Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.07.2006

OLG Zweibrücken: anwartschaft, deckungskapital, ehescheidung, rente, beitrag, quelle, umrechnung, auskunft, splitting, eherecht

OLG
Zweibrücken
03.07.2006
2 UF 69/06
Aktenzeichen:
2 UF 69/06
5 b F 448/05
AG Ludwigshafen am Rhein
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
S……….,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ………………….,
gegen
S…………
Antragsgegner,
anwaltlich nicht vertreten,
wegen Ehescheidung und Folgesachen,
hier:
an der weiter beteiligt sind:
1.
- zu Vers.Nrn. (Antragstellerin) und
(Antragsgegner) -
Beschwerdeführerin,
2.
Versorgungskammer, Denninger Straße 37,
81925 München,
- zu Zeichen: -
hat der 2. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als
Familiensenat
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Reichling und die
Richterinnen am Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll
auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. April 2006, eingegangen
am selben Tag,
gegen das ihr am 3. April 2006 zugestellte Verbundurteil des Amtsgerichts
– Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2006
ohne mündliche Verhandlung am
3. Juli 2006
beschlossen:
I.
des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2006 in seinen Ziffern 2 und
3 (Regelung des Versorgungsausgleichs) geändert und neu gefasst:
1. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. ……… bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund, Berlin, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. ……… bei demselben
Versorgungsträger Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
167,46
€,
2. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden
bestehenden Anwartschaften auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Vers.Nr. ……………..)
werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. …………….. bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund, Berlin, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
monatlich
33,79 €,
3. Es wird angeordnet, dass die Monatsbeträge der zu übertragenden bzw. zu begründenden
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sind.
II.
Urteils.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der
beteiligten Ehegatten und der Versorgungsträger werden nicht erstattet.
III.
IV.
G r ü n d e :
Die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei
und führt in der Sache zur anderweitigen Regelung des Versorgungsausgleichs mit dem aus dem
Entscheidungssatz ersichtlichen Inhalt.
Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung über den
Versorgungsausgleich die höchstrichterliche, vom Senat geteilte Rechtsprechung zur Durchführung des
Versorgungsausgleichs bei Vereinbarungen der beteiligten Ehegatten über einen Teilverzicht durch
Herausnehmen bestimmter, vor dem Ehezeitende beiderseits erworbener Anwartschaften aus dem
Versorgungsausgleich (grundlegend: BGH FamRZ 1990, 273 ff) nicht beachtet hat.
1.
Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung den Versorgungsausgleich - auch teilweise –
ausschließen.
Dies kann auch in der hier gewählten Weise erfolgen, dass die von den Ehegatten in einem bestimmten
Zeitraum während der gesetzlich festgelegten und nicht disponiblen Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB)
erworbenen Versorgungsanwartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen.
Die Dispositionbefugnis der Ehegatten wird jedoch gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB dadurch begrenzt,
dass durch die Parteivereinbarung Anwartschaftsrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
1587 b Nr. 1 oder 2 BGB – und über die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 3 VAHRG auch nach § 1
Abs. 3 VAHRG (Vgl. Johannsen/Henrich – Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 o BGB Rdnr. 19) - nicht
übertragen oder begründet werden können. Vereinbarungen, die zur Folge haben, dass zu Lasten des
ausgleichspflichtigen Ehegatten mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen
oder begründet würden als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen
Anwartschaften der Fall wäre, sind daher gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 134 BGB nichtig (BGH
FamRZ 1988, 153 [154]).
Um die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze festzustellen, ist daher zunächst der
Ausgleichsbetrag zu ermitteln, der bei unveränderter Anwendung der gesetzlichen Regelung in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen oder zu begründen wäre und durch die vertraglichen
Vereinbarungen nicht überschritten werden darf.
In einem zweiten Schritt sind sodann die auf die gesamte Ehezeit entfallenen Rentenanwartschaften
beider Ehegatten um diejenigen zu bereinigen, die nach der getroffenen Vereinbarung nicht ausgeglichen
werden sollen. Nur wenn der danach sich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebende
Betrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften geringer ist als der auf die
gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsbetrag, ist die vertragliche Vereinbarung gültig. Führt sie dagegen
zu einem höheren Ausgleichsbetrag, so hat es bei der gesetzlichen Regelung zu verbleiben.
2.
getroffene und vom Familiengericht genehmigte Vereinbarung wirksam. Sie ist dahin auszulegen, dass
die von beiden in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 30. September 2005 (= Ehezeitende im
Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen
werden sollen. Der sich danach zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin ergebende
Ausgleichsbetrag der zu übertragenden und zu begründenden gesetzlichen Rentenanwartschaften ist
geringer als der auf die Ehezeit (01.06.1981 – 30.09.2005) entfallende Ausgleichsbetrag:
(a)
und 5. Mai 2006 hat die Antragstellerin während der gesetzlichen Ehezeit Anwartschaften in der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 385,98 € erworben. Dem stehen auf Seiten des
Antragsgegners Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 898,04
EUR gegenüber. Im Wege des Rentensplittings wären danach monatlich (898,04 € ./. 385,98 € : 2 =)
256,03 € Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin zu
übertragen.
Auf die nach dem Willen der beteiligten Ehegatten vom Versorgungsausgleich auszunehmende Zeit (1.
Juni 1999 bis 30. September 2005) entfallen hiervon nach den vorstehend genannten Auskünften der
Beschwerdeführerin auf Seiten des Antragsgegners Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von monatlich 275,20 € und auf Seiten der Antragstellerin solche in Höhe
von monatlich 98,05 €.
(b)
Ehezeit Anwartschaften auf Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes bei der
Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden erworben, die - da der öffentlich-rechtlich
organisierte Versorgungsträger die Realteilung nicht vorsieht - gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG durch sog.
erweitertes Quasi-Splitting, also durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung der ausgleichsberechtigten Antragstellerin, zu Lasten der Zusatzversorgung des
Antragsgegners auszugleichen sind.
Nach der von der Bayerischen Versorgungskammer für die Zusatzversorgung der bayerischen
Gemeinden erteilten Auskunft vom 6. Juni 2006 hat der Antragsgegner während der gesetzlichen Ehezeit
Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung in Höhe von monatlich 267,92 € sowie
ein Anrecht aus der freiwilligen Versicherung mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von
526,21 € erworben.
Auf die nach der Vereinbarung der beteiligten Ehegatten nicht in den Versorgungsausgleich
einzubeziehende Zeit entfallen davon aus der Pflichtversicherung Anwartschaften in Höhe von monatlich
108,60 € sowie das Anrecht aus der freiwilligen Versicherung in vollem Umfang.
Da die Anwartschaften aus der Pflichtversicherung lediglich im Leistungsstadium, nicht aber auch im
Anwartschaftsstadium dynamisch sind (BGH FamRZ 2004, 380), ist dieses Anrecht in Anwendung der
Barwertverordnung in ein volldynamisches umzuwerten (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Unter Zugrundelegung der Barwertverordnung in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung errechnet sich
für die ehezeitbezogenen Anwartschaft in der Pflichtversicherung ein umgewerteter Betrag von 113,64 €
(267,92 € x 12 ergibt einen Jahresbetrag von 3 215,04 €; dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 2 BarwertVO
bei einem Lebensalter des Antragsgegners bei Ehezeitende von 47 Jahren mit dem Faktor 5,2 zuzüglich
einer Erhöhung um 50 % wegen der Dynamik ab Leistungsbeginn auf 25 077,31 € zu erhöhen; nach
Multiplikation mit dem Umwertungsfaktor bei Ehezeitende von 0,0001734318 errechnen sich daraus
4,3492 Entgeltpunkte; multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende von 26,13 € ergibt sich
ein umgewertetes Anrecht von 113,64 €).
Das Anrecht auf die aus einem Deckungskapital gewährte freiwillige Rente ist gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr.
1 BGB ebenfalls umzuwerten. Würde das insgesamt in die Ehezeit fallende Deckungskapital als Beitrag in
die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, so ergäbe sich eine Anwartschaft von 2.39 € (526,21 € x
Umwertungsfaktor 0,0001734318 = 0 0913 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 26,13 € = gerundet 2,39
€)
Der umgewertete Betrag der nach dem Willen der beteiligten Ehegatten nicht in den
Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft aus der Pflichtversicherung beläuft sich unter
Zugrundelegung der vorstehenden Parameter auf 67,58 € (267,92 € ./. 108,60 € = 159,32 € x 12 = 1
911,84 € x [5,2 + 50 %] = 14 912,35 € x 0,0001734318 = 2,5863 x 26,13 = 67,58).
Das Anrecht des Antragsgegners aus der freiwilligen Versicherung soll nach der Vereinbarung der
Ehegatten im Versorgungsausgleich insgesamt unberücksichtigt bleiben.
(c)
Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich
167,46
98,05] = 287,93 €; hälftige Differenz = gerundet 167,46 €) und durch Begründung von Anwartschaften
monatlich
33,79 €
Das sind weniger als die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Ausgleichsbeträge von (898,04 € ./. 385,98
€ : 2 =) 256,03 € und ([113,64 € + 2,39 €] : 2 =) gerundet 58,02 €, so dass gegen die Gültigkeit der
vertraglichen Vereinbarung keine Bedenken bestehen.
3.
Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.
4.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach § 49 Nr. 3 GKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§§ 629 a Abs. 2, 621 € Abs. 2, 543 Abs.
2 ZPO).
Reichling Schlachter Geib-Doll