Urteil des OLG Zweibrücken vom 26.02.2003

OLG Zweibrücken: schutzwürdiges interesse, patientenverfügung, wiederherstellung, vertretungsmacht, absicht, entziehen, genehmigung, quelle, rechtsverletzung, verfahrensgegenstand

Betreuungsrecht
OLG
Zweibrücken
26.02.2003
3 W 17/03
Rechtliche Betreuung: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Aktenzeichen:
3 W 17/03
1 T 292/02
Landgericht Kaiserslautern
XVII 601/02
Amtsgericht Kaiserslautern
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung (soweit es um
den Aufenthalt in einem Heim und/oder einer Klinik geht) angeordnete Betreuung für
I.....
B.....
....., ....,
an dem weiter beteiligt sind:
1. Rechtsanwältin.....,
Verfahrenspflegerin und Führerin der weiteren Beschwerde,
2. M.....
B.....
Sohn der Betroffenen, Betreuer und Führer der Erstbeschwerde,
3. M.....
K.....
Tochter der Betroffenen,
4. Dr. W.....
B.....
Sohn der Betroffenen,
hier: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury und die Richter am Oberlandesgericht Petry und
Jenet
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 29. Januar 2003 gegen den Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Januar 2003
ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2003
beschlossen:
I. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die 76-jährige Betroffene befindet sich nach wiederholten Hirninfarkten im Wachkoma (apallisches
Syndrom). Sie wird über eine Magensonde ernährt. Ein akuter Sterbevorgang ist bei der Betroffenen nicht
im Gange. Nachdem beim Amtsgericht bekannt wurde, dass ein Sohn der Betroffenen (der Beteiligte zu 2)
und ihr Hausarzt unter Berufung auf eine von der Betroffenen herrührende „Patientenverfügung“
entschieden hatten, die Sondenernährung abzubrechen, ordnete der Vormundschaftsrichter am
28. November 2002 gemäß § 1846 BGB an, „die Betroffene durch PEG-Magensonde weiterhin und auf
Dauer ausreichend mit Nahrung zu versorgen“, weil, so die Begründung der Entscheidung, die Befolgung
der Patientenverfügung gegen § 216 StGB verstoße und daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch
strafbar sei. Durch weiteren Beschluss vom 29. November 2002 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2)
zum Betreuer der Betroffenen unter anderem für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt.
Auf die von dem Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. November 2002
eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2003 die angefochtene
Entscheidung aufgehoben, weil auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Betreuerbestellung eine
Eilmaßnahme nach § 1846 BGB nicht mehr in Betracht komme. Hiergegen richtet sich die weitere
Beschwerde der vom Landgericht als Verfahrenspflegerin für die Betroffene bestellten Beteiligten zu 1) mit
dem Ziel der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnung gemäß § 1846 BGB.
II.
1. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wahrt die gesetzliche Form (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Da
die Beteiligte zu 1) als Verfahrenspflegerin (§ 67 FGG) die Stellung einer gesetzlichen Vertreterin für die
Betroffene hat, folgt ihre Beschwerdeberechtigung aus derjenigen der Betroffenen, also aus § 20 Abs. 1
FGG (Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FG, 14. Aufl. § 67 Rdnr. 11 und § 69 g Rdnr. 8 b; Jansen, FGG,
2. Aufl., § 27 Rdnr. 8).
2. Die weitere Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil es für die damit erstrebte Wiederherstellung
der vormundschaftsgerichtlichen Eilmaßnahme im Sinne von §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1846 BGB an einem
Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn diese Maßnahme ist verfahrensmäßig überholt
(Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 19 Rdnrn. 85 und 93; § 27 Rdnr. 63; BayObLG FamRZ 1990, 551).
Wie das Landgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für ein
Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nach § 1846 BGB nur vor, wenn für den Betroffenen ein
Betreuer noch nicht bestellt oder an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. Das ist hier infolge der
zwischenzeitlichen Bestellung des Beteiligten zu 2) als Betreuer für die Gesundheitsfürsorge der
Betroffenen nicht der Fall. Deshalb ist die vom Vormundschaftsgericht getroffene Anordnung der
Sondenernährung der Betroffenen jedenfalls derzeit nicht mehr zulässig (vgl. BayObLGZ 1990, 46, 49 f;
BayObLGZ 1999, 269, 273; OLG Schleswig, MDR 2001, 1061).
Folge davon ist, dass die Beteiligte zu 1) an der von ihr begehrten Entscheidung kein rechtlich
schutzwürdiges Interesse hat.
Dabei ist unerheblich, ob die Absicht des Beteiligten zu 2), die lebenserhaltende Sondenernährung der
Betroffenen zu beenden, rechtlich vertretbar oder im Gegenteil rechtswidrig ist. Denn nach § 1846 BGB
kann das Vormundschaftsgericht „die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln“ nur treffen,
wenn der bestellte Betreuer – wie vorliegend nicht – an einer Entscheidung gehindert ist, nicht aber auch
dann, wenn er etwa pflichtwidrig eine dem Wohl des Betroffenen widersprechende Entscheidung trifft. In
einem solchen Fall hat das Vormundschaftsgericht vielmehr nur die Möglichkeit, mit Aufsichtsmaßnahmen
gegen den Betreuer nach §§ 1908 i Abs. 1, 1837 BGB zu reagieren, dem Betreuer die Vertretungsmacht
für einzelne Angelegenheiten zu entziehen (§§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB) oder ihn ggf. nach § 1908 b
Abs. 1 BGB zu entlassen, einen anderen Betreuer zu bestellen und für die Zeit bis zur möglichen
Entscheidung des neuen Betreuers erneut nach § 1846 BGB zu verfahren (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht,
2. Aufl., § 1846 BGB Rdnr. 5; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1846 Rn. 1; Damrau/Zimmermann,
Betreuungsrecht, 3. Aufl., I § 1846 BGB Rn 3; OLG Schleswig aaO, jew. m.w.N.).
3. Die im Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme
entsprechend § 1904 Abs. 1 BGB einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, kann nicht
Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsbeschwerdeverfahrens sein. Denn ein
Verfahrensgegenstand, über den das Landgericht nicht entschieden hat, kann vom
Rechtsbeschwerdegericht nicht auf Vorliegen einer Rechtsverletzung überprüft werden (vgl.
Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 27 Rdnr. 15). Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung durch
den Entscheidungssatz der angefochtenen Verfügung bzw. hier des Beschlusses (vgl. Keidel/Kahl aaO
§ 20 Rdnr. 12). Demgemäß hat das hier zur Beurteilung stehende Verfahren lediglich die – wie ausgeführt
prozessual überholte – vormundschaftsgerichtliche Maßnahme gemäß § 1846 BGB vom 28. November
2002 zum Gegenstand. Darauf ist die Führerin der weiteren Beschwerde bereits durch Verfügung vom
7. Februar 2003 hingewiesen worden.
III.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine
Erstattungsanordnung nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.
Den Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30
Abs. 2 und 3 KostO bestimmt.
Dury Petry Jenet