Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.12.2005

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OLG
Zweibrücken
23.12.2005
2 WF 212/05
Aktenzeichen:
2 WF 212/05
1 F 174/05
AG Neustadt an der Weinstraße
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
A…
K…,
Beklagter und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D…, B…, 6…,
gegen
S…,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M…, K…, 6…,
wegen Auskunftserteilung u.a.,
hier:
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch die Richterin am Oberlandesgericht Schlachter als Einzelrichterin
auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 12./13. Dezember 2005
gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2005
ohne mündliche Verhandlung am
23. Dezember 2005
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht
- Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei, deren
persönliches Erscheinen gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angeordnet worden war, ist unzulässig, wenn gegen
die Partei ein Versäumnisurteil ergeht (im Anschluss an OLG Köln, OLG-Report 2004, 256 f).
Dem liegt zugrunde, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei vor
allem der Aufklärung des Sachverhalts dienen soll.
Im Falle der Säumnis der beklagten Partei gilt aber gemäß § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO das tatsächliche
Vorbringen des Klägers als zugestanden; einer Sachverhaltsaufklärung bedarf es somit in diesem Termin
nicht (vgl. OLG Köln aaO).
Schlachter