Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.12.2004

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Sonstiges
OLG
Zweibrücken
22.12.2004
3 W 130/04
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung bei bereits genehmigten
Grundstücksverkaufvertrag mit Belastungsvollmacht
Aktenzeichen:
3 W 130/04
2 T 355/04
LG Koblenz
Grundbuch von H........
Blatt .......
AG Westerburg
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend den im Grundbuch von H............. Blatt ............. eingetragenen Grundbesitz,..........................,
an dem beteiligt sind:
1. G.......................................,
2. A.................., gesetzlich vertreten durch die Beteiligte zu 1) als Betreuerin,
Verkäufer und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der weiteren
Beschwerde
3. S...................................,
4. S..................................,
Käufer und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigter: Notar...............,
wegen: vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung einer Grundschuldbestellung,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am Oberlandesgericht Petry und die
Richterin am Oberlandesgericht Stutz
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 15. Juni 2004
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004
ohne mündliche Verhandlung
am 22. Dezember 2004
beschlossen:
I.
II.
auf 80 000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Mit notariellem Vertrag vom 9. Februar 2004 (Urk. des Notars...............) hat die Beteiligte zu 1) – zugleich
handelnd als gerichtlich bestellte Betreuerin für den Beteiligten zu 2) – den im Rubrum näher
bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligten zu 3) und 4) verkauft. In § 9 Ziff. 1 des notariellen Vertrages
haben die Verkäufer den Käufern, mehrere Käufer sich gegenseitig, befreit von des Beschränkungen des
§ 181 BGB, die Vollmacht erteilt, das Kaufobjekt vor der Umschreibung mit einer Buchgrundschuld in
Höhe von 80.000 EUR nebst 18% des Grundschuldbetrages Zinsen p.a. und 5 % einmaliger
Nebenleistung zugunsten der W......... Bank ............................. zu belasten, die dafür erforderlichen
Erklärungen abzugeben und die Verkäufer dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Ebenfalls am 9. Februar 2004 haben die Beteiligten zu 3) und 4) als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1)
und 2) eine Grundschuld entsprechend den in der Vollmacht genannten Angaben bestellt (Urk. des
Notars......).
Mit Beschluss vom 1. April 2004 genehmigte das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Westerburg die
Erklärungen der Beteiligten zu 1) als Betreuerin des Beteiligten zu 2) in der notariellen
Kaufvertragsurkunde vom 9. Februar 2004 - URNr........
Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten auf Eintragung der Grundschuld hat der
Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 21. April 2004 um Vorlage der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Grundschuldbestellung gebeten und eine vierwöchige
Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.
Die dagegen mit der Begründung eingelegte Beschwerde, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
der Grundschuldbestellung sei aufgrund der erfolgten Genehmigung der in dem notariellen Kaufvertrag
enthaltenen Belastungsvollmacht entbehrlich, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2004
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 79 GBO statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu
beanstanden, § 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO. Zu ihrer Einlegung bedarf es nach § 80 Abs. 1 Satz 3 GBO
nicht der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sie – wie hier – durch den Urkundsnotar eingelegt
worden ist. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer
Erstbeschwerden (BGH NJW 1994, 1158; Senat, etwa Beschluss vom 17. Mai 1999 – 3 W 82/99 –;
BayObLG Z 1980, 203, 301 m. w. N.).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer
Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO, § 546 ZPO).
Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Kammer in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der in der notariellen Urkunde über die Bestellung einer
Grundschuld (URNr. ....... abgegebenen Erklärungen für erforderlich gehalten und die, gegen die
entsprechende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes gerichtete Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.
Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf ein Betreuer der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück. In
der Belastung des Grundstückes mit einer Grundschuld liegt eine nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB
genehmigungsbedürftige Verfügung der von der Betreuerin bevollmächtigten Käufer. Diese handeln in
Ausübung der ihnen übertragenen Rechtsmacht der Betreuerin, die durch den Vorbehalt der
Genehmigung eingeschränkt ist (Staudinger/Engler, BGB, 2004, § 1821, Rdnr. 57 m.w.N.).
Es kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob in der von der Betreuerin bereits in dem
notariellen Kaufvertrag (URNr. ...... erteilten Belastungsvollmacht gleichfalls eine solche Verfügung zu
sehen ist. Dies dürfte zumindest im Fall einer – hier vorliegenden – widerruflichen Vollmacht zu verneinen
sein, da erst die unter Verwendung der Vollmacht vorgenommene Belastung des Grundstückes die
Rechtshandlung darstellt, die letztlich entscheidend auf das Vermögen des Betreuten einwirkt. Dies hat
das Landgericht zutreffend ausgeführt.
Rechtsfehlerfrei hat die Kammer auch unter Berufung auf BGHZ 17, 160; 38, 26, 28; 52, 316, 319 und KG
OLGZ 1993, 266 dargelegt, dass der Kreis der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte im Interesse
der Rechtssicherheit an einer klaren Abgrenzung rein formal und damit eindeutig zu bestimmen ist, so
dass kein Raum ist für eine wertende, an der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung des in Frage
stehenden Geschäfts orientierte Betrachtungsweise. Es verbietet sich daher, eine nach dem klaren
Wortlaut des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftige Verfügung allein deshalb für
genehmigungsfrei zu halten, weil die Interessen des Betreuten bereits durch die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines anderen Rechtsgeschäftes gewahrt würden und daher
für die Genehmigung der formal unter § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB fallenden Verfügung kein Bedürfnis mehr
bestehe (KG aaO).
Nach diesen Grundsätzen entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit der Grundschuldbestellung nicht
deshalb, weil die Betreuerin in dem notariellen Kaufvertrag die Käufer (widerruflich) bevollmächtigt hat,
das Grundstück vor der Umschreibung mit einer (konkret bezeichneten) Grundschuld zu belasten und das
Vormundschaftsgericht die Erklärungen der Betreuerin in dem notariellen Kaufvertrag genehmigt hat
(ebenso Gutachten DNotI-Report 2003, 129 ff; Müller, DNotI-Report 1997, 171; Schreiber, NotBZ 2002,
128, 132; Staudinger/Engler aaO.; MüKo/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1821 Rdnr. 12; BGB-
RGRK/Dickescheidt, vor §§ 1821, 1822 Rdnr. 7; Klüsener, RPfleger 1981, 461, 462 ff; Maurer, RPfleger
1982, 26)..
Der zum Teil vertretenen Auffassung, die die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der
Belastungsvollmacht ausreichen lässt, wenn diese die wesentlichen Vertragsbedingungen für die
Bestellung des Grundpfandrechtes enthält (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 3688; LG
Schwerin, MittBayNot 1997, 297), steht bereits der Wortlaut des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB entgegen. Zudem
begegnet diese Meinung auch aus Gründen der Rechtssicherheit Bedenken, da innerhalb dieser Ansicht
die Frage, wann von einer hinreichenden Konkretisierung des zu bestellenden Grundpfandrechtes
auszugehen ist, schon nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus §
131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine Erstattungsanordnung im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist mangels
Teilnahme weiterer Beteiligter am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131
Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO und orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das
Landgericht.
Dury Petry Stutz