Urteil des OLG Zweibrücken vom 12.09.2005
OLG Zweibrücken: grundsatz der verfahrensökonomie, rüge, zugang, beschwerdeinstanz, quelle, verfügung, eherecht, form, ausnahme, anhörung
OLG
Zweibrücken
12.09.2005
2 UF 157/03
Aktenzeichen:
2 UF 157/03
5 d F 140/03
AG Ludwigshafen am Rhein
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
P…
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …,
gegen
P…,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …,
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier:
an der weiter beteiligt sind:
1.
Antragsgegnerin),
Beschwerdeführerin,
2.
- Antragsteller),
3.
durch die bayerische Versorgungskammer, Denninger Straße 37, 81925 München (zu VSNR … -
Antragsgegnerin),
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die Rüge des Antragstellers vom 27. Mai 2005, eingegangen am selben
Tag,
gegen den ihm am 12. Mai 2005 zugestellten Beschluss des Senats vom
26. April 2005
nach Anhörung des Gegners
ohne mündliche Verhandlung am
12. September 2005
beschlossen:
Der angegriffene Beschluss des Senats vom 26. April 2005 wird mit der Maßgabe
aufrechterhalten, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin die dort (Ziffer I. 2. Absatz) festgelegte
monatliche Ausgleichsrente von 47,89 € ab 22. April 2005 (nicht: ab 1. Juni 2004) zu zahlen hat.
G r ü n d e :
Die Gehörsrüge des Antragstellers ist gemäß § 321 a ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Rüge ist auch berechtigt. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Mai 2005, mit dem er Bedenken
gegen die Zulässigkeit des seitens der Antragsgegnerin erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten
Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie gegen den gestellten
Antrag als solches angeführt hat, ist am 6. Mai 2005 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken
eingegangen und hätte noch vor Herausgabe der Entscheidung vom 26. April 2005 am 11. Mai 2005
Berücksichtigung finden können. Da dies mangels Vorlage der Akten nicht geschehen ist, ist dies
nunmehr im Abhilfeverfahren nach § 321 a ZPO nachzuholen.
In der Sache führt die Rüge lediglich insoweit zum Erfolg, als die Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Betriebsrente des Antragstellers bei der F…, M…, erst ab 22. April
2005 (Zugang des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim
Antragsteller) zu erfolgen hat. Soweit sich der Antragsteller dagegen gegen die Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt wendet, kann sein Begehren keinen Erfolg haben.
1.
Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverbundes grundsätzlich bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden muss (§ 623 Abs. 4 ZPO).
Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.
Eine Ausnahme hiervon ist etwa dann zuzulassen, wenn im Urteil erster Instanz zum Ausgleich von
Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung eine Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG
angeordnet wurde, im Verlauf des Verfahrens in zweiter Instanz eine solche Beitragszahlung aber nicht
mehr angeordnet werden darf, weil der Berechtigte die Voraussetzungen für eine Vollrente wegen Alters
aus der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr erfüllt. In diesem Fall ist der Antrag zum Ausgleich der
Anrechte im Wege des – allein noch möglichen - schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im
Beschwerdeverfahren zuzulassen, weil dieselbe auszugleichende Versorgung betroffen ist und sich
lediglich die Form des Ausgleichs verändert (vgl. Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 623 Rdnr. 28).
Die Zulassung der erstmaligen Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs von betrieblichen Altersversorgungen im Beschwerdeverfahren ist nach
Auffassung des Senats auch in Fällen zuzulassen, in denen dieser Antrag erstmals in der – aus anderen
Gründen zulässig eingeleiteten - Beschwerdeinstanz gestellt werden kann, weil bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz die Voraussetzungen hierfür noch nicht gegeben waren. Auch in
diesen Fällen gebietet der Grundsatz der Verfahrensökonomie und des effektiven Rechtsschutzes die
Zulassung der erstmaligen Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs im Beschwerdeverfahren. Dem Ausgleichsberechtigten kann nicht zugemutet
werden, in diesem Verfahren lediglich den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zu
erstreben, um dessen Durchführung alsdann in einem erneuten Rechtsstreit zu betreiben.
Einer der letztgenannten Ausnahmefälle ist vorliegend gegeben:
Die Beschwerden des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 1) richteten sich gegen die angeordnete,
wegen Rentenbezuges der Antragsgegnerin nicht mehr mögliche, Beitragszahlung nach § 3 b Abs 1 Nr 2
VAHRG. Ein vollumfänglicher Ausgleich der Betriebsrente des Antragstellers war daher nur noch im Wege
des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs möglich. Die Voraussetzungen für die Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des
Antragstellers waren erst mit dessen Renteneintritt zum 1. Juni 2004 (vgl. § 1587 b Abs. 1 Satz 2 BGB) und
mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 11. Juli 2003 erfüllt.
2.
wie sie sich die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorstelle, d. h. welche
Leistungspflicht des Antragstellers begründet werden solle, ist nicht berechtigt.
Das Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist zwar
antragsgebunden. Dieser Antrag ist jedoch lediglich Verfahrensvoraussetzung; die Stellung eines
bezifferten (Sach-)Antrags ist nicht erforderlich (vgl. Johannsen-Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 f
Rdnr. 19; BGH FamRZ 1989, 950 f). Die Erklärung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19. April 2005
erfüllt daher i. V. m. der vorausgegangenen Verfügung des Vorsitzenden des Senates vom 29. März 2005
die Anforderungen einer Antragstellung auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs .
3.
entgegen der Entscheidung des Senats vom 26. April 2005 nicht bereits für die Zeit ab Beginn des
Rentenbezuges des Antragstellers, sondern erst ab Zugang des Antrags der Antragsgegnerin auf
Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an den Antragsteller, die ausweislich der
Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. Mai 2005 am 22. April 2005 erfolgt ist,
durchzuführen (§ 1587 h Abs. 1 i. V. m. § 1585 b Abs. 2 BGB, § 189 ZPO).
Insoweit war die Entscheidung des Senats auf die Gehörsrüge des Antragstellers zu korrigieren. Da sich
der Antragsteller gegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich
seiner betrieblichen Anwartschaften insgesamt wendet, war die zeitliche Abänderung von der gerügten
Gesetzesverletzung mit umfasst (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 321 a Nr. 18).
4.
Rügeverfahren beauftragten Bevollmächtigten der Antragsgegnerin richtet sich nach dem
Gegenstandswert des zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens (§ 23 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Reichling Schlachter Geib-Doll