Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2003
OLG Stuttgart: negative feststellungsklage, leistungsfähigkeit, scheidung, unterhalt, alter, familie, obhut, gesundheit, arbeitsmarkt, bedürftigkeit
OLG Stuttgart Beschluß vom 12.12.2003, 17 WF 214/03
Prozesskostenhilfe in Familiensachen: Ablehnung für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung wegen
Ehegattenunterhalts nach Scheidung türkischer Ehegatten
Leitsätze
Zur Frage der Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 6 ZPO (negative Feststellungsklage) nach rechtskräftigem Abschluss der
Ehesache bei Anwendung türkischen Rechts.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen -
Familiengericht - (6 F 431/03) vom 01. August 2003 wird zurückgewiesen.
Gebühr EUR 25,00
Gründe
1
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozesskostenhilfe
verweigert.
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Einem Kläger kann Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage, die sich gegen die in einer einstweiligen Anordnung nach §§ 620 ff.
ZPO titulierten Unterhaltsansprüche der Ehefrau richtet, nur bewilligt werden, wenn er Tatsachen vorträgt, die zum Wegfall einer bestehenden
Unterhaltsverpflichtung führen können. Danach ist ein an sich erheblicher (schlüssiger) Vortrag Voraussetzung für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe.
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Daran fehlt es hier, weil die Rechtsverfolgung des Klägers nach diesen Maßstäben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
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Insoweit ist der Kläger, der zulässigerweise im Wege der negativen Feststellungsklage eine Herabsetzung von Unterhalt erstrebt und sich auf
fehlende Leistungsfähigkeit berufen will, verpflichtet die Umstände für die behauptete Leistungsunfähigkeit darzutun und zu belegen. Des
weiteren hat er, wenn er behauptet, nur noch ein reduziertes Erwerbseinkommen zu erzielen und nicht mehr über Sachzuwendungen,
insbesondere freies Wohnen zu verfügen, darzulegen, dass dies unverschuldet geschah. Denn wenn der Kläger seiner bestehenden
unterhaltsrechtlichen Verpflichtung vorwerfbar nicht nachkommt, muss er sich seine früheren Einkommensverhältnisse fiktiv weiter zurechnen
lassen. Er hätte weiterhin aufzeigen müssen, in welchem Maße er seiner - dem minderjährigen Kind gegenüber gesteigerten - Verpflichtung, sich
um die Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit zu bemühen, nachgekommen ist. Denn seine Leistungsfähigkeit beurteilt sich nicht allein nach
seinem derzeit erzielten sondern nach seinem bei gutem Willen erzielbaren Einkommen. Letzteres gilt auch gegenüber der geschiedenen
Ehefrau nach Maßgabe des anwendbaren türkischen Heimatrechts.
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Auf Grund des Vortrags des Klägers ist jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die Entscheidung des
Amtsgerichts zutrifft. Erhebliche Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, hat der Kläger auch mit seiner Beschwerde nicht
vorgebracht.
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Im Übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Klage bezüglich der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau
nach der Scheidung eine grundsätzliche Darstellung deren Unterhaltsanspruchs offen lässt. Dies ist unzulässig.
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Zutreffend hat insoweit das Amtsgericht für die Frage des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten Ziffer 1 auf das anwendbare
gemeinsame türkische Heimatrecht der Parteien hingewiesen (Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Für das Unterhaltsbegehren finden die
Bestimmungen des neuen türkischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 01.01.2002 Anwendung (Art. 9 Abs. 1 EGtZGB, vgl. Abdruck in Das
Standesamt 2002, Nr. 4, S. 121).
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Ein überwiegendes Verschulden der Beklagten E. steht einem nachehelichen Unterhalt jedenfalls nicht entgegen.
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Schon die Art und Weise, wie der Kläger einen Unterhaltsbedarf der geschiedenen Frau bemessen will, bleibt offen. Der nacheheliche
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach türkischem Recht versteht sich aber nach mittlerweile herrschender Meinung als
Unterstützung in der Not bei Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Auch wenn der Unterhaltsanspruch nicht als reiner Notunterhaltsanspruch
verstanden wird, so soll er doch keine Lebensstandardgarantie bedeuten (Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht
1998, Türkei, Rn. 179). Im Ansatz ist davon auszugehen, dass nach türkischen Rechtsvorstellungen die Ehefrau mit der Scheidung in aller Regel
wieder in die Obhut der Familie zurückkehrt und von dieser unterstützt wird, soweit sie nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Soweit ihr
Unterhaltsbedarf hierdurch aber nicht gesichert ist, behält sie ihren Anspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann. Dabei sind
scheidungsbedingte wirtschaftliche Nachteile der Berechtigten nicht voll auszugleichen, etwa dahin, dass ein Unterhaltsanspruch entsprechend
deutschem Recht an den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichten wäre. Vielmehr ist er der Höhe nach gemessen an der Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten und den Bedürfnissen der Berechtigten zu beurteilen (Ansay/Krüger, StAZ, 1988, 254). Auf die Bemessung haben also u.a. die
Dauer der Ehe, das Alter sowie die Gesundheit der Ehegatten und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Einschränkungen beruflicher Entfaltung
durch Betreuung der Kinder und das Vermögen der Parteien Einfluss (so OLG Stuttgart in st. Rspr. vgl. FamRZ 1993, 975). Im Übrigen können
dann zur Abrundung als weiteres Kriterium neben den genannten auch die ehelichen Lebensverhältnisse bei der Bemessung mit berücksichtigt
werden. Im vorliegenden Fall ist besonders auch in die Überlegungen mit einzubeziehen, dass die Ehefrau ein gerade 2 ½ Jahre alt gewordenes
gemeinsames Kind betreut. Dass die Beklagte Ziffer 1 einen - dergestalt noch zu ermittelnden - Bedarf selbst decken könnte, erschließt sich nicht
aus dem klägerischen Vorbringen.
10 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.