Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.04.2005

OLG Zweibrücken: steuererklärung, maurer, einkommenssteuer, abgabe, steuerfestsetzung, öffentlich, sozialversicherung, beihilfe, quelle, interessenkollision

Strafrecht
OLG
Zweibrücken
29.04.2005
1 Ws 137/05
1 Ws 137/05
4005 Js 12753/02
StA Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen
1. J...
F...
2. G...
H...
3. Dr. jur. R...
W...
wegen Untreue und Steuerhinterziehung
hier: Antrag auf Zurückweisung eines Verteidigers
hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Ohler, den Richter am
Oberlandesgericht Maurer und den Richter am Landgericht Schwenninger
am 29. April 2005
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gegen den Beschluss der 2.
Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten F... darin entstandenen
notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
G r ü n d e
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken legt den Angeklagten unter anderem zur Last, sich in insgesamt zehn
rechtlich selbständigen Fällen der Hinterziehung von Lohnsteuer schuldig gemacht zu haben. Fünf dieser
Fälle betreffen den Spieler ..., mit dem eine Scheinvereinbarung über so genannte Persönlichkeitsrechte
geschlossen worden sein soll, um Gehaltszahlungen zu verschleiern. Gegen diesen Spieler wird unter
dem Aktenzeichen 4005 Js 9113/03 bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommenssteuer für die Jahre 1999 bis 2001 geführt.
Vertreten wird er seit Dezember 2002 von Rechtsanwalt E... M..., der sich zwischenzeitlich auch als
Verteidiger des Angeklagten F... bestellt hat.
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, Rechtsanwalt M... als Verteidiger des Angeklagten F...
gemäß §§ 146, 146 a StPO zurückzuweisen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer diesen
Antrag als unbegründet abgelehnt, da es sich bei den dem Angeklagten F... zur Last gelegten
Lohnsteuerhinterziehungen und der dem Beschuldigten D... angelasteten
Einkommenssteuerhinterziehung nicht um eine Tat im strafprozessualen Sinne und damit auch nicht um
dieselbe Tat gemäß § 146 StPO handeln würde.
Dem tritt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde entgegen und begehrt die Zurückweisung des
Rechtsanwalts M....
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Zurückweisung eines Verteidigers nach § 146 a StGB setzt voraus, dass er für mehrere Angeklagte als
Verteidiger auftritt, die derselben Tat beschuldigt werden. Maßgebend ist dabei der prozessuale Tatbegriff
des § 264 StPO. Danach ist als Tat der gesamte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit
zusammenhängender Vorkommnisse zu verstehen, aus dem die zugelassene Anklage gegen den
jeweiligen Angeklagten den Vorwurf einer Straftat herleitet (LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 264 Rn. 4
m.w.N.). Erforderlich ist, dass zwischen den fraglichen Verhaltensweisen bei natürlicher Betrachtung und
unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung eine so enge innere Verknüpfung besteht, dass
eine getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 35,
14).
Eine solche Verbindung ist hier nicht gegeben. Dem Angeklagten F... liegt zur Last als Verantwortlicher
des damaligen Arbeitgebers des Spielers D... in den Monaten August 1999, August 2000, April 2001, Juli
2001 und August 2001 die Lohnsteuer unzutreffend angemeldet und entsprechend verkürzt abgeführt zu
haben. Da es sich bei diesen gesonderte Lohnsteueranmeldungen um selbständige Steuererklärungen
im Sinne des § 150 Abs. 1 S. 2 AO handelt, ist von Tatmehrheit auszugehen. Dem Spieler D... wird der
Vorwurf der Einkommenssteuerhinterziehung nur in einem Fall gemacht werden können, obwohl er die
Jahre 1999 bis 2001 betrifft, da die unrichtigen Angaben allesamt in der am 28. Januar 2003 bei dem
Finanzamt eingegangenen Steuererklärung enthalten sein sollen (BGHSt 33, 163; Franzen/Gast/Joecks
Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rn. 305 – 307). Bereits der zeitliche Abstand zu den genannten Fällen
der Lohnsteuerhinterziehung spricht gegen die Annahme einer prozessualen Tat gemäß § 264 StPO,
wenngleich dieser Gesichtspunkt für sich nicht ausschlaggebend ist (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 264
Rn. 2). Die Kammer führt jedoch weiter zutreffend aus, dass den einzelnen Steuererklärungen
selbständige Tatentschlüsse des jeweiligen Täters zugrunde lagen. Dagegen wurden die maßgebenden
Steuererklärungen in den mit der Beschwerde vorgebrachten Fällen jeweils nur von einem Täter
abgegeben. Die Hinterziehung der Lohnsteuer seitens des Arbeitgebers und die Hinterziehung der
Einkommenssteuer durch den Arbeitnehmer setzen einander auch nicht zwingend voraus, sondern
können unabhängig voneinander begangen werden. Insbesondere kann der Arbeitgeber bei der zeitlich
vorgelagerten Lohnsteueranmeldung keine Gewissheit haben, ob der Arbeitnehmer später
korrespondierende Angaben machen wird. Abweichende Angaben erhöhen zwar das Entdeckungsrisiko,
schließen aber unzutreffende Angaben nur einer Seite nicht aus. Dies zeigt ein Vergleich mit den Fällen,
in denen ein Arbeitgeber Lohnsteuer hinterzieht und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie
zur Bundesanstalt für Arbeit vorenthält. Auch dort würden korrekte Angaben zu den Arbeitnehmeranteilen
Rückschlüsse auf die abzuführende Lohnsteuer erlauben und das Risiko einer Entdeckung drastisch
erhöhen. Trotzdem ist in diesen Fällen selbst dann von mehreren prozessualen Taten auszugehen, wenn
der Betrieb von vornherein auf die Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer angelegt war. (BGHSt 35, 14);
dies obwohl es sich um nur einen Täter handelt.
Ausgangspunkt aller Taten soll zwar der (Schein-) Vertrag vom 29. Juli 1999 sein, so dass insoweit eine
Übereinstimmung in der Vorbereitung der Tat gegeben ist. Dies reicht aber ebenso wenig wie ein
einheitliches Tatmotiv oder das Vorhandensein eines Gesamtplanes zur Annahme einer einheitlichen Tat
aus (BGHSt 33,163).
Die von der Staatsanwaltschaft angeführte Parallele zur Umsatzsteuer vermag ein anderes Ergebnis
ebenfalls nicht zu begründen. Zwar sind sich die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteuer
einerseits sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung und die Einkommenssteuererklärung andererseits von
ihrer Funktion her ähnlich. Trotzdem bestehen wesentliche strukturelle Unterschiede, die eine
übereinstimmende rechtliche Beurteilung nicht zulassen. So stützt sich die Annahme einer einheitlichen
prozessualen Tat bei unrichtigen Angaben in Umsatzsteuervoranmeldungen und der korrespondierenden
Umsatzsteuerjahreserklärung zunächst auf die bestehende Identität der Beteiligten des
Steuerrechtsverhältnisses, nämlich dem Finanzamt einerseits und dem zur Abgabe der Voranmeldungen
und der Jahreserklärung verpflichteten Steuerpflichtigen andererseits (BGH NJW 2005, 836). Dagegen
liegt die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung bei dem Steuerpflichtigen, während
der Arbeitgeber ohne selbst Steuerschuldner zu sein nach §§ 38 Abs. 3 S. 1, 41 a Abs. 1 EStG mit der
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer eine öffentlich - rechtliche Verpflichtung zu erfüllen hat
(Schmidt EStG 23. Aufl. § 38 Rn. 12). Die Lohnsteuervoranmeldung ist eine eigene Steuererklärung nach
§ 150 Abs. 1 AO, die kraft gesetzlicher Fiktion einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gleichsteht (Schmidt a.a.O. § 41 a Rn. 3). Dabei ist der Arbeitgeber nach § 42 d Abs. 1 und 3
EStG einer eigenen Haftung unterworfen. Diese besondere Stellung führt überhaupt erst dazu, dass er
sich der Hinterziehung von Lohnsteuer strafbar machen kann. Andernfalls wäre nur eine Beihilfe zur
Einkommenshinterziehung des Arbeitnehmers denkbar, für die in der gegebenen Konstellation tatsächlich
aber kein Raum bleibt.
Auch das bei der Umsatzsteuer maßgebende Argument, eine Beurteilung des Unrechtsgehalts der
einzelnen Voranmeldungen sei bei einer getrennten Aburteilung nicht möglich, weil eine möglicherweise
berichtigte Jahressteuererklärung unberücksichtigt bliebe und umgekehrt der identische Inhalt der
Voranmeldungen bei der gesonderten Aburteilung wegen einer falschen Jahressteuererklärung nicht zu
buche schlage, greift hier nicht. Denn eine von dem Steuerpflichtigen abgegebene zutreffende
Einkommenssteuererklärung beruht auf dessen eigenem Entschluss und wirkt sich nicht positiv zugunsten
des Arbeitgebers aus, der sich einer Hinterziehung der Lohnsteuer schuldig gemacht hat. Nachdem
gesonderte Tatentschlüsse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegen, die eigenständige
Steuererklärungen abzugeben haben, ist das Unrecht der jeweiligen Tat auch nach dem Inhalt der
betreffenden Steuererklärung zu beurteilen, ohne dass eine Identität der Angaben sich wechselseitig
zugunsten der Täter auswirken könnte.
Danach kann von einer Tatidentität nicht ausgegangen werden, zumal gerade bei getrennten Verfahren
eine restriktive Anwendung des § 146 StPO geboten ist (LR-Lüderssen StPO 25. Aufl. § 146 Rn. 18). Eine
Interessenkollision kann zwar nicht ausgeschlossen werden; dies vermag die Anwendung des § 146 StPO
jedoch nicht zu begründen (KK-Laufhütte StPO 5. Aufl. § 146 Rn. 7).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
Dr. Ohler Maurer Schwenninger