Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.12.2009

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OLG
Zweibrücken
01.12.2009
5 U 8/09
Erstattung der Kosten für die Sondennahrung
Aktenzeichen:
5 U 8/09
4 O 933/08 LG Kaiserslautern
Verkündet am 01.12.2009
Schöneberger, Amtsinspektor
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Dr. med.…P…, …, …
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…, …, …
gegen
Deutsche Angestellten Krankenkasse, (Ersatzkasse), vertreten durch den Vorstand, …, …
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte…, …, …
wegen Schadensersatzes (Arzthaftung)
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen OberlandesgerichtsZweibrücken durch den Vizepräsidenten des
OberlandesgerichtsHoffmann, die Richterin am OberlandesgerichtBastian-Holler und den Richter am
OberlandesgerichtGeisert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2009 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22.04.2009,
Az. 4 O 933/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte, niedergelassene Anästhesistin, haftet für die Folgen der ärztlichen Fehlbehandlung von F…
H… (künftig: Patientin) im Zuge der Entbindung von ihrem dritten Kind am … 1993 in K…. Seither befand
sich die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Patientin bis zu ihrem Tod am 16. Dezember 2004 im
Wachkoma. Für die Patientin, die sich jedenfalls seit 1998 in einem Pflegeheim befand, trug die Stadt K…
als örtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten der Heimunterbringung.
Im vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klägerin weitergehende Erstattung der Kosten für die
Sondennahrung der Patientin. Verabreicht wurden die Präparate Osmolite ballaststoffreich, Osmolite neutral
und Ensure Plus. Dafür fielen in der Zeit vom 20. August 1998 bis 15. November 2004 täglich 9,84 €,
insgesamt 22.410,34 €, an. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete hiervon 2,50 € täglich, für
den genannten Zeitraum insgesamt 5.695 €. Der Restbetrag, den die Klägerin mit Faxschreiben vom 13.
August 2007 anmahnte, ist Gegenstand der Klage.
Die Klägerin hat geltend gemacht, eine Anrechnung ersparter häuslicher Verpflegungskosten müsse
ausscheiden. Bei Sondennahrung handle es sich um Arzneimittel. Jedenfalls sei der Erwerbsschaden der
Versicherten Grundlage des auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.715,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 13.8.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Zivilkammer hat die Beklagte - mit Ausnahme des Zinsanspruchs für den 13. August 2007 -
antragsgemäß verurteilt. Der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X betreffe nicht nur
Mehraufwendungen für die stationäre Verpflegung des Geschädigten, sondern auch den
Verdienstausfallschaden, wenn der Sozialversicherungsträger zugleich Leistungen der Existenzsicherung
erbringe. Wenn der Geschädigte seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst verdienen könne, seien die zur
Sicherung der Existenz erbrachten Leistungen damit kongruent. Im Übrigen wird auf die Gründe der
Entscheidung Bezug genommen
Mit der Berufung machte die Beklagte geltend:
Das Landgericht habe einen Zinsanspruch seit dem 14.8.2007 zuerkannt, nach den Gründen des Urteils
bestehe ein Anspruch insoweit aber erst seit dem 14.8.2008.
Die Kammer habe gesehen, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht nicht mehr beanspruchen
könne als die geschädigte Patientin selbst hätte geltend machen können. In Höhe der ersparten häuslichen
Verpflegungskosten sei aber ein Schaden nicht eingetreten. Es sei rechtsfehlerhaft, die ersparten
Verpflegungskosten auf die Heilbehandlungskosten und nicht auf den Verdienstausfall anzurechnen. Die
Ersparnisse bei der häuslichen Verpflegung seien im Wege der Vorteilsausgleichung auf den
Ersatzanspruch für die Behandlungskosten anzurechnen, nicht auf einen Erwerbsschaden. Erstattungsfähig
seien deshalb nur die Mehrkosten der Sondennahrung. Die Kosten der eigenen häuslichen Verpflegung
seien mit 15 DM = 7,34 € kalendertäglich angemessen angesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil erster Instanz abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt
wurde, an die Klägerin 16.715,34 € nebst Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz seit 14.8.2007 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung erster Instanz.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Sondennahrung um Arzneimittel handle, welche zur
Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen erforderlich seien und damit nicht um normale
Krankenhausverpflegung, die der häuslichen Ersparnis kongruent sei. Es könne kein Vorteilsausgleich
eingreifen, weil ein Verzicht auf die natürliche Aufnahme von üblicher Nahrung erzwungen werde.
Hilfsweise wird darauf abgestellt, dass die Ersparnis nicht wie bei der normalen
Krankenhausverpflegung berechnet werden könne. Es müsse berücksichtigt werden, dass der versicherte
Patient nur erhalte, was zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen erforderlich sei und deshalb nur in diesem
Umfang tatsächliche Ersparnisse eintreten könnten.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
beim Geschädigten entstanden ist. Leistet die Krankenversicherung etwa stationäre Krankenhauspflege,
beschränkt sich ein Ersatzanspruch auf die durch die Verletzung verursachten Mehrkosten. Soweit die
Krankenhausleistung Verpflegungskosten enthält, muss sich der Geschädigte daher insoweit grundsätzlich
die Ersparnisse für die häusliche Verpflegung anrechnen lassen.
Die Kosten der Sondennahrung für die Patientin stellen aber keine Verpflegungskosten als Teil der
allgemeinen Krankenhausleistungen dar. Ärztlich verordnete und medizinisch zwingend indizierte
Sondennahrung fällt nach §§ 27 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 S. 2 SGB V (hier anzuwenden in der Fassung des
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19. Dezember 1998, Bundesgesetzblatt I, 3853 und des GKV-
Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003, Bundesgesetzblatt I, 2190) und nach Maßgabe von
Beschlüssen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt: gemeinsamer
Bundesausschuss) ausnahmsweise in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
(vergleiche etwa BSGE 100,103; BSG, Urteil vom 3. März 2009, Aktenzeichen B 1 KR 7/08). Es ist nicht
zweifelhaft , dass hier die Verordnungsvoraussetzungen für die in Rechnung gestellten Präparate vorlagen.
Wie Kosten für Arzneimittel stellen Aufwendungen für Sondennahrung in einem solchen Fall insgesamt
Mehraufwendungen des Geschädigten dar. Demgegenüber sind Ersparnisse betreffend allgemeine
Verpflegungskosten nicht schadensmindernd entgegen zu setzen.
2.
Entscheidung angeführten Begründung versagt.
Wenn dem Geschädigten etwa infolge einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auch ein Anspruch auf
Verdienstausfall zusteht, kann die Krankenversicherung wegen dieses Teils
der Verpflegungskosten auf den Ersatzanspruch wegen Verdienstausfall Zugriff nehmen,
soweit die Aufwendungen zusammen mit sonstigen Leistungen von Sozialversicherungsträgern diesen
Ersatzanspruch nicht übersteigen (BGH VersR 1984, 583).
Höchstrichterlich ungeklärt ist es, ob ein in dieser Weise erweiterter Rückgriff durch den Krankenversicherer
auch dann in Betracht kommt, wenn der oder die Geschädigte nicht gegen Entgelt arbeitet, sondern
Familienangehörigen den Haushalt führt.
Der erste Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 (NZV
1992,150) in Anlehnung an die BGH-Entscheidung zum Rückgriff auf den Ersatzanspruch wegen
Verdienstausfalls entschieden, dass auch bei einer Hausfrau eine Anrechnung häuslicher Ersparnisse
wegen stationärer Behandlung gegenüber dem Krankenversicherer nicht stattfinde. Die Leistungen des
Krankenversicherungsträgers seien mit dem Haushaltsführungsschaden kongruent. Denn der
Haushaltsführungsschaden gehöre zum Erwerbsschaden. Während des Krankenhausaufenthalts müsse der
in Form der Hausarbeit geleistete Beitrag zu der familienrechtlichen Gemeinschaft von anderen, im
entschiedenen Fall durch den Versicherungsnehmer selbst, zumindest teilweise übernommen werden. Da
diese Zusatzleistungen die Verpflichtung des Schädigers zum Schadenersatz nach § 843 Abs. 4 BGB nicht
berühre, sei dies gleichfalls Bestandteil der Belastungen infolge der Krankheit des Ehegatten, welche die
Familienhilfe ausgleichen wolle.
Der Senat schließt sich dem wie bereits das Landgericht an (ebenso: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25.
Auflage, Kapitel 9 Rn. 64; Schmalzl, VersR 1995, 516; Staudinger/Schiemann, BGB, Stand Oktober 2004, §
249 Rn. 168; kritisch dagegen Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Auflage, Rn. 248).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt
aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nach § 543 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zugelassen. Der schadensrechtliche Ausgleich der Kosten von Sondennahrung ist bislang höchstrichterlich
nicht geklärt.
Hoffmann
Bastian-Holler
Geisert
Vizepräsident
des Oberlandesgerichts
Richterin
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
.