Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.07.2000

OLG Zweibrücken: report, anfechtbarkeit, quelle, pfleger, datum

BGB-IV/FGG
OLG
Zweibrücken
18.07.2000
3 W 130/00
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist nicht mit Rechtsmitteln anfechbar.
Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, da gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers kein
Rechtsmittel gegeben ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG stellt nach der ganz
überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.
Hierbei handelt es sich nicht um eine den Rechtszug abschließende Entscheidung im Sinne des § 19
FGG, sondern lediglich um eine den Fortgang des Verfahrens vorbereitende und fördernde
Zwischenentscheidung, die als solche grundsätzlich nicht anfechtbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
Juli 1999 - 3 W 159/99 -; OLG Hamm FG-Prax 1996, 221, 222; BayObLG FamRZ 1995, 301 und
BayObLGZ 1993, 157, 158; OLG Köln FG-Prax 1995, 112, 113; KG FG-Prax 1995, 155; Hans. OLG
Hamburg FG-Prax 1997, 28; a.A. neuerdings OLG Köln OLG-Report 1999, 254). Diese gegenteilige
Ansicht des OLG Köln in seinem Vorlagebeschluss, über die der BGH noch nicht entschieden hat,
verpflichtet den Senat nicht zur Vorlage nach § 28 FGG, da ein Vorlagebeschluss keine Entscheidung im
Sinne dieses Gesetzes ist. Die Beschwerde gegen solche Zwischenverfügungen kommt ausnahmsweise
nur dann in Betracht, wenn sie von dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten verlangt und damit in so
erheblichem Maße in seine Rechte eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2000 - 3 W 35/2000 - = FG-Prax 2000, 109, 110 m.w.N.; OLG Köln
OLG-Report aaO). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die
Vorschrift des § 67 FGG will den Schutz des Betroffenen stärken und die Wahrung seiner Belange im
Verfahren gewährleisten (BT-Drucks. 11/4528, Seite 89 und 171; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG 14.
Aufl. § 67 Rdnr. 1). Sie soll im Interesse des Betroffenen eine Verbesserung seiner Stellung im Verfahren,
insbesondere im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs bewirken (vgl. BayObLGZ aaO).
Deshalb erachtet der Senat die vom OLG Köln (OLG-Report aaO) nunmehr als erhebliche
Beeinträchtigung des Betroffenen angesehenen Umstände, dass der Pfleger Einblick in dessen
Verhältnisse erhält und der Betroffene seine Rechte im Verfahren nicht mehr allein wahrnehmen kann,
nicht als derart gravierend, dass allein diese bereits die selbständige Anfechtbarkeit bedingen. Dies gilt
vor allem, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der
Betroffene seine Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen kann, weshalb darin eine Stärkung seiner Rechte
liegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO. Die Anwendung der Ausnahmevorschrift
des § 131 Abs. 3 KostO kommt hier nicht in Betracht. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerde im Interesse der Betroffenen eingelegt wurde. Den Wert des Beschwerdegegenstandes
hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO festgesetzt.