Urteil des OLG Zweibrücken vom 10.04.2003

OLG Zweibrücken: geschäftsführung ohne auftrag, unterrichtung, quelle, verwaltung, ausnahme, berufungsbeklagter, berufungskläger, einzelrichter, datum

OLG
Zweibrücken
10.04.2003
4 W 35/03
Aktenzeichen:
4 W 35/03
7 O 634/99
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Dr. J...
R...
- Beschwerdeführer, Berufungsbeklagter und Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R..., ..., ...
gegen
V...
R..., ..., ...
- Beschwerdegegner, Berufungskläger und Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. K..., ..., ...
wegen Aufwendungsersatzes
hier: Kostenfestsetzung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch Richter am Oberlandesgericht Reichling als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14./14. März 2003
gegen den ihm am 6. März 2003 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss
der Rechtspflegerin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
vom 29. Januar 2003
ohne mündliche Verhandlung am 10. April 2003
b e s c h l o s s e n :
I. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert:
Die nach dem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. März 2002
von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf
11 554,52 Euro
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. April 2002 festgesetzt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf
3 859,59 Euro
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3,
567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Der
Beklagte hat in Höhe von weiteren 3.859,59 EUR einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger.
Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, dass die durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts
entstehenden Kosten nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erstattungsfähig sind. Sie hat weiter
dargelegt, dass die Erstattungsfähigkeit in der Berufungsinstanz für den Regelfall verneint werden muss,
weil der Berufungsanwalt aus den Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und aus
den Gerichtsakten ein umfassendes Bild vom gesamten entscheidungserheblichen Sach- und Streitstand
zu gewinnen vermag. Dies trifft im Ausgangspunkt zu und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats
(vgl. für alle etwa Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 91 Rdn. 13 „Verkehrsanwalt“ m. zahlr. w. N.). Von den
genannten Grundsätzen kommen aber Ausnahmen in Betracht, wenn es der Partei nicht zugemutet
werden kann, ihren auswärtigen Prozessbevollmächtigten persönlich oder schriftlich zu unterrichten (vgl.
Zöller/Herget aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 91 Rdn. 220, jew. m.w.N.). Je
nach Lage des konkreten Einzelfalls kann dies dann der Fall sein, wenn es sich um einen besonders
komplexen Streitstoff handelt, der sich gegenüber der ersten Instanz ausgeweitet hat und sich nur schwer
darstellen lässt (vgl. dazu etwa OLG Koblenz JurBüro 1987, 1674; JurBüro 1991, 244 und NJW-RR 1996,
315; OLG Hamburg JurBüro 1990, 888, jew. m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall liegen – auch unter
Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes - die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme vor.
Der Berufungsanwalt konnte aus den Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und den
Gerichtsakten kein umfassendes Bild vom Sach- und Streitstand gewinnen. Bei seiner gegenteiligen
Würdigung übersieht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss, dass der Kläger seine
Klageforderung abweichend von seinem erstinstanzlichen Vortrag begründet hat. Er hat die Klage im
Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Vereinbarung vom 16. November 1995, sondern auf die
gesetzlichen Regeln der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB) und der
Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) gestützt. Dazu hat er unter entsprechender Ausweitung
seines erstinstanzlichen Vorbringens auf über 100 Seiten seiner Berufungsbegründung dargelegt, welche
Einzelaufwendungen er in den Jahren 1978/1979 bis 2000 getätigt haben will. Dieses Vorbringen hat er
im Verlauf des Berufungsverfahrens noch mit weiteren umfangreichen Ausführungen ergänzt und vertieft.
Der Beklagte hat darauf jeweils in ebenso eingehender Weise erwidert. Zudem ist in zweiter Instanz ein
letztlich erfolglos gebliebender Gütetermin durchgeführt worden, der von den Parteien schriftsätzlich
vorbereitet worden ist. Durch all dies wird eine weit über das übliche Maß hinaus gehende Komplexität
des Streitstoffes deutlich, angesichts derer es dem Beklagten nicht zuzumuten war, seinem
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die notwendigen Informationen jeweils schriftlich zu erteilen.
Ebenso wenig hätte er sich zur Vorbereitung seiner Verteidigung im Berufungsrechtszug auf ein oder zwei
Besprechungstermine zur Unterrichtung seines
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beschränken können. Unter zusammenfassender Würdigung
sämtlicher Besonderheiten des Einzelfalls kann dem Beklagten das Recht, sich auch während des
Berufungsverfahrens von seinem in die Sache eingearbeiteten Korrespondenzanwalt unterstützen zu
lassen, aus Kostengründen nicht abgesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als nach dem
unbestrittenen Vorbringen des Beklagten sein Verkehrsanwalt nach wie vor außergerichtlich mit dem
Kläger zum Zwecke einer gütlichen Einigung weiterverhandelt hat.
Der Beklagte kann somit gemäß §§ 11, 25 Abs. 2, 26, 52 BRAGO eine Verkehrsanwaltsgebühr nebst
Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer erstattet verlangen. Sie ist im
Kostenfestsetzungsgesuch vom 18. April 2002 rechnerisch zutreffend mit einem Gesamtbetrag von
3.859,59 Euro ermittelt. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist entsprechend zu ändern.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 2 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der
Senat gemäß § 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
Reichling