Urteil des OLG Stuttgart vom 20.12.2016

rücknahme, briefkasten, zustellung, erlass

OLG Stuttgart Beschluß vom 20.12.2016, 8 W 425/16
Leitsätze
Nimmt eine mit einer Klage/hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einem Rechtsmittel
überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann
erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich
zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte
(Anschluss an OLG München AGS 2016, 547; gegen BGH MDR 2016, 487).
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des
Landgerichts Ellwangen vom 8. August 2016, Az. 5 O 111/16, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 480,20 EUR
Gründe
I.
1 Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2016 hat der Rechtspfleger entsprechend dem Antrag
des Antragsgegners vom 14. Juni 2016 und der Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 6. Juni 2016
die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten i.H.v. 480,20 EUR (1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-
VV von 460,20 EUR zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV von 20 EUR) in Ansatz gebracht.
2 Gegen die am 12. August 2016 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten am 23./24. August 2016 sofortige Beschwerde eingelegt, der der Antragsgegner
entgegengetreten ist.
3 Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4 Im Streit ist die Erstattungsfähigkeit der auf Antragsgegnerseite entstandenen Anwaltskosten, nachdem der
am 11. April 2016 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, zugestellt mit der Ladung
zum Termin vom 25. April 2016 an den Antragsgegner am 12. April 2016, am 13./14. April 2016
zurückgenommen worden war, während die anwaltliche Legitimation und Antragserwiderung vom 14. April
2016 beim Landgericht am 15. April 2016 einging. Am selben Tag wurde die Antragsrücknahme an den
Antragsgegner durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
5 Im Einzelnen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze und die Begründung des Rechtspflegers in
dem Nichtabhilfe-/Vorlagebeschluss vom 15. Dezember 2016.
II.
6 Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff. ZPO, § 11 Abs. 1
RPflG) hat in der Sache keinen Erfolg.
7 Der Senat bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 25. Oktober
1979, Az. 8 W 448/79, Justiz 1980, 21) und schließt sich damit den zutreffenden und überzeugenden
Ausführungen des OLG München an (Beschluss vom 30. August 2016, Az. 11 WF 733/16, AGS 2016, 547;
Anmerkung von VRiLG a.D. Heinz Hansens in zfs 11/16, 648). Nimmt danach eine mit einer Klage oder
einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten
auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich
zurückgenommen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr
Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß (Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April
2012, Az. 3 AZB 22/11, RVGreport 2012, 349; entgegen BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, Az. III ZB
66/15, MDR 2016, 487; und entgegen BGH, Beschluss vom 23. November 2006, Az. I ZB 39/06, MDR 2007,
1163).
8 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in vollem Umfang verwiesen auf die Begründung der
Entscheidung des OLG München.
9 Gerade die vorliegend vom Senat zu entscheidende Fallkonstellation bekräftigt die Richtigkeit der Auffassung
des OLG München, die seither auch vom Senat vertreten wurde.
10 Der Antragsgegner durfte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nach der Zustellung der Antragsschrift
und der Terminsladung am 12. April 2016 sofort einen Anwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragen.
Dies ist auch geschehen, wobei der Anwalt spätestens am 13. April 2016 den Schriftsatz, datiert auf den 14.
April 2016, diktiert haben muss, da dieser auf dem Postweg bereits am 15. April 2016 von ... K. nach ... E.
gelangt war. Die Tätigkeit des Anwaltes erfolgte also, wenn nicht schon am 12. April 2016, so spätestens am
13. April 2016, also an dem Tag, an dem die Fax-Rücknahme – im Übrigen mit einer unleserlichen
Unterschrift – beim Landgericht einging. Die Urschrift folgte sodann am 14. April 2016 ebenfalls auf dem
Postweg von K. nach E.. Die Zustellung der Antragsrücknahme ist auf den 15. April 2016 datiert, allerdings
als Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Beim Eingang der Antragserwiderung am 15. April
2016 beim Landgericht konnte deshalb von einer Kenntnis der Antragsgegnerseite von der
Antragsrücknahme nicht ausgegangen werden.
11 Es ist im Übrigen nicht die Aufgabe des Antragsgegners vor der Mandatierung eines Anwaltes beim Gericht
anzufragen, ob der Antrag vielleicht schon wieder zurückgenommen wurde, sondern ausschließlich des
Antragstellers zur Vermeidung von Kosten auf der Gegenseite diese sofort über die beabsichtigte Rücknahme
zu informieren. Er ist der „Veranlasser“ und hat es damit im eigenen Interesse in der Hand, den Gegner
frühzeitig „bösgläubig“ zu machen.
12 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei der zuvor dargelegten Zeitfolge auf Antragsgegnerseite
unzweifelhaft die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 RVG-VV auch dann als erstattungsfähig angesehen
werden müsste, wenn man der zuvor zitierten BGH-Rechtsprechung folgen würde, wonach die
Risikoabwälzung bei einer Antragsrücknahme ausschließlich zulasten des Antragsgegners vorzunehmen
wäre.
13 Nachdem aber mit dem OLG München dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann, war die sofortige
Beschwerde mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet
zurückzuweisen.
14 Wegen der Abweichung von der BGH-Rechtsprechung (MDR 2007, 1163; MDR 2016, 487) war die
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen.