Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.01.2010

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OLG
Zweibrücken
18.01.2010
4 W 94/09
Feststellung der Rechtsinhaberschaft an einem Fachbuchtitel
Aktenzeichen:
4 W 94/09
6 O 363/09
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
in dem Rechtsstreit
Dr. A...
T...–R..., ..., ...,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ..., ..., ...,
gegen
F... K... V... GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ..., ..., ...,
wegen Feststellung der Rechtsinhaberschaft an einem Fachbuchtitel,
hier: Kostenentscheidung nach übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache,
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry, den Richter am
Oberlandesgericht Friemel und die Richterin am Oberlandesgericht Simon–Bach
auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8./9. Dezember 2009
gegen den ihr am 30. November 2009 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) vom 17. November 2009
ohne mündliche Verhandlung am 18. Januar 2010
beschlossen:
I.
zurückgewiesen.
Die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte entspricht der Billigkeit im
Sinne von § 91 a ZPO, weil die leugnende Feststellungsklage zulässig und begründet war und deshalb
die Beklagte im Falle einer streitigen Entscheidung in der Hauptsache unterlegen wäre.
Der Zivilkammer ist darin zuzustimmen, dass an dem Buchtitel "D... P... d... B..." wegen
seines rein beschreibenden Sinngehalts kein Titelschutz beansprucht werden kann. Die Werktitel von
Lehrbüchern und Fachabhandlungen auf den Gebieten von Betriebswirtschaftslehre und
Rechnungswesen sind – ebenso wie juristische Studien – und Ausbildungsliteratur (vgl. insoweit LG
Berlin GRUR-RR 2009, 29 (LS) = MMR 2008, 842 mit zustimmender Anmerkung von Hoeren) –
typischerweise kein Gegenstand eines Titelschutzes. Das gilt zumindest in der Vielzahl der Fälle, in
denen, wie auch im Streitfall, das Fachbuch allein durch die mehr oder weniger genaue Beschreibung des
Werkinhalts benannt wird, vorliegend dem von angehenden Bilanzbuchhaltern anlässlich ihrer Prüfung
vor der Industrie– und Handelskammer zu beherrschenden Kanon an Fachwissen.
Wollte man gerade für das hier zu beurteilende Fachbuch gleichwohl anderer Auffassung
sein, wäre Inhaberin eines etwa bestehenden Werktitelrechts jedenfalls nicht die Beklagte, sondern die
Klägerin. Die Beklagte hat sich im Prozess allein auf behauptete Titelrechte ihres Vaters aus dessen
vertraglicher Vereinbarung mit der Klägerin vom 14. Oktober 1966 berufen. Bereits in diesem Vertrag ist
der Klägerin jedoch das "alleinige Verlagsrecht" an dem Werk übertragen worden und damit infolge der
engen Verbindung von Bezeichnung und Werk im Zweifel zugleich auch das ausschließliche Recht zur
Nutzung des Titels (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 – I ZR 211/86 -, in juris, Rn. 25 = NJW 1989,
391 ff.).
II.
III.
Beschwerdeverfahren eine Festgebühr bestimmt ist (Kostenverzeichnis 1810, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
GKG).
Petry Friemel Simon-Bach