet sei, gelte
die fünfjährige Verjährung in diesem Verhältnis nicht. Vielmehr stünden nur Ansprüche aus einem
nachbarrechtlichen Ausgleichsverhältnis im Raum, für die eine dreijährige Verjährungsfrist gelte. Eine
Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten durch den Beklagten liege nicht vor. Ein Planungsfehler sei
nicht gegeben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf das angefochtene Urteil sowie die in
beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Erstrichter ist im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass der Beklagte möglichen Ansprüchen der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 67
VVG a. F.) die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann.
Dabei kommt es für die Frage der Verjährung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, welche
Verjährungsfrist für den Anspruch des Nachbarn M... gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin C...
gilt. Denn die Klägerin macht aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a. F.
Schadensersatzansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen den Beklagten geltend, die daher rühren,
dass ihrer Behauptung nach durch die Bauarbeiten Schäden am Eigentum des Nachbarn eintraten und
von dem Bauherrn reguliert werden mussten. Entscheidend ist danach, ob dem Bauherrn C... wegen der
Inanspruchnahme durch den Nachbarn gegen den Beklagten Ansprüche zustehen und in welcher Frist
diese verjähren. Als solche Ansprüche kommen hier allein Schadensersatzansprüche wegen
Schlechterfüllung des Bauvertrages oder Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1
BGB in Betracht, wie der Erstrichter im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat.
Der Schaden des Bauherrn C..., für welchen die Klägerin den Beklagten in Regress nehmen will, lag
darin, dass er von dem Nachbarn M... wegen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in Anspruch genommen wurde. Solche nachbarrechtlichen
Ausgleichsansprüche können sich als Schadensersatzansprüche darstellen, für die auch der
Haftpflichtversicherer einzustehen hat (vgl. BGHZ 142, 66 ff).
Für mögliche Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten ist nicht
das Schuldrecht in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung maßgebend, sondern gemäß der
allgemeinen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31.12.2001 geltenden Fassung, da der Bauvertrag am 14.11.2001 geschlossen wurde.
Nach früherem Werkvertragsrecht waren Schäden des Bestellers, die darin liegen, dass er von einem
Dritten in Anspruch genommen wird, keine Schäden, die nach Gewährleistungsrecht (§ 635 BGB a. F.) zu
ersetzen waren, sondern unterlagen als sog. entfernte Mangelfolgeschäden dem Haftungsinstitut der
positiven Vertragsverletzung (vgl. BGH NJW 1989, 1922, 1923; NJW 1962, 1764, 1765; NJW 2002, 816,
817; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 1691; Kleine-Möller/Merle, Handbuch des privaten
Baurechts, 3. Aufl., § 12, Rdnr. 1071).
Für solche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung galt grundsätzlich die Regelverjährung, die nach
altem Recht 30 Jahre betrug.
Zum Verjährungsrecht in "Überleitungsfällen" trifft Art. 229 § 6 EGBGB eine differenzierende Lösung.
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt, dass auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht
verjährten Ansprüche bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung findet. Hievon regeln Art. 229 § 6
Abs. 3 und Abs. 4 wiederum Rückausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Geltung des
früheren Verjährungsrechts zurückführen. Im Ergebnis kommt es für die Frage, ob die alten oder die
neuen Verjährungsvorschriften anzuwenden sind, auf einen Fristenvergleich an, der dazu dient, das
Prinzip des Vorrangs der früher vollendeten Verjährung zu verwirklichen (vgl. BGH NJW 2006, 44).
Entscheidend ist für den Streitfall daher, welche Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des
Versicherungsnehmers der Klägerin gegen den Beklagten nach dem neuen Recht gilt. In Betracht
kommen hier die Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB oder aber die fünfjährige Frist
für die Verjährung von Mängelansprüchen nach §§ 634, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die letztgenannte fünfjährige Frist kommt dann zum Tragen, wenn es um Gewährleistungsansprüche im
Rahmen des Werkvertrages geht, da § 634 BGB, auf den § 634 a BGB Bezug nimmt, zur
Tatbestandsvoraussetzung hat, dass das Werk "mangelhaft" ist. Ausschlaggebend ist mithin, ob der
Schaden, für den Ersatz verlangt wird, durch die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht worden ist oder
ob er durch die Verletzung einer reinen Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB verursacht wurde.
Für den Fall, dass der Schaden des Bestellers darin liegt, dass er von einem Dritten in Anspruch
genommen wird, ist aber davon auszugehen, dass dies ein Schaden ist, der allein in der Verletzung reiner
Nebenpflichten begründet ist (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2007, 679; Voellmecke, juris PR-Priv. BauR
4/2007, Anm. 1). Denn nicht der Mangel als solcher hat den Schaden des Bestellers bewirkt, sondern
vielmehr die Tatsache, dass der Unternehmer seine Leistungen nicht so erbracht hat, dass dadurch nicht
Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt worden sind. Diese Pflicht des Unternehmers, Rechtsgüter Dritter nicht
zu beschädigen und dadurch eine Inanspruchnahme des Bestellers durch den Dritten zu verhindern, stellt
aber eine Unternehmerpflicht dar, die sich nicht unmittelbar auf das Werk bezieht, so dass ihre Verletzung
keinen Mangel des Werkes darstellt. Für die Verletzung solcher Obhutspflichten gilt daher nicht das
Gewährleistungsrecht und dementsprechend auch nicht die darauf bezogene Verjährungsvorschrift des
§ 634 a BGB n. F. Vielmehr leitet sich der Anspruch des Bestellers unmittelbar aus §§ 280, 241 Abs. 2
BGB her und unterliegt der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. Werner/Pastor, aaO,
Rdnr. 2343; Staudinger/Frank Peters, BGB, Bearb. 2003, § 634 a, Rdnr. 9, Erman/H. C. Schwenker, BGB,
12. Aufl., § 634 a, Rdnr. 2; MüKo/Busche, BGB, 5. Aufl., § 634 a, Rdnr. 12 u. MüKo/Grothe, BGB, 5. Aufl.,
§ 195, Rdnr. 55; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 634, Rdnr. 9; Kniffka/Koeble, Kompendium des
Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Architektenrecht, Rdnr. 497).
Sonach unterliegt der hier interessierende Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C...
gegen den Beklagten aus dem Bauvertrag der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Diese
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte
erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies war vorliegend mit der Einleitung des selbständigen
Beweisverfahrens der Fall. Somit wurde der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2002 in
Gang gesetzt und endete mit Ablauf des Jahres 2005. Im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides
war daher ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten bereits
verjährt, so dass der Beklagte diese Verjährung auch der Klägerin entgegenhalten kann.
Selbst wenn man für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Einleitung des selbständigen
Beweisverfahrens sondern auf dessen Abschluss abstellen wollte, wäre Verjährung eingetreten. Die
Gutachten zur Ursache der Schäden am Nachbaranwesen lagen im Jahre 2003 vor, so dass spätestens
mit dem Schluss des Jahres 2003 die Verjährungsfrist zu laufen begann. Sie wäre damit bis zum Ende
des Jahres 2006 gelaufen. Der im Jahre 2006 von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid war nicht
geeignet, eine (teilweise) Hemmung der Verjährung herbeizuführen, da der Anspruch im Mahnantrag
nicht hinreichend individualisiert bezeichnet war (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204, Rdnr. 18).
Denn ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten resultierte nicht aus irgendeinem
"Unfall/Vorfall" und war auch nicht in einem Schreiben vom 14.11.2001 geltend gemacht worden. Im
Übrigen war der Mahnbescheid auch nur über den Betrag von 13 500,00 € ergangen und nicht über die
ganze Klageforderung.
Wie der Erstrichter zu Recht ausführt, sind weitere "Verhandlungen" der Parteien, die zu einer Hemmung
der Verjährungsfrist führen könnten, nicht dargelegt.
Soweit als weiterer auf die Klägerin übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers C... ein
Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, ist dies ein
selbständiger Anspruch, der der Regelverjährung unterliegt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl.,
§ 426, Rdnr. 4). Auf diesen Anspruch ist im vorliegenden Fall neues Recht anzuwenden, da der
Ausgleichsanspruch erst mit der Begründung der Gesamtschuld und damit erst mit der tatsächlichen
Ausführung der Bauarbeiten durch den Beklagten im Jahre 2002 entstanden ist. Dass ein solcher
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in Betracht kommt, war für den Versicherungsnehmer C... aber
spätestens mit der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch den Nachbarn M... ersichtlich.
Die dreijährige Verjährungsfrist lief daher ab Ende des Jahres 2002 und endete mit Ablauf des Jahres
2005. Auch insoweit ist daher Verjährung eingetreten, die der Beklagte der Klägerin entgegenhalten kann.
Auf den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten, so er besteht, ist
entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die Verjährungsregelung in Ziffer 6. des Bauvertrages
anzuwenden. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dieser Vertragsbestimmung
allein die Verjährung für solche Ansprüche regeln wollten, die sich nach dem im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Recht als Gewährleistungsansprüche darstellten. Da - wie oben ausgeführt -
der mögliche Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers C... gegen den Beklagten aber keinen
Gewährleistungsanspruch wegen Werkmängeln, sondern vielmehr einen Anspruch aus positiver
Vertragsverletzung darstellt, ergreift ihn die vertragliche Regelung über die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen nicht. Es gelten daher die gesetzlichen Fristen.
Die Berufung der Klägerin erweist sich sonach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt nach § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO die Revision zu. Die entscheidungserhebliche Frage,
wie nach neuem Schuldrecht Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen sogenannter
entfernter Mangelfolgeschäden, die an Rechtsgütern anderer Beteiligter eintreten, verjähren, ist bislang
nicht höchstrichterlich entschieden. Diese Rechtsfrage hat aber grundsätzliche Bedeutung, da sie für eine
unbestimmte Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein kann. Auch zur Fortbildung des Rechts und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderlich.
Petry Süs Gietzen
B e s c h l u s s
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
23 745,95 €
festgesetzt.
Petry Süs Gietzen