Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.02.2003

OLG Zweibrücken: räumung, quelle, einzelrichter, datum, berufungsbeklagter

OLG
Zweibrücken
04.02.2003
4 W 3/03
Aktenzeichen:
4 W 3/03
3 O 435/02
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Rechtsstreit
H... F... e. V.,
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F..., ..., ...
gegen
A...
W...
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H..., ..., ...
wegen Räumung u. a.
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch den Richter am Oberlandesgericht Friemel als Einzelrichter
auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Dezember 2002 gegen den
Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember
2002
ohne mündliche Verhandlung am 4. Februar 2003
b e s c h l o s s e n :
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember 2002 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das zurückverwiesene Verfahren wird auf 13 528,78 Euro (Klageantrag
Nr. 1 - Räumung - 7 976,15 Euro, Klageantrag Nr. 4 - 5 552,63 Euro) festgesetzt.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zum Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Einzelrichterin hat auch der einseitig für erledigt erklärte Teil der Klage (der
Räumungsanspruch) einen Wert. Umstritten ist, ob dieser nach den auf den erledigten Teil entfallenden
Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln ist (BGH WM 1991, 2009; Kost Rsp. § 3 ZPO,
Rdnr. 1071; OLG Stuttgart, Kost Rsp. § 3 ZPO, Rdnr. 972; OLG Koblenz, Kost Rsp. § 4 ZPO Nr. 57) oder
weiterhin nach dem Wert der Klageforderung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 114; 1988, 371; KG
JurBüro 1984, 755; OLG Bamberg, JurBüro 1984, 916; OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, 1723; Schneider,
Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 1518 ff m.w.N.). Der Senat ist mit der letztgenannten Rechtsprechung
der Auffassung, dass die (teilweise) einseitige Erledigungserklärung den Streitwert nicht verändert. Der
angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise zu ändern.
Nach § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Friemel