Urteil des OLG Zweibrücken vom 03.08.2007

OLG Zweibrücken: wiedereinsetzung in den vorigen stand, datum, rechtsmittelfrist, zwangsvollstreckung, quelle, verschulden, berufungsfrist, erwerbseinkommen, berufungsbeklagter

OLG
Zweibrücken
06.08.2007
6 UF 136/06
Beschluss vom 3. August 2007
Aktenzeichen:
6 UF 136/06
2 F 100/06
Amtsgericht – Familiengericht –
Landau in der Pfalz
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In der Familiensache
A… S…, …, …,
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D… und B…, …, …,
gegen
M… S…, …, …,
Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B… und D…, …, …,
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel über nachehelichen Unterhalt u. a.,
hier: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung,
hat der 6. Zivilsenat – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Morgenroth und die Richterinnen am
Oberlandesgericht Euskirchen und Geib-Doll
auf den Antrag des Klägers vom 1. September 2006, bei Gericht eingegangen am 8. September 2006
ohne mündliche Verhandlung am 6. August 2007
beschlossen:
Dem Kläger wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung
der eigenen Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 15.
August 2006 versagt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der
Parteien über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, hilfsweise erstrebt er die
entsprechende Abänderung des Vergleichs gemäß § 323 ZPO. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat
der Klage nach dem Hauptantrag insoweit stattgegeben, als die Vollstreckung einen Betrag von 100,00 €
übersteigt. Das Urteil ist dem Kläger am 18. August 2006 zugestellt worden.
Mit am 8. September 2006 bei Gericht eingegangenem Antrag hat der Kläger um Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil
nachgesucht und gleichzeitig eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
7. September 2006 vorgelegt.
II.
Dem Kläger ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung, die am 18. Oktober 2006 endete, verstrichen ist, böte die
Berufung des Klägers nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei dann zu gewähren, wenn sie innerhalb der
Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch angebracht
hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit
abgelehnt werde. Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auch das
gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Formular ordnungsgemäß ausgefüllt und nebst den
entsprechenden Belegen innerhalb der Berufungsfrist bei Gericht einreicht. Ein Antragsteller kann
deshalb grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen
ordnungsgemäß ausgefüllten und in sich sowie unter Berücksichtigung des übrigen Sachvortrags
plausiblen Vordruck zu den Akten gereicht hat. Diesen inhaltlichen Anforderungen entspricht das vom
Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegte Prozesskostenhilfeformular nicht.
So sind die Angaben über das Erwerbseinkommen, die Werbungskosten und insbesondere die
Vorsorgeversicherungen nicht belegt. Die Angaben widersprechen auch dem vorgelegten
Verdienstnachweis für Juni 2006 sowie denjenigen in der für die I. Instanz unter dem Datum vom 30. März
2006, also weniger als ein halbes Jahr früher, vorgelegten Erklärung. Dort wurden 700,00 €
Gesamtabzüge vom Lohn angegeben, jetzt sollen die Abzüge – einzeln aufgeführt – 1.520,00 € betragen.
Auch die Angaben über die Unterhaltszahlungen sind widersprüchlich und und mit dem schriftsätzlichen
Vortrag in der Sache nicht in Einklang zu bringen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers war sonach zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Berufungsbegründungsfrist nicht entscheidungsreif. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ihn bzw.
seine Prozessbevollmächtigten an der unzureichenden Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Verschulden trifft. Ein Anwaltsverschulden muss sich der Kläger
gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Morgenroth Euskirchen Geib-Doll