Urteil des OLG Stuttgart vom 21.01.2003

OLG Stuttgart: reisekosten, kauf, eigentumswohnung, kündigung, ausnahme, darlehen, prozessvertretung, rechtsberatung, ergänzung, bestätigung

OLG Stuttgart Beschluß vom 21.1.2003, 8 W 530/02
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten einer auswärtigen Partei zum erkennenden
Landgericht
Tenor
ZPO § 91 Abs. 1, 2, BRAGO § 28
Anwaltsreisekosten/Bankgeschäfte
Auch nach Wegfall der Postulationsbeschränkungen hat eine Bank mit (Haupt-) Sitz außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts in einem Rechtsstreit aus dem Bereich
ihres Routinegeschäfts keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltsreisekosten zur Terminswahrnehmung (Ergänzung des Senatsbeschl. vom 16.1.2003 – 8 W 414/02;
Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2003 – 8 W 530/02
Gründe
1 Die – zulässige – Kostenbeschwerde der Klägerin gegen die Absetzung der geltend gemachten Anwaltsreisekosten im angegriffenen Festsetzungsbeschluss hat in
der Sache keinen Erfolg.
2 1. a) Der Wegfall der Postulationsbeschränkungen hat zwar zur Folge, dass eine Partei, die nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist, kostenrechtlich
grundsätzlich befugt ist, einen Anwalt in ihrer Nähe mit der Prozessvertretung als Hauptbevollmächtigten zu beauftragen, und dass sie dann auch die Reisekosten
des auswärtigen Anwalts zur Terminswahrnehmung regelmäßig erstattet verlangen kann. Dies ist nicht nur die Ansicht der von der Beschwerdeführer-Vertreterin
zitierten Rechtsprechung; auch der Bundesgerichtshof hat sich – auf Rechtsbeschwerde – inzwischen in einer Leitsatzentscheidung auf diesen Rechtsstandpunkt
gestellt (Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 – EBE/BGH 2002,398; bestätigt durch weiteren Leitsatz-Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02 – Vorab-Info. bei
"juris"). Dem hat sich der Senat angeschlossen (Beschluss vom 16.1.2003 – 8 W 414/02).
3 b) Diese Änderung des rechtlichen Ansatzes führt aber im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zur Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Anwaltsreisekosten von
Frankfurt nach Stuttgart in Höhe von 115,50 EUR. Vielmehr verbleibt es hier bei der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 6.6.1983, Die Justiz
1983,340 = JurBüro 1983,1867), auf die die Rechtspflegerin zu Recht in Bezug genommen hat. Ob und inwieweit im übrigen die bisherige Rechtsprechung des
Senats zur Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bzw. von fiktiven Informationsreisen angesichts der veränderten Rechtslage und der BGH-
Rechtsprechung einer Modifikation bedarf, ist hier nicht zu entscheiden.
4 Im vorliegenden Falle sind diese Reisekosten nicht "notwendig" im Sinne einer zweckmäßigen, am Gebot der Sparsamkeit orientierten Rechtsverfolgung. Die
Klägerin ist eine (führende deutsche) Geschäftsbank, die ein für den Kauf einer Eigentumswohnung gewährtes Darlehen nach Kündigung zurückgefordert hat; der
Beklagte hat im ersten Termin gegen sich Versäumnisurteil ergehen lassen. In einem solchen – rechtlich einfach gelagerten – Fall aus dem Bereich ihres
Routinegeschäfts ist es der Klägerin, die nicht nur über eine Rechtsabteilung, sondern auch über sachkundige Fachabteilungen zur Kreditüberwachung verfügt,
zuzumuten, einen Prozessanwalt am Ort des Gerichts schriftlich (und gegebenenfalls ergänzend telefonisch) zu beauftragen und über den Prozessstoff zu
informieren. Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erforderlich.
5 Für solche Fälle hat der BGH (Beschl. v. 16.10.2002, Umdruck S. 13) in einer seine tragenden Gründe ergänzenden Erwägung ausdrücklich eine Ausnahme vom
Grundsatz der Erstattungsfähigkeit von Anwaltsreisekosten angesprochen. Auch die Oberlandesgerichte, die im Ausgangspunkt auf der Linie der Rechtsposition der
Beschwerdeführerin liegen, vertreten eine entsprechende Einschränkung, teils ausdrücklich (KG MDR 2001,473 = NJW-RR 2001,1002 = JurBüro 2001,257; OLG
Köln JurBüro 2002, 425: OLG Bremen JurBüro 2001,532), teils in Gestalt allgemeiner Erwägungen (vgl. zB OLG Frankfurt MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000,587; OLG
Hamm MDR 2001,959 = JurBüro 2001,366). Bei allen Verschiedenheiten in den Begründungen besteht nach Einschätzung des Senats weitest gehende
Übereinstimmung darin, dass in einem Fall der vorliegenden Art weder (fiktive) Informationsreisekosten der Partei noch Anwaltsreisekosten erstattungsfähig sind (vgl.
zB auch OLG Brandenburg MDR 2001,1135 = JurBüro 2001,533; OLG Dresden JurBüro 2002,255; OLG Hamburg MDR 2001,294 = NJW-RR 2001,788; OLG
Koblenz JurBüro 2002,202; OLG Karlsruhe MDR 2001, 293 = JurBüro 2001,201 = Die Justiz 2001,163; OLGRep 2002, 459; OLG München MDR 2001,773 = JurBüro
2001,422; OLG Zweibrücken MDR 2001,535 = JurBüro 2001,202).
6 2. Der Senat sieht angesichts der aufgeführten – im Ergebnis übereinstimmenden – Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Äußerung des BGH in seinem
Beschluss vom 16.10.2002 keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr.2 ZPO, § 133 GVG nF.