Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.11.2003

OLG Zweibrücken: quelle, einzelrichter, duldung, datum

OLG
Zweibrücken
10.11.2003
4 W 99/03
Aktenzeichen:
4 W 99/03
7 O 31/03
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
C...
B...
- Beschwerdeführerin und Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W... & Kollegen, ..., ...
gegen
M...
E...
- Beschwerdegegner und Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K..., ..., ...
wegen Duldung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30. September 2003
gegen den ihr am 17. September 2003 zugegangenen Beschluss der
Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
vom 9. September 2003
ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2003
b e s c h l o s s e n :
I. Die sofortige Beschwerde wird als unstatthaft verworfen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
2 000,00 Euro
Gründe:
Die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch den angefochtenen
Beschluss es abgelehnt, der Beklagten eine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu einem in der
mündlichen Verhandlung geäußerten richterlichen Hinweis einzuräumen. Durch Urteil vom 25. September
2003 hat die Einzelrichterin die Beklagte überwiegend entsprechend den Klageanträgen verurteilt. Mit
ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte weiterhin Einräumung eines „Schriftsatznachlasses“.
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.
Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Entscheidungen des Landgerichts nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich
um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das
Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Die Frage, ob einer Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis zu ermöglichen
ist, ist in § 139 Abs. 5 ZPO geregelt. Eine Beschwerdemöglichkeit ist in dieser Norm nicht bestimmt.
Durch den angefochtenen Beschluss wurde auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch der
Beklagten im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen. Das in § 139 Abs. 5 bestimmte Recht
einer Partei einer Schriftsatzfrist zu beantragen, betrifft kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne
von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sondern die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts, deren Verletzung
im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren, nicht aber im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139, Rdnr. 20 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Friemel