Urteil des OLG Zweibrücken vom 08.10.2008

OLG Zweibrücken: reformatio in peius, einzelrichter, gesetzliche frist, kollegium, lebensgemeinschaft, beendigung, quelle, probe, beschwerdeinstanz, erlass

OLG
Zweibrücken
08.10.2008
4 W 87/08
Aktenzeichen
4 W 87/08
3 O 196/08
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
P…
K…
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte v… W… und Kollegen,
…, …,
gegen
A…
Q…
Antrags- und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin G…, …,
…,
wegen Ansprüchen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Petry als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24./29. September 2008
gegen den ihm am 23. September 2008 zugestellten Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. September 2008
ohne mündliche Verhandlung am
8. Oktober 2008
beschlossen:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten
Behandlung und Entscheidung an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In
dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die
Antragsgegnerin auf Zahlung eines Geldbetrages wegen seiner Beiträge zu deren Erwerb einer
Eigentumswohnung während der Zeit des Zusammenlebens in Anspruch nehmen will. Die Zivilkammer
des Landgerichts hat durch den originären Einzelrichter Prozesskostenhilfe nur für einen Teilbetrag der
Forderung bewilligt, deren sich der Antragsteller berühmt. Im Übrigen hat der Erstrichter das Gesuch
abgelehnt, weil die beabsichtigte weitergehende Klage nicht erfolgversprechend sei. Gegen die teilweise
abgelehnt, weil die beabsichtigte weitergehende Klage nicht erfolgversprechend sei. Gegen die teilweise
Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
1.
(§§ 569 Abs. 1 und Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich
bedenkenfrei.
Da der angefochtene Beschluss von dem Einzelrichter erlassen wurde, hat auch das Beschwerdegericht
durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2.
Entscheidung der Sache nach als richtig darstellt, insbesondere ob der Erstrichter zu Recht angenommen
hat, dass über den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe hinaus die beabsichtigte Rechtsverfolgung
des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
a)
heilbaren Verfahrensmangel, da die Entscheidung nicht durch den zuständigen gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffen wurde.
Zwar war für die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens ursprünglich nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein
originärer Einzelrichter der Zivilkammer zuständig. Infolge der Ersetzung des zunächst amtierenden
Einzelrichters durch den neu eingestellten Richter auf Probe, von dem die angefochtene Entscheidung
herrührt, wurde jedoch im Streitfall kraft Gesetzes wieder die Kammer in voller Besetzung des
Spruchkörpers für das Verfahren zuständig, weil der nunmehrige Dezernatsrichter – wie dem Senat
bekannt ist - weniger als ein Jahr Zivilrichterpraxis hat und damit die Ausnahmeregelung des § 348 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 ZPO eingreift (Musielak/Wittschier ZPO 6. Aufl. § 348 Rdnr. 5a; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl.
§ 348 Rdnr. 6a; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 29. Aufl. § 348 Rdnr. 2; Hk–ZPO/Pukall § 348 Rdnr. 4;
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24. August 2005 – 3 W 159/05 – =
6 O 664/04 Landgericht Frankenthal (Pfalz)).
Eine – grundsätzlich mögliche – (Neu-)Übertragung des Verfahrens auf den Proberichter als
obligatorischen Einzelrichter nach § 348 a Abs. 1 ZPO ist ausweislich der Akten nicht erfolgt, so dass über
den Prozesskostenhilfeantrag das Kollegium der Zivilkammer hätte befinden müssen.
b)
um den gesetzlichen Richter geht, einen nicht behebbaren Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses auch insoweit, als dem Antragsteller die nachgesuchte
Prozesskostenhilfe zum Teil bewilligt worden ist. Das Verbot der reformatio in peius in der
Beschwerdeinstanz verbietet dies nicht, weil es in dem Bereich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen
Einzelrichter und Kammer nicht greift (OLG Celle MDR 2003, 8; Zöller/Gummer aaO. § 572 Rdnr. 42
m.w.N.).
c)
Einzelrichter des Senats steht entgegen, dass die Unzuständigkeit des Einzelrichters der Zivilkammer zum
Erlass des angefochtenen Beschlusses zugleich Auswirkungen auf die Besetzung des Senats im
Beschwerdeverfahren und damit auf den gesetzlichen Richter des Beschwerdegerichts hat. Wäre der
Beschluss vom 16. September 2008 nämlich, wie gesetzlich geboten, durch das zu diesem Zeitpunkt
zuständige Kollegium der Zivilkammer erlassen worden, so wäre im Beschwerdeverfahren ebenfalls der
Senat in voller Besetzung des Spruchkörpers zuständig gewesen.
3.
ankommen, vorsorglich hingewiesen auf die Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
hinsichtlich eines möglichen Ausgleichs gemeinschaftsbezogener Zuwendungen nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Urteile vom 9. Juli 2008, XII ZR 179/05 = WM 2008, 1801 = FPR
2008, 519 und XII ZR 39/06, jeweils veröffentlicht auch in Juris).
Petry