Urteil des OLG Stuttgart vom 14.07.2008
OLG Stuttgart (reformatio in peius, liquidation, gesellschaft, gesellschaftsvertrag, juristische person, zpo, vertretungsmacht, vertretung, abtretung, geschäftsführer)
OLG Stuttgart Urteil vom 14.7.2008, 10 U 232/07
Interventionsprozess: (Un-)Zulässigkeit wegen der Vertretung einer GmbH in Liquidation durch nur einen
von zwei Liquidatoren
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 (Az. 40 O 26/06
KfH) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: insg. 65.235,25 EUR
Gründe
I.
1
Gegenstand der Klage ist eine Hauptintervention i. S. d. § 64 ZPO.
2
Die Klägerin macht als GmbH in Liquidation geltend, ihr stünden Werklohnansprüche zu, die Gegenstand eines
zwischen den nunmehrigen Beklagten des Interventionsprozesses am Landgericht Stuttgart (Az. 40 O 225/05
KfH) geführten Rechtsstreits sind. Das dortige Verfahren ist im Hinblick auf die vorliegende Klage derzeit
ausgesetzt.
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Die Klägerin hatte als noch werbend tätige GmbH Leistungen für ein Bauvorhaben erbracht und diese
gegenüber den Beklagten Ziff.2 und Ziff.3 unter dem 07.03.2001 und, nachdem die fehlende Prüfbarkeit der
Rechnung gerügt war, nochmals unter dem 28.02.2003 abgerechnet. Die Rechnung beinhaltete u.a. Nachträge,
die ab August 2000 im Zusammenhang mit einem zuvor abgeschlossenen Werkvertrag erbracht worden waren.
Erhebliche Teile der Rechnung waren Gegenstand eines am Landgericht B. - nicht von der Klägerin - geführten
und durch Vergleich beendeten Rechtsstreits. Die übrigen Nachträge wurden, wiederum nicht von Klägerin,
sondern von einer von ihr zu unterscheidenden juristischen Person, beim Landgericht Stuttgart im Verfahren 40
O 225/05 KfH eingeklagt. Die Klägerin hatte zugunsten verschiedener Rechtspersonen Globalzessionen
vereinbart.
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Die Klage im Hauptsacheverfahren wird laut Formulierung im Mahnbescheid von der X und laut der
Anspruchsbegründung von der Y geführt. Die im Mahnbescheid benannte Gesellschaft war nie existent, die KG
war bereits am … im Handelsregister gelöscht worden. Die vorliegende Klage wurde den Rechtsanwälten H.
zugestellt. Diese sind für den Prozess bevollmächtigt von der X. Das Landgericht hat das Rubrum im
Hauptsacheverfahren und im vorliegenden Verfahren dahin geändert, dass Klägerin bzw. Beklagte Ziff.1 des
Hauptinterventionsprozesses diese GmbH sei.
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Die Klägerin beruft sich zur Zulässigkeit der Klage darauf, dass sie durch einen ihrer Liquidatoren wirksam
vertreten sei. Tatsächlich gibt es zwei frühere Geschäftsführer, die nunmehr als geborene Liquidatoren
fungieren. Es ist nicht vorgetragen, dass der weitere Liquidator die Führung des vorliegenden Prozesses
gebilligt hätte. Vielmehr besteht unter den Liquidatoren Streit über die Frage, wem die Werklohnforderung
zusteht. Im Gesellschaftsvertrag war den beiden Geschäftsführern jeweils Einzelvertretungsmacht eingeräumt.
Eine ausdrückliche Regelung der Vertretung für den Fall der Liquidation ist im Gesellschaftsvertrag nicht
enthalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt sein Mandat erst im Stadium der Liquidation der
Klägerin.
6
Die Beklagte Ziff.1 bzw. die X bezweifelt die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch nur einen der
Liquidatoren. Die Beklagten Ziff.2 und Ziff.3 berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
7
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Beschluss
des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 10 W 15/08 verwiesen. Mit diesem hat der Senat die vom
Landgericht vorgenommene Parteiberichtigung korrigiert.
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Das Landgericht hielt die Klage für zwar zulässig, aber unbegründet.
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Es war unter Verweis auf die Kommentierung bei Baumbach/Hueck (GmbHG, 2006, § 68, RdNr.4) der Ansicht,
die Klägerin sei durch den Liquidator Schulze wirksam vertreten. Die Klage richte sich gegen die X und damit
gegen eine rechtlich existente Partei, die auch im Verfahren wirksam vertreten gewesen sei.
10 Die Klage sei aber abzuweisen, weil die von der Klägerin beanspruchte Forderung nicht der Klägerin, sondern
aufgrund einer Abtretung der Beklagten Ziff. 1 zustehe. Die Forderung habe nach Freigabe seitens der Z vom
Dezember 2004 bzw. Januar 2005 aufgrund der Abtretung vom …, die als wirksam einzustufen sei, der Y
zugestanden. Von dieser sei sie im Wege der Anwachsung bzw. Gesamtrechtsnachfolge zunächst auf die M
und dann durch Abtretung auf die X, die als Beklagte Ziff. 1 einzustufen sei, übergegangen. Gleiches ergebe
sich aus der weiteren von Klägerseite erfolgten Abtretung an die L..
11 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
12 Zwar sei das Landgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, habe aber fehlerhaft die X
als Partei des Rechtsstreits eingestuft. Diese habe die Klägerin nie verklagen wollen. Selbst wenn die X durch
Abtretung die streitige Forderung erworben haben sollte, rechtfertige dies nicht die Abweisung der gegen die in
Wahrheit nicht mehr existente GmbH & Co. KG gerichteten negativen Feststellungsklage, in deren Namen die
Klage im Hauptprozess erhoben gewesen sei.
13 Hinsichtlich der Zahlungsklage gegen die weiteren Beklagten habe das Oberlandesgericht H. zur Frage der
Wirksamkeit der Globalzession, auf die sich die M berufe, festgestellt, dass Rechte nur gewonnen werden
konnten an Forderungen, bei denen Lieferungen nicht unter Eigentumsvorbehalt und verlängertem
Eigentumsvorbehalt erfolgt seien. Im Übrigen werde auf den Sachvortrag I. Instanz Bezug genommen.
14 Die Klägerin beantragt:
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Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil aufgehoben; die Sache wird zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart
zurückverwiesen.
16 Die Beklagten Ziff.1, Ziff.2 und Ziff.3 beantragen,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18 Die X als Beklagte Ziff.1 behauptet, die nach Ansicht der Klägerin nicht mehr existierende GmbH & Co. KG
habe den Hauptprozess nicht geführt. Damit fehle eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Hauptintervention.
Es sei auch kein anerkennenswertes rechtliches Interesse ersichtlich, einen Prozess gegen eine nicht mehr
existente GmbH & Co. KG zu führen. Sie verweist auf ihre Ausführungen zur fehlenden
Einzelvertretungsbefugnis des Liquidators.
19 Die Beklagten Ziff.2 und Ziff.3 machen erneut Verjährung geltend.
II.
20 Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die Klage ist
unzulässig und die Berufung deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Ein Verstoß gegen das Verbot der
reformatio in peius ist damit nicht verbunden.
21 1. Die von Amts wegen zu prüfende Frage der richtigen Parteibezeichnung der Beklagten zu 1 hat der Senat
aus den dort näher dargelegten Gründen in einem gesonderten Beschluss vom heutigen Tage abgehandelt.
Hierauf wird Bezug genommen.
22 2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Umstand, dass die Klägerin, wie
noch darzustellen sein wird, nicht ordnungsgemäß vertreten ist, ändert daran nichts. Sie ist in dem Streit um
die Frage der Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln. Die für die Fälle, in denen die Parteifähigkeit
bzw. die rechtliche Existenz der Partei in Frage stehen, geltenden Grundsätze (dazu BGH, NJW 1957, 989 ff;
BGH, NJW-RR 2004, 1505 f.; BGH, NJW 2008, 528 f.) sind auf diese prozessuale Situation entsprechend
anwendbar.
23 3. Die Klägerin kann jedoch keine Sachprüfung erreichen. Ihre Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts
bereits wegen fehlender wirksamer Vertretung als unzulässig abzuweisen.
24 Die Klägerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfahren nicht prozessfähig (§ 51 ZPO). Denn sie ist
nicht wirksam vertreten. Der für sie auftretende Rechtsanwalt verfügt außerdem nicht über eine wirksam erteilte
Prozessvollmacht und ist somit nicht postulationsfähig.
25 Die Klägerin wird im Verfahren nur durch einen ihren Liquidatoren und damit im Sinne der §§ 51 ZPO i.V.m.§§
60 Abs.1 Ziff.5, 66, 68, 70 GmbHG nicht ausreichend vertreten. Sie befindet sich nach rechtskräftiger
Ablehnung der Insolvenzeröffnung seit dem … in Liquidation. Die Liquidation erfolgt nach § 66 InsO durch die
früheren Geschäftsführer, da anderes nicht bestimmt wurde. In diesem Stadium gilt für die Vertretungsmacht
der früher einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und jetzigen Liquidatoren jedoch § 68 Abs.1 Satz 2
GmbHG und damit mangels anderer Regelung der Grundsatz der Gesamtvertretung. Mit dem anderen
Liquidator bestehen erhebliche Differenzen; es wurde bereits die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen angemeldet, weil die Klägerin der Ansicht ist, der andere Liquidator beteilige sich
daran, das Gesellschaftsvermögen zugunsten der Parteien des Hauptsacheprozesses zu verringern. Er hat
den vorliegenden Rechtsstreit nicht genehmigt.
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(a) Dafür, dass diese gesetzliche Regel des § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG auf geborene Liquidatoren im
Sinne des § 66 Abs.1 GmbHG keine Anwendung finden soll, findet sich im Gesetz keinerlei Stütze. Damit
gilt die Regelung zur Gesamtvertretung grundsätzlich gerade auch für die in § 66 Abs.1 GmbHG als
Normalfall statuierten geborenen Liquidatoren.
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(b) Eine von der Gesamtvertretung abweichende Regelung im Sinne der Einzelvertretung wurde für das
Stadium der Liquidation nicht getroffen.
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Im Gesellschaftsvertrag war zwar die Einzelvertretungsmacht der Geschäftsführer festgelegt. Dagegen
fehlt im Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Regelung zur Frage der Vertretungsverhältnisse im
Stadium der Liquidation der Gesellschaft. Entgegen einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung
ist der Gesellschaftsvertrag ohne weitere konkrete Hinweise nicht dahin auszulegen, dass die für die Zeit
der werbenden Geschäftstätigkeit vereinbarten Vertretungsverhältnisse auch für die Zeit der Liquidation
fortgelten sollen, solange dann keine abweichende Regelung getroffen wird. In diesem Sinne haben bereits
mehrere Obergerichte, wenn auch z.T. im Zusammenhang mit der Frage der Fortgeltung von der Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1044 f.; OLG Rostock, NZG 2004,
288; BFH, GmbHR 2001, 927 ff; aus der Literatur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16.A., § 68, Rz.2)
entschieden. Die Frage wird kontrovers diskutiert (Schmid/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und
Insolvenz, 3.A., Rz. 748 bezeichnet die Nichtfortgeltung als überwiegende Meinung; für eine Fortgeltung
der Vertretungsmacht: Schulze-Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18.A., 2006, § 68, Rz. 4; OLG Koblenz,
NJW-RR 1991, 808 ohne Begründung; hierzu tendierend BayObLG, MDR 1997, 249 f). Zwar könnte für eine
Fortgeltung dahingehend argumentiert werden, im Gesellschaftsvertrag sei allgemein die Regelung
enthalten, dass die vom Gesetz vorgesehene Gesamtvertretung durch eine Einzelvertretungsregelung
ersetzt sei und somit gelte dies auch für die Zeit der Liquidation, weil die Geschäftsführer automatisch zu
Liquidatoren werden können. Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht in ausreichendem Maße die
Unterschiedlichkeit des Geschäftsinhalts und Gesellschaftszwecks bzw. der Aufgaben zwischen einer
werbenden und einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft. Letztere sieht sich, wie in § 70 GmbHG
statuiert, vor völlig andere Aufgaben gestellt als die werbende GmbH. Bei ihr geht es darum, für die
Gesellschaft ein rechtliches und wirtschaftliches Ende zu finden (BFH, aaO). Es kann keinesfalls gesichert
davon ausgegangen werden, dass auch diese Situation bereits mit geregelt werden sollte in dem Zeitpunkt,
in dem im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Einzelvertretung geschaffen wurde, um auf deren Basis
mit der Gesellschaft am Markt werbend tätig zu sein. Nicht zuletzt ein Fall wie der Vorliegende zeigt, dass
mit der Liquidation auch erhebliche Probleme und Meinungsverschiedenheiten über die Abwicklung der
GmbH entstehen können. Hat man nicht mehr das gemeinsame Ziel der Umsatztätigkeit und
Gewinnerzielung am Markt vor Augen, können sich die Interessen erheblich wandeln und ein Vertrauen in
die Geschäftsführertätigkeit des Einzelnen, das zuvor Grundlage dafür war, diesen allein handeln zu
lassen, kann erschüttert sein. Auch der häufige Hintergrund der Einräumung der Einzelvertretungsmacht,
ein rasches und flexibles Handeln am Markt zu ermöglichen, ist mit dem Übergang in die Liquidation
allenfalls noch in untergeordnetem Umfang vorhanden. Ohne weitere Anhaltspunkte ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass die Gesellschafter mit ihrer Vereinbarung der Einzelvertretungsbefugnis auch eine
Regelung für die Zeit der Liquidation treffen wollten. Die Einzelvertretungsmacht ist stets, wenn auch nicht
in gleicher Schärfe wie die Befreiung von § 181 BGB, mit Gefahren für die Gläubiger und bei der
mehrgliedrigen Gesellschaft auch für die Gesellschafter verbunden. Die Argumente, die zu § 181 BGB
entwickelt wurden, gelten deshalb in entsprechender Weise (Wälzholz, Die Vertretung der GmbH im
Liquidationsstadium, GmbHR 2002, 305/309). Letztlich zeigt sich gerade auch in der gesetzgeberischen
Wertung, eine Regelung wie die des § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG für notwendig zu erachten, dass die
Regeln der Geschäftsführung nicht ohne weiteres auf die Zeit der Liquidation zu übertragen sind.
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Das gegen dieses Ergebnis häufig vorgebrachte Argument, dass der Gesellschaftsvertrag jederzeit im
Sinne einer Einschränkung der Vertretungsmacht geändert werden könne, ist nicht überzeugend. Gerade
ein Fall wie der Vorliegende zeigt, dass dies bei der mehrgliedrigen Gesellschaft durch Zerwürfnisse, die
nicht zuletzt durch das Scheitern der Gesellschaft bedingt sein können, stark erschwert sein kann. Gründe
des Verkehrsschutzes können bei der Frage der Auslegung der Klausel des Gesellschaftsvertrages zur
Vertretungsmacht keine Rolle spielen. Ihnen steht im übrigen entgegen, dass bei Vorhandensein des
Zusatzes i.L. die Geschäftspartner nicht mehr ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass frühere
Vertretungsregeln weiterhin Geltung haben.
30 4. Bei der damit gegebenen Notwendigkeit der Klagabweisung als unzulässig bleibt letztlich ohne Relevanz,
dass die Klage der Beklagten Ziff.1 noch nicht einmal zugestellt wurde.
31 Die Klage richtet sich tatsächlich gegen die Y als Beklagte Ziff.1. Dies ergibt die Auslegung der
vorgenommenen Parteibezeichnungen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage wird
verwiesen. Diese Gesellschaft ist rechtlich nicht mehr existent, die Klage ist ihr bislang nicht zugestellt. Ein
Prozessrechtsverhältnis zu ihr ist damit noch nicht entstanden. Dieses zunächst zu begründen, um die Klage
dann aus anderen Gründen abzuweisen, wäre unzweckmäßig. Durch dieses Vorgehen wird keine der Parteien
ungerechtfertigt benachteiligt. Der Klägerin bleiben zusätzliche Kosten erspart, die Beklagte Ziff.1 kann sich
zwar künftig auf eine Rechtskraftwirkung nicht berufen, sie war aber auch durch das bisherige Verfahren nicht
belastet.
32 5. Die Klagabweisung als unzulässig aufgrund der klägerischen Berufung stellt sich nicht als Verstoß gegen §
528 ZPO in Form einer unzulässigen reformatio in peius dar. Der Klägerin war durch das klagabweisende Urteil
noch nichts zuerkannt, was ihr nunmehr genommen werden würde (BGH, NJW 1999, 1113).
33 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
34 Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr.10, 711 ZPO zugrunde.
35 Die Revision war nach § 543 Abs.2 Ziff.1 ZPO zuzulassen. Die Frage der Fortwirkung der für die werbende
GmbH getroffenen Regelungen zur Vertretungsmacht für die Gesellschaft in Liquidation ohne ausdrückliche
diesbezügliche Regelung wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Sie ist bislang
höchstrichterlich nicht geklärt, beim Bundesgerichtshof ist ein Verfahren unter dem dortigen Aktenzeichen II
ZR 255/07 anhängig. Die Frage erscheint im Hinblick auf die große Praxisrelevanz als klärungsbedürftig.