Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.04.2002

OLG Zweibrücken: ablauf des verfahrens, schutzwürdiges interesse, abschiebungshaft, rechtswidrigkeit, inhaftierung, sicherungshaft, drittstaat, beendigung, bach, bundesamt

Abschiebungshaft
OLG
Zweibrücken
23.04.2002
3 W 66/02
Aktenzeichen:
3 W 66/02
2 T 113/02
Landgericht Koblenz
30 XIV 2104 B
Amtsgericht Koblenz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Anordnung von Abschiebungshaft,
an dem beteiligt sind:
1. M.....
C.....
Betroffener und Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren Beschwerde,
Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin .....
2. Stadtverwaltung.....
antragstellende Behörde und Beschwerdegegnerin, auch hinsichtlich der sofortigen weiteren
Beschwerde,
hier:
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, den Richter am
Oberlandesgericht Cierniak und die Richterin am Oberlandesgericht
Simon-Bach
auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 19. März 2002 gegen den ihm am 12. März
2002 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2002
ohne mündliche Verhandlung
am 23. April 2002
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I.
Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 103 Abs. 2 AuslG, 3 Satz 2,
7 FEVG, 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sich das Verfahren nach
Einlegung des Rechtsmittels durch die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft erledigt hat.
Allerdings hat der Senat bislang die Frage einer Fortsetzung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens
zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung differenziert behandelt. Abgesehen
von den Sonderfällen der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt ist im Regelfall der
Abschiebungshaftsachen ein Rechtsschutzinteresse verneint und das auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit gerichtete Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden (vgl. Senat NVwZ-Beilage 2000,
32; im Übrigen grundlegend BGH NVwZ-Beilage 1998, 87 = FGPrax 1998, 198). Hingegen hat der Senat
unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Gewährung
effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163, 2164 und 1998, 2131,
2132) für Fälle der einstweiligen Anordnung von Haft die Zulässigkeit bejaht (vgl. Senat NVwZ-Beilage
2002, 16). Maßgebend hierfür war, dass einstweilige Anordnungen in der Regel nur für kurze Zeiträume
bis zur endgültigen Entscheidung ergehen, somit eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Maßnahmen
nicht herbeigeführt werden konnte.
An dieser Differenzierung hält der Senat nicht mehr fest. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 5. Dezember 2001 (Az.: 2 BvR 527/99, 1337/00 und 1777/00, zitiert nach JURIS) entschieden, dass
die Gewährung von Rechtsschutz bei Freiheitsverlust durch Inhaftierung, wie etwa Abschiebungshaft,
weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch
davon abhängt, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden könne.
Vielmehr bestehe im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehung gegebene Rehabilitierungsinteresse ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme auch nach
deren Beendigung.
II.
Die danach mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft
aufrechterhaltene Rechtsbeschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene
Beschluss beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Sucht ein Ausländer bei oder nach seiner Einreise erstmals um Asyl nach, ist ihm gemäß § 55 Abs. 1
AsylVfG zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet; Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 bis 5 AuslG darf grundsätzlich nicht angeordnet bzw. aufrechterhalten werden (vgl. BayObLGZ
1998, 47, 48 m.w.Nw.). Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts hatte der Betroffene
bis zu seiner Inhaftierung keinen förmlichen Asylantrag in Sinne des § 14 AsylVfG gestellt. Dies wäre hier
jedoch gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG Voraussetzung für eine Aufenthaltsgestattung gewesen, weil
der Betroffene – wie ebenfalls von der Kammer bindend festgestellt – aus einem sicheren Drittstaat
eingereist ist (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7 Aufl. § 55 AsylVfG Rdnr. 8; Marx, Asylverfahrensgesetz 3.
Aufl. § 55 Rdnr. 15). Unerheblich ist insoweit, ob durch den sicheren Drittstaat eine bloße Durchreise
erfogte (Renner aaO § 26a AsylVfG Rdnr. 5 ; Marx aaO § 26a Rdnr. 6 ff.)
Auch der aus der Haft gestellte Asylantrag stand der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen.
Dabei kann dahinstehen, wie die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG auszulegen ist (vgl.
BayObLGZ 1999, 97 einerseits; OLG Karlsruhe NVwZ – Beilage 2000, 111 f sowie OLG Düsseldorf NVwZ
– Beilage 2000, 47 f andererseits). Denn die angeordnete Haft erweist sich jedenfalls aus anderen
Gründen als rechtmäßig. Über den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG hinaus waren nämlich
auch die Voraussetzungen des bereits vom Amtsgericht bejahten Haftgrundes des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
AuslG mit der Folge des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG erfüllt. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG ist
ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht,
dass er sich der Abschiebung entziehen will. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Betroffene
mit Hilfe von Schleusern über Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ohne im Besitz
von Ausweispapieren bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung zu sein. Seinen eigenen Angaben zufolge hat
der Betroffene 20.000,-- DM bzw. 70.000 ,-- Yuan an Schleuser bezahlt, um mit dem Flugzeug von Peking
nach Moskau und von dort aus weiter in die Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden. Die
Gesamtheit dieser vorstehend dargelegten Umstände, die der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde
als sich eindeutig aus dem Akteninhalt ergebende Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen und
auch selbst würdigen kann (vgl. Senat, etwa Beschluss vom 26. März 2002 – 3 W 60/02 -; KG OLGZ 1983,
429, 431; BayObLGZ 1984, 178, 180; 1985, 63, 66; 1990, 63, 70 und NJW-RR 1989, 1092; 1994, 781,
782; Keidel/Kahl aaO § 27 Rdnrn. 42, 59) rechtfertigt die Bejahung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 AuslG (vgl. insoweit BGH FGPrax 2000, 130). Denn nach allgemeiner Erfahrung werden
Schleuserdienste – wie nach den Angaben des Betroffen auch hier – nur gegen Zahlung erheblicher
Geldbeträge geleistet, die dieser nicht vergeblich aufgewendet haben will, wie es bei seiner Abschiebung
der Fall wäre. Der Betroffene verfügt - wie sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben ergibt -, weder
über finanzielle Mittel noch über Ausweispapiere. Im Übrigen fehlen ihm in der Bundesrepublik auch
jegliche soziale Bindungen; Er hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, über seine
Inhaftierung solle niemand informiert werden.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG endet die Abschiebungshaft zwar mit der Zustellung der Entscheidung
des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, es
sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat hier mit Bescheid vom 25. März 2002 die
Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem
Betroffenen nach Auskunft seiner Verfahrensbevollmächtigten am 26. März 2002 zugestellt.
Da der Betroffene bereits am 28. März 2002 wieder aus der Haft entlassen worden war, kann vorliegend
dahinstehen, ob die über den ursprünglich beantragten Zeitraum von sechs Wochen hinausgehende, mit
Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 18.02.2002 angeordnete Sicherungshaft rechtswidrig war bzw.
ob die Beteiligte zu 2) im Rahmen des Anhörungstermines vor dem Landgericht ihren Haftantrag
entsprechend der angeordneten Dauer konkludent erweitert hatte.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weshalb sich auch die Festsetzung des Beschwerdewertes
erübrigt.
Dury Cierniak Simon-Bach