Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.06.2009

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OLG
Zweibrücken
18.06.2009
1 SsBs 11/09
Betrieb eines sog. Swingerclubs als Ordnungswidrigkeit der Nutzung einer baulichen Anlage unter
Abweichung von der erforderlichen Genehmigung.
1 SsBs 11/09
5019 Js 3139/07
StA Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
.........., geboren am ................. in ......, wohnhaft in ...................................,
wegen Verstoß gegen die LBauO
hier: Rechtsbeschwerde
hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Burger als Einzelrichter
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichterin –
Ludwigshafen am Rhein vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet
verworfen.
Gründe:
Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 20. November
2008 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 89 Abs. 1 LBauO (Nutzung einer baulichen
Anlage unter Abweichung von der erforderlichen Genehmigung) zu einer Geldbuße von 3.600 € verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts
gerügt wird. Beanstandet wird insbesondere, die Erstrichterin habe die nötige Sorgfalt bei der Ermittlung
des Sachverhalts vermissen lassen; ihre Beweisführung sei schwer nachvollziehbar und einseitig.
Dementsprechend seien auch die Überlegungen zur Höhe der Geldbuße völlig unzureichend.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sachlich-rechtliche Fehler des angefochtenen
Urteils vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen; sie sind auch im Übrigen nicht zu erkennen.
Auch soweit den zur Begründung der Sachrüge gemachten Ausführungen Beanstandungen des vom
Amtsgericht eingehaltenen Verfahrens (§ 79 Abs. 3 OWiG; § 344 Abs. 2 StPO) entnommen werden
können, wird die amtsgerichtliche Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Nach den in 1. Instanz getroffenen Feststellungen ist der Betroffene gemeinsam mit seinem Bruder B........
Miteigentümer eines Grundstücks in Schifferstadt, das mit einer zweigeschossigen, ursprünglich zu
Produktionszwecken errichteten Halle bebaut ist und das sich gemäß dem geltenden Bebauungsplan in
einem Industriegebiet befindet. Im Obergeschoss der Halle gelegene Räume waren seit 1. September
1997 vermietet. Durch in der Folgezeit wechselnde Betreiber wurde dort ein sog. „Swinger-Club“
unterhalten, in dem Gäste gegen Entgelt an sexuellen Vergnügungen teilnehmen konnten. Der Betroffene
nahm dies zumindest billigend in Kauf.
Gemeinsam mit seinem Bruder beantragte der Betroffene im Juli 1999 durch einen Architekten A.........
Umbau und Nutzungsänderung der Halle. Die Räume des Swinger-Clubs waren in den Planunterlagen –
dort geführt unter Nr. 5. – mit „privater Party-Treff, Handel mit erotischen Hilfsmitteln und Dessous“
bezeichnet. Die Baubehörde bat hinsichtlich der Flächen Nr. 5 um eine differenziertere
Betriebsbeschreibung und insbesondere um die Angabe, welche Aktivitäten mit dem Begriff „Partyräume“
bezeichnet seien; falls es sich dabei um eine Vergnügungsstätte handelten sollte, müsse der Bauantrag
wohl insoweit abgelehnt werden. Daraufhin teilte der Architekt mit Schreiben vom 24. November 1999 mit,
dass die Räume unter Nr. 5 keiner Genehmigung zugeführt werden sollten. Dem Betroffenen wurde dieser
Vorgang bekannt.
Unter dem 13. Juli 2000 wurde eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Halle erteilt. Nach dem
Umbau wurden in den in den ebenfalls im Obergeschoss befindlichen, in den Planunterlagen unter Nr. 3
als Lager bezeichneten Räumen Whirlpool und Sauna, ein Barbereich sowie weitere sanitäre Anlagen
eingerichtet. In Absprache mit dem Betroffenen wurden diese Räume in der Folgezeit in den Betrieb des
Swinger-Clubs einbezogen.
Im Dezember 2005 wurde für das fragliche Gebiet die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans
beschlossen und zugleich eine Veränderungssperre erlassen. Mit Schreiben vom 7. März 2006 wurde der
Betroffene vor Erstattung einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige angehört, wobei als Vorwurf mitgeteilt
wurde „Betrieb eines Swinger-Clubs ohne Baugenehmigung“. Dennoch schloss der Betroffene am 25.
April 2006 mit einem Zeugen Z....... einen neuen Mietvertrag über die Räume, in denen danach weiterhin
ein Swinger-Club betrieben wurde.
Weder hinsichtlich dieser Feststellungen, noch in Bezug auf die darauf gestützte Verurteilung nach § 89
Abs. 1 LBauO und die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung führt die Beschwerde zur Aufdeckung
von Rechtsfehlern.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; ihm kann nicht vorgeschrieben werden,
unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und Überzeugung kommen
darf. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters dementsprechend nur auf rechtliche
Fehler zu überprüfen (BGHSt 10, 209; 29, 19). Sachlich-rechtlich fehlerhaft ist die Beweiswürdigung, wenn
sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt
oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt
werden (BGH StV 1986, 421; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 337 Rdn.26 ff, § 261 Rn. 38). Alleinige
Grundlage der Prüfung der Sachrüge sind dabei die Feststellungen des angefochtenen Urteils (vgl. nur
BGHSt 35, 238, 241; Meyer-Goßner aaO., § 337 Rn. 22). Diese Grundsätze gelten nach § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG auch im Bußgeld- und Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGHSt 29, 19; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 79
Rn. 27c; § 71 Rn. 43; § 77 Rn. 7).
Es kann danach das Vorliegen eines Rechtsfehlers nicht begründen, wenn lediglich versucht wird, die
rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen (vgl. Meyer-Goßner
aaO., § 337 Rn. 26). Auf derartige unbehelfliche Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen der
Tatrichterin und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen beschränkt sich aber hier die
Rechtsbeschwerde. Dazu gilt insbesondere das Folgende:
Die Behauptung der Beschwerde, die tatsächliche Nutzung der im Obergeschoss befindlichen Räume sei
von Anfang an genehmigt und im Jahr 1997 – oder 1995 – durch einen Mitarbeiter der Kreisverwaltung
als Baukontrolleur abgenommen worden, findet keine Stütze in den Urteilsgründen. Nach den auch
insoweit lückenlosen Feststellungen handelte es sich vielmehr um eine ursprünglich zu
Produktionszwecken errichtete und bauplanungsrechtlich in einem Industriegebiet gelegene Halle.
Die Beschwerdebegründung macht in diesem Zusammenhang Ausführungen zur unterlassenen
Zeugenvernehmung eines Baukontrolleurs K........ von der Kreisverwaltung (S. 2 der Begründung, Bl. 279
d.A.). Darin könnte eine entsprechende Verfahrensrüge zu sehen sein (§ 300 StPO). Auch dies kann aber
der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zu dem angeblich gestellten Antrag auf Vernehmung
dieses Zeugen finden sich keine ausreichenden Angaben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), die – wie erforderlich
– eine rechtliche Prüfung allein aufgrund des Inhalts der Begründungsschrift ermöglichen würden (vgl. nur
Meyer-Goßner aaO., § 344 Rn. 21). Auch soweit der Begründung hier der Vorwurf eines Verstoßes gegen
§ 46 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO zu entnehmen sein sollte, kann eine daran angeknüpfte, sog.
Aufklärungsrüge (vgl. nur Meyer-Goßner aaO., § 244 Rn. 80 f.) keinen Erfolg haben. Es fehlt auch hier an
den gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 erforderlichen Angaben. Es wird nicht näher dargestellt, welche
Beobachtungen der Baukontrolleur K...... gemacht haben soll; der Inhalt des angeblichen
Kontrollnachweises vom 20. Juli 1999 wird nicht mitgeteilt. Der Begründungsschrift kann daher weder
entnommen werden, dass sich das Amtsgericht hier zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste,
noch wird richtig erkennbar, was sich aus der unterlassenen Beweiserhebung zugunsten des Betroffenen
hätte ergeben sollen.
Neben der Sache liegen die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu §§ 30 ff., insbesondere § 36
BauGB. Das angefochtene Urteil wiederholt hier lediglich den Inhalt einer Stellungnahme der Stadt
S............ zum Baugesuch des Betroffenen; rechtliche Fehler des Amtsgerichts bei der Erwägung der
genannten baurechtlichen Vorschriften sind dabei nicht erkennbar.
Das Amtsgericht stellt auch rechtsfehlerfrei fest, dass der Betroffene von der Rückfrage der Verwaltung
betreffend die Nutzung der „ Partyräume“ und der anschließend durch seinen Architekten erklärten
Rücknahme des Bauantrags betreffend die fraglichen Räume - „Nr. 5“ – Kenntnis hatte (insbesondere S.
12 f. des Urteils, Bl. 271 d.A.). Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich darauf, dem eine eigene
abweichende Sachdarstellung entgegen zu setzen. Der Architekt mag durchaus schon zuvor von der
Nutzung der Räume Kenntnis erhalten haben. Es begegnet aber auch dann keinen rechtlichen Bedenken,
wenn das Amtsgericht nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen ist, dass er in dieser
Angelegenheit nicht ohne Rücksprache mit seinem Auftraggeber gehandelt hat. Offensichtlich war eine
Rücksprache auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Betroffene von 1995 bis 2003 – nach
seiner in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassung – „die meiste Zeit“ - in Thüringen aufgehalten
hat.
In Widerspruch zu den fehlerfreien Feststellungen des Urteils setzt sich die Beschwerdebegründung auch
hinsichtlich des Umfangs der Baugenehmigung. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr, dass der Bauantrag
hinsichtlich der Räumlichkeiten Nr. 5 auch insoweit zurückgenommen war, als ursprünglich die Nutzung
als „Partyräume“ angestrebt worden war. Die abweichende Würdigung durch den Beschwerdeführer
findet keine Stütze in den Urteilsgründen. An die rechtlichen Ausführungen des Bußgeldbescheids – der
übrigens lediglich von der Genehmigung eines Lagers für Dessous ausgeht – war das Amtsgericht nicht
gebunden.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei wird in dem Urteil festgestellt, dass der Betroffene von den verschiedenen
Betreiberwechseln des Clubs Kenntnis erhielt (insbesondere Urteil S. 10 f., Bl. 269 d.A.) und dass er die
Art der dort den Gästen gebotenen Dienstleistungen – Teilnahme an sexuellen Vergnügungen gegen
Entgelt – zumindest billigend in Kauf nahm (insbesondere Urteil S. 12, Bl. 271 d.A.). Auch hier
beschränken sich die Angriffe der Beschwerde auf eigene Würdigungen angeblicher Beweisergebnisse.
Die Tatsache der Betreiberwechsel ist ohnehin ohne wesentliche Bedeutung für das Ergebnis des
Verfahrens. Dass der anscheinend für die Baubehörde tätige Zeuge Buch bei einer ein- oder
zweimaligen, außerhalb der Betriebszeiten durchgeführten Besichtigung der Räume nicht auf die Nutzung
als „Swinger-Club“ geschlossen haben will, widerlegt nicht die Schlussfolgerungen, die das Amtsgericht
zum Wissensstand des Betroffenen gezogen hat; dieser stand in einer erheblich intensiveren Beziehung
zu dem Gebäude und seiner Nutzung.
Die Beschwerde stellt weiter darauf ab - möglicherweise auch mit einer Verfahrensrüge (§ 300 StPO), der
Betroffene habe noch zu Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Begriff eines „Swinger-
Clubs“ nichts anfangen können (S. 8 der Begründung, Bl. 285 d.A.). Dieser Behauptung widersprechende
Feststellungen hat aber auch das Amtsgericht nicht getroffen. Es wird lediglich davon ausgegangen, dass
der Betroffene die in den Räumlichkeiten betriebenen Geschäfte – Gewährung der Teilnahme an
sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt – ihrem wesentlichen Kern nachvollzogen gehabt habe (Urteil S.
12, Bl. 271 d.A.).
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, wenn das Amtsgericht festgestellt hat, dass der
Betreiber T...... die im Obergeschoss gelegenen und nach Bauantrag und Genehmigung als Lager
ausgewiesenen Räumlichkeiten „Nr. 3“ in Absprache mit dem Betroffenen und nicht etwa eigenmächtig in
den Swinger-Club einbezogen und für dessen Zwecke genutzt hat (insbesondere Urteil S. 9 f., Bl. 268
d.A.). Dies wird auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerde in Frage gestellt, wonach trotz
erheblicher Investitionen auch in diesen Teil des Gebäudes die Miete nicht erhöht worden sei. Das Urteil
stellt hierzu lediglich fest, dass Belege für quittierte Mieterhöhungen nicht gefunden werden konnten.
Welche wirtschaftlichen Überlegungen die Beteiligten des Mietverhältnisses hier im Einzelnen angestellt
haben, kann und muss nicht aufgeklärt werden. Auch die Beschwerde geht jedenfalls davon aus, dass die
Investitionen in das Gebäude vorgenommen wurden, und dass dabei im Obergeschoss keine anderen
Einnahmen als diejenigen aus der Vermietung an die Club-Betreiber erzielt wurden. Auf dieser Grundlage
lassen sich aber aus Tatsache und Umfang der finanziellen Aufwendungen keine Anhaltspunkte
gewinnen, die gegen eine willentliche Überlassung auch der Räume „Nr. 3“ für den Club-Betrieb
sprechen würden. Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Einlassung,
die der Betroffene in einem früher gegen ihn gerichteten Strafverfahren abgegeben hatte (Urteil S. 10, Bl.
269 d.A.). Die Auffassung der Beschwerde, dies sei missverständlich und aus dem Zusammenhang
gerissen, findet keine Grundlage in den Urteilsgründen; auch die Beschwerde vermag übrigens einen
anderen Sinn und Zusammenhang übrigens nicht darzutun.
Auf der Grundlage dieser nach alledem fehlerfreien Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen
zu Recht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 89 Abs. 1 LBauO mit einer Geldbuße belegt. Der
Betrieb eines Swinger-Clubs bzw. einer Einrichtung, in der gegen Entgelt die Teilnahme an sexuellen
Vergnügungen gewährt wurde, stellte eine bodenrechtliche erhebliche und damit gemäß § 61 LBauO
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Solche Betriebe sind als Vergnügungsstätte anzusehen,
für die besondere öffentlich-rechtliche Anforderungen gelten, die von der hier gegebenen ursprünglichen
Nutzung als Produktionshalle deutlich abweichen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 27.3.2001, 4 Tz.
742/01; BVerwG NVwZ 2000, 1054). Die erforderliche Genehmigung lag weder für die „Partyräume“ („Nr.
5“) noch für die angrenzenden Lagerräume („Nr. 3“) vor. Im letzten Fall war eine Genehmigung vom
Betroffenen zu keinem Zeitpunkt beantragt worden; hinsichtlich Nr. 5 war der Antrag – mit Kenntnis des
Betroffenen – ausdrücklich zurückgenommen worden. Die Bewilligung des – verbliebenen – Antrags
konnte also die fragliche Nutzung nicht umfassen. Eine derartige Nutzung wäre in dem hier vorliegenden
Industriegebiet auch nicht genehmigungsfähig gewesen (BVerwG a.a.O.). Der Betroffene als Vermieter hat
das Anwesen dennoch in der fraglichen Weise genutzt. Er ist damit von der für die Räume Nr. 3 und die
übrigen Flächen erteilten Genehmigung abgewichen und hat damit hinsichtlich Nr. 3 und Nr. 5 ohne
Genehmigung gehandelt. Dies geschah auch vorsätzlich, nachdem er sowohl vom Gang des
Genehmigungsverfahrens wie auch von der Art des Clubbetriebs Kenntnis erhalten hatte.
Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Rechtsbeschwerde zuletzt auch hinsichtlich der von der
Amtsrichterin festgesetzten Höhe der Geldbuße und den dazu angestellten Erwägungen. Wie im
strafprozessualen Revisionsverfahren (vgl. Meyer-Goßner aaO., § 337 Rn. 34), findet auch auf die
Rechtsbeschwerde eine nur eingeschränkte Überprüfung der tatrichterlichen Rechtsfolgenentscheidung
statt. Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der
Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von dem Gewicht der Tat und dem den Täter treffenden Vorwurf
zu bilden vermag. Das Rechtsbeschwerdegericht kann demgemäß nur prüfen, ob der Tatrichter von
rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch
gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Abgesehen von geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten, kommen daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht
(zum Ganzen: OLG Düsseldorf VRS 80, 52, 54).
Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Auch insoweit entfernt sich die Rechtsbeschwerde mit ihren
Ausführungen von den Urteilsgründen, die alleinige Grundlage der Prüfung der Sachrüge sind (vgl. nur
BGHSt 35, 238, 241; Meyer-Goßner aaO., § 337 Rn. 22). Die Urteilsfeststellungen sind dabei auch nicht
lückenhaft. Die im Urteil erwähnte Investitionssumme von 650 TDM beim Umbau der Halle allein ergibt
nicht, dass hinsichtlich der nach den Angaben des Betroffenen festgestellten allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnisse noch Abzüge vorzunehmen wären. Dasselbe gilt für das im Urteil erwähnte Miteigentum des
Bruders. Auch liegt es nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand, dass der Betroffene die
Vermietung der Räumlichkeiten und auch deren Umgestaltung in der Absicht bestmöglicher
Einnahmenerzielung vorgenommen hat. Dabei hat er nach den fehlerfreien Urteilsfeststellungen über
eine geraume Zeit nicht unerhebliche Erlöse gerade auch aus der baurechtswidrigen Nutzung der
Clubräume erzielt. Dies trägt die entsprechende Zumessungserwägung des Amtsgerichts. Soweit in dem
Urteil festgestellt ist, der Betroffene habe bis heute keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, kommt
darin zum Ausdruck, dass daraus abzuleitende Milderungsgründe nicht zugute gehalten werden können.
Eine Ermäßigung der Geldbuße durch das Beschwerdegericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) ist daher auch insoweit
nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde muss nach alledem mit der Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG; § 473 Abs. 1 StPO
als unbegründet verworfen werden (§ 79 Abs. 5 OWiG).
Burger