Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.06.2006

OLG Zweibrücken: quelle, lebensversicherung, datum

OLG
Zweibrücken
19.06.2006
1 U 4/06
Aktenzeichen:
1 U 4/06
3 0 1167/04
Landgericht Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
N...
F...
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
gegen
A... L...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...,
wegen Forderung aus Lebensversicherung,
hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Morgenroth sowie die Richter am
Oberlandesgericht Klüber und Schwenninger
ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2006
beschlossen:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Kaiserslautern vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 210.415,47 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt,
- dass die Berufung der Klägerin aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 31. Mai 2006, auf die
Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO),
- dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 ZPO)
und
- dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Morgenroth Klüber Schwenninger