Urteil des OLG Zweibrücken vom 11.10.2005

OLG Zweibrücken: operation, einwilligung des patienten, eingriff, exstirpation, lege artis, behandlungsfehler, gespräch, lipom, komplikation, klinikum

OLG
Zweibrücken
11.10.2005
5 U 10/05
Aktenzeichen:
5 U 10/05
4 O 520/03
Landgericht Kaiserslautern
Verkündet am: 11. Oktober 2005
Schöneberger, Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
V... P..., ..., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... und Partner,
..., ...,
gegen
Dr. med. R... R..., ..., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... und
Kollegen, ..., ...,
wegen Arzthaftung
hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hoffmann sowie die Richter am Oberlandesgericht
Geisert und Kratz
auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2005
für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts
Kaiserslautern vom 2. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn und soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
IV. Die Revision des Klägers gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend und begehrt
die Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden im
Zusammenhang mit einer operativen ärztlichen Behandlung.
Der Beklagte ist Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten und Belegarzt am ...-Klinikum in ....
Im März bzw. April 2002 suchte der Kläger den Beklagten auf Anraten seiner Hausärztin auf, nachdem er
im Bereich der rechten Halsseite einen Knoten bemerkt hatte. Der Beklagte führte eine klinische
Untersuchung und eine Ultraschall-Sonographie des Halses durch und äußerte den Verdacht auf ein
Lipom (gutartige Fettgewebsgeschwulst) und riet zur operativen Entfernung desselben. Die vorbereitende
Operations-besprechung fand am 28. Mai 2002 statt. An diesem Tag unterzeichnete der Kläger den ihm
übergebenen schriftlichen „perimed-Aufklärungsbogen“ betreffend „Exstirpation oder Drainage eines
Halslymphknotens“. Wegen des Inhaltes dieses Aufklärungsbogens wird auf Bl. 21 – 23 Rs. d. A. Bezug
genommen.
Am 3. Juni 2002 wurde der Kläger zur Durchführung der Operation im ...-Klinikum ... aufgenommen. Am
Folgetag, Dienstag, den 4. Juni 2002, entfernte der Beklagte beim Kläger operativ die Geschwulst an der
rechten Halsseite. Die Entlassung aus dem Klinikum erfolgte am 8. Juni 2002.
Nach der Operation hatte der Kläger Beschwerden wegen Schulterschmerzen rechts und Kraftlosigkeit
bzw. Schwäche in der rechten Schulter und dem rechten Arm. Am 13. September 2002 diagnostizierte der
Neurologe Dr. W... in ... eine Läsion des Nervus accessorius rechts. Nach weiterer ärztlicher Konsultation
wurde am 13. März 2003 in der Neurochirurgischen Klinik des Bezirkskrankenhauses G... der Versuch
einer Transplantation im Bereich des Nervus accessorius rechts unternommen. Eine Rekonstruktion
scheiterte indes daran, dass das distale Ende des Nervs nicht darstellbar war.
Nach dem Untersuchungsbefund der Neurochirurgischen Klinik des Bezirkskrankenhauses G... leidet der
Kläger u.a. an einem Schultertiefstand rechts auch nach aktivem Hochziehen beider Schultern sowie einer
ausgeprägten Muskelatrophie im Bereich der Clavikula rechts. Der Kläger ist von Beruf Stuckateur bzw.
Maler und nach seinem Vortrag im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen zukünftig nicht mehr in der
Lage, diesen Beruf vollschichtig auszuüben.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Nervenläsion beruhe auf einem fehlerhaften operativen Eingriff am 4. Juni 2002 durch den Beklagten.
Dieser habe ihn auch über die Risiken dieser Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts
gesetztes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20 000,00 €, nebst
Zinsen zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der
Behandlung vom Juni 2002 entstandenen und künftig entstehenden
Schäden materieller und immaterieller Art in voller Höhe zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind und soweit
sie nicht bereits Gegenstand des Klageantrages zu 1. sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen:
Ein ärztlicher Behandlungsfehler sei nicht schlüssig dargetan. Der operative Eingriff sei lege artis erfolg.
Durch die sachgerecht durchgeführte Operation sei überhaupt kein Nerv durchtrennt worden. Am 28. Mai
2002 sowie am Abend vor der Operation sei der Kläger ausführlich über die Operation aufgeklärt worden,
und zwar auch über das seltene Risiko einer Verletzung des Schulterhebenervs.
Die Zivilkammer hat über den behaupteten Behandlungsfehler Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Prof. Dr. J. M... vom
29. April 2004 sowie die schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2004 Bezug genommen.
Über seine Behauptung, mit dem Kläger vor der Operation ein ausführliches Aufklärungsgespräch anhand
des perimed-Bogens geführt zu haben, hat die Zivilkammer den Beklagten förmlich als Partei vernommen.
Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Februar
2005 verwiesen.
Mit Urteil vom 2. März 2005 hat die Zivilkammer die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M... sei der ärztliche
Eingriff vom 4. Juni 2002 nach den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend dem derzeitigen
wissenschaftlichen Standard durchgeführt worden. Die postoperativ festgestellte Accessoriusparese bei
dem Kläger sei eine typische Komplikation von Halseingriffen und beim Kläger schicksalhaft. Dem
Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, den Kläger über die Risiken der Operation nicht richtig
aufgeklärt zu haben. In der schriftlichen Patientenaufklärung werde unter dem Stichwort „seltene Folgen
und Risiken“ eine Verletzung von Nerven genannt. Die Risikoaufklärung habe der Kläger mit seiner
Unterschrift auf dem schriftlichen Aufklärungsbogen bestätigt. Der Beklagte habe als Partei darüber
hinaus glaubhaft bekundet, er habe den Kläger in einem Vorgespräch am 28. Mai 2002 davon in Kenntnis
gesetzt, dass es durch den Eingriff zu Schäden an Blutgefäßen und Nerven kommen könne.
Gegen dieses ihm am 4. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 2005,
eingegangen per Telefax am selben Tag, Berufung eingelegt und diese innerhalb gewährter
Fristverlängerung am 6. Juni 2005 begründet.
Der Kläger trägt vor:
Über die Risiken der Operation, insbesondere über das Risiko einer Verletzung des Nervus accessorius
und deren Folgen, sei er nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Der Aufklärungsbogen des Beklagten
habe sich auf die Exstirpation oder Drainage eines Halslymphknotens bezogen. Da vorliegend aber eine
Fettgeschwulst (Lipom) im Bereich der rechten Halsseite entfernt worden sei, sei die Aufklärung im
Hinblick auf den tatsächlichen Sachverhalt unvollständig bzw. sogar falsch gewesen. Es hätte in Bezug
auf die bei einer Entfernung eines Lipoms konkret bestehenden Gefahren von Folgeschäden einer
speziellen Belehrung bedurft. In dem Aufklärungsbogen werde u.a. nicht auf die Gefahr einer Verletzung
des Hirnnerves – so genannter Nervus accessorius – und deren Folgen hingewiesen. Obwohl bei
Operationen im hinteren Halsanteil der Nervus accessorius höchst gefährdet sei, sei weder schriftlich
noch in anderer Weise eine dahingehende Belehrung erfolgt. Der Beklagte habe nicht bewiesen, eine
ordnungsgemäße Belehrung vorgenommen zu haben. Nach seiner eigenen Behauptung könne er sich an
das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger nicht mehr im Einzelnen erinnern.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten entsprechend
den Klageanträgen erster Instanz zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 11. Juli
2005 und gemäß Schriftsatz vom 8. August 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 2. März
2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begegnet verfahrensrechtlich keinen
Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
1.
operativen Behandlung des Beklagten vom 4. Juni 2002 und darauf beruhender gesundheitlicher
Beeinträchtigungen.
Zunächst zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der ihm vom Beklagten überlassene und von ihm
unterzeichnete perimed-Aufklärungsbogen eine „Exstirpation oder Drainage eines Halslymphknotens“
betrifft. Demgegenüber wurde beim Kläger operativ eine Tumorexstirpation im Bereich der rechten
Halsseite durchgeführt. Histologisch ergab sich – wie präoperativ vermutet – die Diagnose eines Lipoms
(gutartiges Fettgewebsgeschwulst).
Nun handelt es sich bei einem Lipom in der Tat nicht um einen Lymphknoten. Die mit der Entfernung
eines Lymphknotens und eines Lipoms im Halsbereich verbundenen Risiken hinsichtlich der Verletzung
von Nerven sind indes durchaus vergleichbar. So ist in dem vom Kläger unterzeichneten perimed-
Aufklärungsbogen betreffend die Exstirpation oder Drainage eines Halslymphknotens auf Seite 1 in einer
Skizze der Schulterhebenerv (Nervus accessorius) schematisch dargestellt und wird auf Seite 2
ausdrücklich das Risiko der Verletzungen von Nerven beschrieben. Je nach Lage des Lymphknotens wird
u.a. eine Verletzung des Schulterhebenervs als seltene Folge und Risiko genannt; eine dadurch bedingte
Lähmung soll oft durch eine Nervennaht behoben werden können.
Bei der verfahrensgegenständlichen Operation – der Entfernung eines Lipoms im Halsbereich – ist
zumindest dieses Risiko der Verletzung des Nervus accessorius mit dem bei einer Exstirpation oder
Drainage eines Halslymphknotens verbundenen dahingehenden Risiko vergleichbar. In der Tat ist beim
Kläger im Verlaufe der Operation dieser Nerv verletzt worden. Der Sachverständige hat zwar den
genauen Hergang nicht zu eruieren vermocht, mögliche andere Ursachen der Schädigung indes
anamnestisch und klinisch ausgeschlossen. Nach dem Gutachten vom 29. April 2004 stellt die
postoperativ festgestellte Accessoriusparese bei dem Kläger eine typische Komplikation von
Halseingriffen dar, betreffen also erkennbar die Exstirpation oder Drainage eines Halslymphknotens als
auch die Entfernung eines Lipoms.
Angesichts dessen, dass dem Patienten die Risiken der Behandlung nicht medizinisch exakt beschrieben
werden müssen, für der Inhalt der Risikoaufklärung vielmehr ein allgemeines Bild von der Schwere und
Richtung des Risikospektrums genügt, der Patient also nur „im Großen und Ganzen“ aufgeklärt werden
muss, kommt der Überlassung eines nicht die konkrete Operation betreffenden perimed-
Aufklärungsbogens keine entscheidende Bedeutung zu. Aufklärung soll nicht medizinisches Detailwissen
vermitteln, sondern dem Patienten eine ergebnisbezogene Entscheidungsgrundlage seiner Kompetenz
zur Selbstbestimmung geben. Die Risiken müssen deshalb nicht medizinisch exakt und in allen
denkbaren Erscheinungsformen mitgeteilt werden; es genügt, wenn die Stoßrichtung der Risiken
zutreffend dargestellt wird (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Teil C Rdnr. 85 m.w.N.). Soweit
ersichtlich ist ein perimed-Aufklärungsbogen betreffend die Entfernung eines Lipoms im Halsbereich nicht
verfügbar. Die Exstirpation eines Halslymphknotens betrifft indes einen zumindest annähernd
vergleichbaren Sachverhalt, dies jedenfalls hinsichtlich des sich vorliegend tatsächlich verwirklichten
Risikos einer Schädigung des Nervus accessorius.
Hiervon abgesehen ist ohnehin die mündliche Aufklärung im persönlichen Arzt-Patienten-Gespräch
maßgebend. Der grundsätzlich allein nicht ausreichenden Formularaufklärung kommt insoweit nur
untergeordnete, das mündliche Gespräch vorbereitende bzw. erläuternde Funktion zu (vgl. Geiß/Greiner,
aaO, Rdnr. 87 m.w.N.).
Nach der förmlichen Parteivernehmung des Beklagten aber steht fest, dass ein solches mündliches
Aufklärungsgespräch rechtzeitig stattgefunden und der Kläger insbesondere auf die mögliche Verletzung
von Nerven hingewiesen worden ist. Zwar hat der Beklagte ausgesagt, sich an das mit dem Kläger
geführte Aufklärungsgespräch im Einzelnen nicht mehr erinnern zu können. Er hat indes erläutert,
wöchentlich 12 – 15 Operationen der verfahrensgegenständlichen Art durchzuführen. Im Rahmen eines
jeden Aufklärungsgespräches erwähne er, dass es durch den Eingriff zu Schäden an Blutgefäßen und
Nerven kommen könne; diesen Hinweis gebe er bei jedem Eingriff im Halsbereich, da dies aus seiner
Sicht die wichtigsten Punkte bzw. die größten Gefahrenherde seien.
Der vom Kläger unterzeichneten perimed-Aufklärungsbogen indiziert, dass ein mündliches
Aufklärungsgespräch auch tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Geiß/Greiner, aaO, Teil C Rdnr. 88 m.w.N.),
zumal in der Patientenkartei des Beklagten unter dem 28. Mai 2002 vermerkt ist: „OP besprochen“. Der
Kläger bestreitet das Gespräch als solches auch nicht. Dem – nachvollziehbaren – Umstand, dass der
Beklagte sich bei seiner förmlichen Vernehmung als Partei nicht mehr an das konkrete Gespräch mit dem
Kläger hat erinnern können, kommt indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Es genügt
vielmehr der Nachweis des üblichen Inhalts eines solchen Gesprächs (vgl. Geiß/Greiner, aaO, Teil C
Rdnr. 87). An den Nachweis der ärztlichen Aufklärung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt
werden (vgl. zu alledem auch Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 208 m.w.N.). Angesichts der
– für sich allein gesehen zum Nachweis nicht ausreichenden – Dokumentation der ärztlichen Aufklärung
in der Patientenkartei und dem perimed-Aufklärungsbogen begegnet die förmliche Vernehmung des
Beklagten als Partei gemäß § 448 ZPO keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
Der Beklagte hat das Risiko der Operation auch keineswegs gegenüber dem Kläger verharmlost. Diesem
wurde ein zutreffendes allgemeines Bild von Schweregrad und Tragweite des Eingriffs und von Richtung
und Gewicht der Eingriffsrisiken vermittelt. Auf die mögliche Verletzung des Schulterhebernervs (Nervus
accessorius) wird in dem perimed-Aufklärungsbogen sowohl durch eine vereinfachte schematische
Darstellung als auch textlich aufmerksam gemacht. Als Folge ist eine oft durch eine Nervennaht zu
behebende Lähmung benannt. In der Tat wurde eine Rekonstruktion des Nervs beim Kläger in Erwägung
gezogen, die allerdings misslang. Die Aufklärung soll kein medizinisches Entscheidungswissen
vermitteln, sondern dem Patienten verdeutlichen, was der Eingriff für seine persönliche Situation bedeuten
kann. Dazu ist der Patient über Art, Schwere und die wesentlichen Risiken zu unterrichten. Es ist nicht
erforderlich, ihm die Risiken in allen denkbaren Erscheinungsformen darzustellen (vgl. Geiß/Greiner, aaO,
Teil C Rdnr. 86).
Auch die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs war vom Beklagten gegenüber dem Kläger zutreffend
dargestellt. Da in der Familienanamnese des Klägers metastasierender Brustkrebs bekannt war und eine
maligne Komponente des Tumors des Klägers ultrasonographisch und klinisch nie sicher ausgeschlossen
werden kann, bestand nach Auffassung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29. April 2004
die Indikation zu dessen Exstirpation.
2.
betreffend die ärztliche Risikoaufklärung. Sein erstinstanzlicher Vortrag hinsichtlich eines ärztlichen
Behandlungsfehlers und die dahingehenden Ausführungen der Zivilkammer in dem angefochtenen Urteil
sind einer Überprüfung durch das Berufungsgericht deshalb entzogen. Soweit der Kläger nunmehr nach
Schluss der mündlichen Verhandlung auch zu einem ärztlichen Behandlungsfehler Vortrag hält, geht dies
über die ursprüngliche Berufungsbegründung hinaus und betrifft einen anderen Streitgegenstand. Eine
dahingehende Erweiterung des Berufungsangriffs nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aber ist
unzulässig.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Streitgegenstand nur insoweit, als die erste Instanz über ihn
entschieden hat und in zweiter Instanz eine Abänderung dieser Entscheidung beantragt ist (vgl.
Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 528 Rdnr. 2). Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist deshalb eine
Berufungsbegründung gemäß § 520 ZPO für jeden Anspruch nötig (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25.
Aufl., § 520 Rdnr. 27 m.w.N.). Daran fehlt es hinsichtlich des erstinstanzlich verfolgten Anspruchs wegen
des behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers.
Die beiden Haftungstatbestände wegen ärztlicher Behandlungsfehler und wegen Aufklärungsmängel sind
wesensverschieden und nicht austauschbar. Sie bilden unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. Gehrlein,
Leitfaden zur Arzthaftpflicht, 1. Aufl., Teil C. Rdnr. 1 m.w.N.; s. auch Frahm/Nixdorf, a.a.O., Rdnr. 168).
Nach der von der herrschenden Meinung vertretenen Theorie vom zweigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, wird der Streitgegenstand
einmal vom prozessualen Antrag und zum anderen von dem zu seiner Begründung vorgetragenen
Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt (vgl. BGHZ 117, 1 = MDR 1992, 293; BGH, MDR 1993,
1117 = NJW 1993, 2684; OLG Saarbrücken, VersR 2002, 193 = MDR 2000, 1317 = OLG-Report 2000,
436 m.w.N.). Nun mag das gesamte ärztliche Behandlungsgeschehen bzw. der gesamte
Behandlungsverlauf sich als ein Lebenssachverhalt darstellen mit der Folge, dass sämtliche
Behandlungsfehler sich als ein Streitgegenstand darstellen (so OLG Saarbrücken a.a.O.).
Dieser erfasst indes nicht auch die ärztliche Risikoaufklärung als möglichen Haftungstatbestand. Die
gebotene Aufklärung des Patienten vor einem ärztlichen Eingriff ist notwendige Grundlage der wirksamen
Einwilligung des Patienten in die dann gerechtfertigte Behandlung. Sie hat regelmäßig zeitlich vor dem
Behandlungsgeschehen zu erfolgen und ist schon deshalb nicht unmittelbarer Teil desselben. Eine
Mehrheit von Streitgegenständen liegt insbesondere auch bei gleichem Antrag insbesondere dann vor,
wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich
ausgestaltet (vgl. BGH, NJW 1993, 2173). Dies ist einem bei Anspruch wegen eines ärztlichen
ausgestaltet (vgl. BGH, NJW 1993, 2173). Dies ist einem bei Anspruch wegen eines ärztlichen
Behandlungsfehlers gegenüber dem Anspruch wegen ungenügender Risikoaufklärung und deshalb
unwirksamer Einwilligung in den Eingriff der Fall (vgl. Tempel, NJW 1980, 609, 617). Die materiellrechtlich
als auch prozessual mehrheitlichen Ansprüche sind lediglich erfüllungsmäßig funktionell miteinander
verknüpft (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einl. Rdnr. 75).
b)
Behandlungsfehlers durchaus Bedenken begegnet. Die gutachterlichen Ausführungen des
Sachverständigen sind insoweit keineswegs überzeugend. Nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts
erscheint die Annahme eines Behandlungsfehlers durchaus nahe liegend.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. April 2004 sind
in dem Operationsbericht Angaben zur Darstellung des Nerven nicht gemacht. Letztendlich sei die
Operation geeignet gewesen, zu einer Schädigung des Nervus accessorius zu führen. Der genaue
Hergang könne jedoch aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht eruiert werden. Mögliche andere
Ursachen der Schädigung wie etwa postoperative lokale Entzündung oder überschießende
Narbenbildung könnten anamnestisch und klinisch jedoch ausgeschlossen werden.
Hiervon ausgehend steht zunächst fest, dass der Nervus accessorius im Rahmen der am 4. Juni 2002
durchgeführten Operation – wie auch immer – verletzt wurde. Nach Urteil des OLG Hamm vom 3. März
1993 – 3 U 198/91 – (AHRS Kza 2360/101) kann die Durchtrennung des Nervus accessorius bei
Operationen im lateralen Halsdreieck vermieden werden, wenn der Nerv in ausreichendem Umfang
freigelegt und nach abwärts verfolgt wird, selbst dann, wenn ein verbackenes Paket mehrerer
Lymphknoten herausoperiert werden soll. Nach OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 1994 –
8 U 89/92 – (AHRS Kza 2360/114) lässt es sich bei einer Lymphknotenentfernung an der rechten
Halsseite bei ordnungsgemäßem Vorgehen vermeiden, dass der Nervus accessorius komplett durchtrennt
wird, und zwar auch dann, wenn der zu entfernende Lymphknoten in einer entzündlich veränderten
Umgebung liegt. Nach Urteil des OLG Köln vom 12. Januar 1994 – 27 U 104/92 – (AHRS Kza 6410/104)
spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine intraoperative Schädigung und für ein Verschulden des
Operateurs, wenn nach einer unkomplizierten Lymphkonten-Exstirpation eine Läsion des Nervus
accessorius festgestellt wird. In der Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass der Verlauf des
Nervus accessorius kontrolliert werden kann, im Zweifelsfall ist der Nerv vor Ort freizulegen und so in
seiner Lokalisation zu bestimmen.
Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagte entsprechend verfahren ist.
Die Nicht-Dokumentation der genannten Maßnahmen mag Indiz dafür sein, dass diese nicht getroffen
wurden. Der Sachverständige Prof. Dr. M... weist in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. April 2004
daraufhin, dass die Accessoriusparese bei dem Beklagten sich als eine typische Komplikation von
Halseingriffen darstelle. Warum diese vorliegend als schicksalhaft zu betrachten sei, bleibt indes unklar,
nachdem in keiner Weise ersichtlich ist, welche Maßnahmen der Beklagten getroffen hat, um eine solch
typische Verletzung des Nerven zu vermeiden.
3.
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
4.
ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden, ob es sich bei Schadensersatzansprüchen wegen
unzureichender ärztlicher Aufklärung und wegen ärztlicher Behandlungsfehler um unterschiedliche
prozessuale Streitgegenstände handelt mit der Folge, dass es bei erstinstanzlicher Klageabweisung zur
Eröffnung einer umfassenden Überprüfung durch das Berufungsgericht des jeweiligen gesonderten
Berufungsangriffs bedarf. Im Hinblick auf die anzunehmende Häufigkeit einer dahingehenden
Verfahrenskonstellation hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung und dient im Übrigen
auch der Fortbildung des Rechts.
Hoffmann Geisert Kratz
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 3 ZPO in Anlehnung an die nicht
beanstandete erstinstanzliche Festsetzung auf
35.000.—EUR
festgesetzt (Antrag Schmerzensgeld: 20.000.—EUR; Feststellunmgsantrag: 15.000.—EUR).
Hoffmann Geisert Kratz