Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.07.2005

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OLG
Zweibrücken
29.07.2005
6 UF 58/04
Aktenzeichen:
6 UF 58/04
1 F 108/03.VA
Amtsgericht Germersheim
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
P…
K…
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …, …, …
gegen
S…
K…
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, …, …
wegen Ehescheidung und Folgesachen
hier: Regelung des Versorgungsausgleichs
an der weiter beteiligt sind:
1.
2.
zur Versicherungsnummer: … … ... …
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth, die Richterin am Oberlandesgericht Euskirchen
und den Richter am Oberlandesgericht Reichling auf die befristete Beschwerde des Antragstellers vom
22./23. April 2004 gegen das ihm am 24. März 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Germersheim vom 23. Februar 2004
ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 2005
beschlossen:
I. Das angefochtene Urteil wird in seiner Ziffer II geändert:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der AOK- Die Gesundheitskasse in
Rheinland-Pfalz - Direktion, …, … werden Versorgungsanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 391,15 €, bezogen auf den 31. Januar 2004, auf dem
Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte …,
Versicherungsnummer … … … … begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien
gegeneinander aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 555,96 € festgesetzt
.
Gründe:
Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu
beanstanden, §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1, 517, 520 ZPO, 19, 20 FGG. In der
Sache führt das Rechtsmittel zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist - wovon das Familiengericht im Ausgangspunkt
zutreffend ausgeht - gemäß § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB durchzuführen. Auf der Grundlage dieser
Vorschrift sind zu Lasten der Versorgungsanwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen, die für den Antragsteller gegenüber der AOK Rheinland-Pfalz bestehen,
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der
Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in … zu begründen. Bei der
Berechnung dieser Anwartschaften geht der Erstrichter allerdings von einer fehlerhaften Ehezeit aus.
Zudem lässt er einschlägige Rechtsänderungen in der Beamtenversorgung unberücksichtigt.
1.
zugrundegelegt.
Gemäß § 1587 Abs. 2 BGB gilt als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich die
Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem
Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
a.
b.
Scheidungsantrags vom 14. März 2003 abgestellt werden. Diese Zustellung ist unmittelbar an die
Antragsgegnerin erfolgt. Der Antragsteller hatte in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 2003 aber bereits
die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aufgeführt. Zudem hatte er der Antragsschrift ein
außergerichtliches Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2003
beigefügt. Darin baten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ausdrücklich, sie bei der
Einreichung des Ehescheidungsantrags als Prozessbevollmächtigte zu bezeichnen. Unter diesen
Umständen war von einer Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auszugehen (vgl.
dazu BGH NJW-RR 2000, 444, 445). Gemäß § 172 ZPO musste die Zustellung an die
Prozessbevollmächtigten erfolgen. Die stattdessen unmittelbar an die Antragsgegnerin bewirkte
Zustellung vom 14. März 2003 war unwirksam.
Die fehlerhafte Zustellung ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO erst in dem Augenblick geheilt worden, in dem die
Antragsgegnerin sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat, ohne den Mangel zu
rügen. Dies geschah im Termin vom 23. Februar 2004. Einen früheren Zeitpunkt der Heilung i. S. v. § 189
ZPO vermag der Senat nicht festzustellen (vgl. dazu etwa Palandt/Brudermüller, BGB 64. Aufl. § 1587 Rdn.
28; zu § 187 ZPO a. F. auch BGH NJW 1984, 926). Soweit die Antragsgegnerin auf die Verfügung des
Senatsvorsitzenden vom 8. Juni 2005 anhand der Handakten ihrer Prozessbevollmächtigten ergänzende
Angaben gemacht hat, ergibt sich daraus kein früherer Zugang des Scheidungsantrags. Den
Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde lediglich mit Schreiben der
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Februar 2003 eine Kopie des Scheidungsantrages
übersandt. Dies bewirkte keine Heilung. Die Regelung des § 189 ZPO erfordert den Zugang des
zuzustellenden Schriftstücks als solches. Es genügt nicht, wenn den Zustellungsempfänger ein anderes,
dem zuzustellenden lediglich inhaltsgleiches Schriftstück erreicht (vgl. dazu OLG Hamm MDR 1992,78;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 189 Rdn. 5 m.w.N.). Gerade so verhielt es sich
aber im hier zu entscheidenden Fall.
Lässt sich nach alledem ein vor dem 23. Februar 2004 liegender Heilungszeitpunkt nicht feststellen, so gilt
als Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB der 31. Januar 2004.
2.
beteiligten Versorgungsträger eingeholt. Auf der Grundlage dieser Auskünfte ergibt sich folgende
Berechnung des Versorgungsausgleichs:
a.
Juli 2005 während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von
349,49 € begründet worden. Die Auskunft gibt im Rahmen richterlicher Überprüfbarkeit keinen Anlass zu
Beanstandungen.
b.
Januar 2003 und damit vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Kraft getretenen
Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes - VÄndG 2001 (BGBl. I S. 3926) zu berücksichtigen, mit
denen der Ruhegehaltsatz i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG von 75% auf 71,75% abgesenkt wurde.
Es entspricht ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für die
Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht
anzuwenden ist, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene
Versorgungsanrecht umfasst. Gesetzesänderungen sind selbst dann maßgebend, wenn das Ende der
Ehezeit zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt, unabhängig davon, ob diese zu einer
Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. BGH FamRZ 2003, 435, 436; BGH
FamRZ 2004, 256, 258). Für die Berücksichtigung des VÄndG 2001 hat dies der Bundesgerichtshof in
zwei Beschlüssen ausdrücklich bestätigt (BGH FamRZ 2004, 256, 258 und BGH FamRZ 2004, 259, 260).
In der Auskunft der AOK –Regional-direktion Vorderpfalz - vom 18. Juni 2003, die das Familiengericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war dies nicht berücksichtigt. Die von der AOK nunmehr neu
erteilte Auskunft vom 18. Juli 2005 trägt den genannten Änderungen Rechnung. Auf ihrer Grundlage und
unter Berücksichtigung der zur Zeit der Entscheidung geltenden Regelungen über die jährliche
Sonderzuwendung (vgl. dazu BGH FamRZ 2000, 749, 750 und FamRZ 2004, 259, 262) ergibt sich nur
eine auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft des Antragstellers in Höhe von 1.131,78 €.
3.
einen Betrag von 391,15 €. Nur in Höhe dieses Betrages sind Anwartschaften der Antragsgegnerin in der
gesetzlichen Rentenver-sicherung zu begründen. Soweit das angefochtene Urteil einen höheren Betrag
zugrunde gelegt hat, ist es auf die befristete Beschwerde zu ändern. Der Umstand, dass der Antragsteller
mit seinem Beschwerdeantrag Änderung lediglich in geringerem Umfang begehrt hat, steht der weiter
reichenden Entscheidung des Senats nicht entgegen. Da es beim Wertausgleich von
Versorgungsanwartschaften auch um öffentliche Interessen geht, ist das Beschwerdegericht an den
Beschwerdeantrag nicht gebunden (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 621 e Rdn. 63;
Gerhardt, FA-FamR 5. Aufl. Kap. 1 Rdn. 501 m.w.N.).
4.
auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 13. a Abs. 1 FGG.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gemäß § 17 a GKG a. F. festgesetzt.
Morgenroth Euskirchen Reichling