Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.05.2007

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OLG
Zweibrücken
22.05.2007
2 WF 97/07
Aktenzeichen:
2 WF 97/07
5 c F 25/07
AG Ludwigshafen am Rhein
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
betreffend gerichtliche Maßnahmen zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
an der beteiligt sind:
1. M…
M…,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte und Beschwerdeführer:
Rechtsanwältinnen P…, T…, 6…,
2. K… I…
M…,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M…, M…, 6…,
hier:
Anordnungsverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. April 2007
gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 9. März 2007
ohne mündliche Verhandlung am
22. Mai 2007
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Gegenstandswert für das Hauptsacheverfahren wird auf 4 500,00 €, derjenige für das einstweilige
Anordnungsverfahren auf 2 500,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner nach §§ 1 und 2 GewaltSchG auf Unterlassung von
Kontaktaufnahmen zu ihr und den Kindern und Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen
Benutzung in Anspruch genommen und insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt.
Nach deren Erlass und teilweiser Änderung nach mündlicher Verhandlung wurde das
Hauptsacheverfahren mit Rücksicht auf eine mögliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten nicht
weiterbetrieben.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Gegenstandswert für die Hauptsache
(vorläufig) auf 2 000,00 € und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1 000,00 € festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
eine Heraufsetzung der Geschäftswerte auf mindestens 5 000,00 € für die Hauptsache und mindestens
2 000,00 € für das einstweilige Anordnungsverfahren.
II.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
führt in der Sache zu einem Teilerfolg.
Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels folgt aus § 33 Abs. 3 RVG, weil es einer Wertfestsetzung (bislang)
lediglich für die Berechnung der Anwaltsgebühren bedarf.
Gerichtsgebühren sind (noch) nicht angefallen. Für das Hauptsacheverfahren werden gemäß § 100 a Abs.
1 KostO Gerichtsgebühren nur im Falle einer hier (noch) nicht erfolgten abschließenden
Sachentscheidung erhoben; einstweilige Anordnungsverfahren nach § 64 b Abs. 3 FGG im Rahmen
selbständiger Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO sind gerichtsgebührenfrei.
Da Hauptsacheverfahren und Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verschiedene
Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 4 RVG), sind für beide Verfahrensgegenstände jeweils eigene Werte
festzusetzen.
Werden – wie hier (Anträge 1 + 2) - in einem Verfahren sowohl Maßnahmen nach § 1 Gewaltschutzgesetz
als auch solche nach § 2 der genannten Vorschrift begehrt, so handelt es sich um zwei unterschiedliche
Verfahrensgegenstände, die jeweils getrennt zu bewerten sind. Für die Bemessung des
Gegenstandswertes des Verfahrens sind beide Werte zusammen zu rechnen (§ 22 Abs. 1 RVG).
(1)
Abs. 1 Nr. 13 ZPO) bestimmt sich gemäß § 100 a Abs. 2 KostO nach § 30 Abs. 2 KostO. § 100 a Abs. 2
KostO kommt als Spezialvorschrift gegenüber § 100 Abs. 3 KostO auch für Gewaltschutzverfahren zur
Anwendung, die die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zum Gegenstand haben (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 36. Aufl., § 100 a KostO Rdnr. 1).
Nach § 30 Abs. 2 KostO ist (jeweils) von Regelwerten von 3 000,00 € auszugehen (Satz 1), die jedoch
nach Lage des Falles niedriger oder höher angenommen werden können (Satz 2). Ein Abweichen vom
Regelwert ist dann gerechtfertigt, wenn dessen Annahme nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles unangemessen hoch oder niedrig wäre (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl., § 30 Rdnr.
54 f m.w.N.).
Vorliegend erscheint dem Senat ein Abrücken vom Regelwert unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Angelegenheit für die Beteiligten, insbesondere für die Antragstellerin, lediglich hinsichtlich des
Begehrens auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung (Antrag Ziff. 2), nicht aber hinsichtlich des
Kontaktaufnahmeverbotes (Antrag Ziff. 1) geboten.
Nach dem Inhalt der Antragsschrift kam es in den Monaten vor der gerichtlichen Inanspruchnahme bei
Zusammentreffen der Beteiligten wiederholt zu erheblichen Streitigkeiten und massiven
Gewaltandrohungen und Gewaltanwendungen, in die teilweise auch die gemeinsamen drei Kinder mit
einbezogen waren. Dass weitere Beeinträchtigungen der Antragstellerin und der Kinder zu besorgen
waren, belegt auch das aktenkundige Verhalten des Antragsgegners vor und im Gebäude des
Amtsgerichts am Tage der Antragstellung. Angesichts dessen erscheint die Annahme des Regelwertes für
das Begehren auf Ausspruch eines Kontaktverbotes nicht unangemessen
Demgegenüber rechtfertigen die konkreten Umstände eine Herabsetzung der Regelwertes auf die Hälfte,
soweit die Antragstellerin auch die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangt hat. Die
Antragstellerin hat die Wohnung bereits wenige Tage nach der Antragstellung verlassen und mit den
gemeinsamen Kindern in der Nähe ihrer Eltern in M… Wohnung genommen. Ihr Begehren auf
Überlassung der – vom Antragsgegner angemieteten - Wohnung hat sich damit bereits kurze Zeit nach
Antragstellung erledigt; im Vergleich zu durchschnittlichen Verfahren des gleichen Gegenstandes
erscheint die Annahme des Regelwertes daher unangemessen hoch.
Insgesamt ist damit der Gegenstandswert für das Verfahren in der Hauptsache auf (3 000,00 € + 1 500 00
€ =) 4 500,00 € festzusetzen.
(2)
3 FGG) ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 24 Satz 3 RVG entsprechend § 24
Satz 1 oder 2 RVG festzusetzen.
Bei einstweiligen Anordnungen, die Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen nach § 1
GewaltSchG zum Gegenstand haben, ist vom Wert von 500,00 € auszugehen (§ 24 Satz 1 RVG); bei
solchen, die sich auf das Überlassen der Ehewohnung gemäß § 2 GewaltSchG richten, ist entsprechend §
24 Satz 2 RVG der Festwert von 2 000,00 € anzusetzen.
Der zusammengerechnete Gegenstandswert für das Eilverfahren beläuft sich mithin auf 2 500,00 €.
(3)
31 Abs. 5 KostO).
Reichling Schlachter Geib-Doll