Urteil des OLG Stuttgart vom 10.02.2009

OLG Stuttgart (freiheit der person, aus wichtigen gründen, ausschreibung, festnahme, eingriff, grundrecht, antrag, person, vollstreckung, ermessen)

OLG Stuttgart Beschluß vom 10.2.2009, 18 UF 12/09
Vollstreckung: Ermächtigungsgrundlage für eine Ausschreibung zur Festnahme
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 16.12.2008, Az. 2 F 351/08, wird mangels Erfolgsaussicht
zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Mit Beschluss vom 16.12.2008 hat das Amtsgericht Albstadt den Antrag der Antragstellerin auf
Durchführung eines weiteren Vollstreckungstermins zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes X und
auf polizeiliche Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme zurückgewiesen.
2
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, in
welchem sie die Entscheidung des Amtsgerichts zur Überprüfung stellen möchte.
II.
3
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da eine Beschwerde gegen die
Entscheidung des Familiengerichts keine Aussicht auf Erfolg hat.
4
1. Für eine Ausschreibung des Antragsgegners zur Festnahme gibt es keine Rechtsgrundlage.
5
Die Ausschreibung zur Festnahme stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der
Person dar. Dieses Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur
aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302, 322). Geschützt wird die im
Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit
vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.
BVerfGE 22, 21, 26; 96, 10, 21). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die
Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst
ergeben (vgl. BVerfGE 14, 174, 187; 75, 329, 342f.) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG steht einer analogen
Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl.
BVerfGE 83, 24, 32).
6
Auch wenn man in der Ausschreibung zur Festnahme noch keinen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht sieht,
sondern lediglich eine einen solchen Eingriff vorbereitende Maßnahme, so wird jedenfalls in das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, was ebenfalls eine dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes
genügende Eingriffsgrundlage voraussetzt.
7
Für die Vollziehung strafrechtlicher Haftbefehle und Unterbringungsbefehle stellt § 131 StPO eine solche
Ermächtigungsgrundlage für eine Ausschreibung zur Festnahme dar, welche die Zuständigkeit und die
einzelnen Voraussetzungen der Maßnahme detailliert regelt. Auch bei Haftbefehlen, die von Zivilgerichten
erlassen werden, besteht das Erfordernis einer eigenen Ermächtigungsgrundlage für die Ausschreibung zur
Festnahme, wie etwa die Vorschrift des § 50 Abs. 7 AufenthG zeigt, die im Falle eines
Abschiebungshaftbefehls zum Tragen kommt.
8
Für die Vollziehung der zivilrechtlichen Zwangshaft gibt es dagegen keine Ermächtigungsgrundlage für eine
Ausschreibung zur Festnahme. Die rein materiellrechtliche Norm des § 1632 BGB, die lediglich die
Herausgabepflicht zwischen Privaten regelt, legitimiert keinen staatlichen Eingriff und genügt den
Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt bei weitem nicht. Das Familiengericht hat daher zu Recht
mangels gesetzlicher Grundlage von einer Ausschreibung zur Festnahme abgesehen.
9
Für die vom Senat im Anschluss an die Entscheidung vom 25. Juli 2008 veranlasste Ausschreibung zur
Grenzfahndung findet sich die Ermächtigungsgrundlage in § 30 Abs. 2 und 3 BPolG.
10
2. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Vollstreckungstermins durch das
Familiengericht begegnet keinen Bedenken und ist sachgerecht.
11
Welche Maßnahmen das Familiengericht als zuständiges Vollstreckungsorgan nach § 33 FGG für
geeignet, erforderlich und geboten hält, steht in seinem Ermessen. Dieses Ermessen hat das
Familiengericht beanstandungsfrei ausgeübt, indem es aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung durch
den Gerichtsvollzieher am 03.11.2008 und den Erkenntnissen der örtlichen Polizei geschlossen hat, dass
derzeit ein weiterer Vollstreckungstermin aussichtslos sei. Zudem hat das Familiengericht durch die
Veranlassung der polizeilichen Ausschreibung des Antragsgegners zur Aufenthaltsermittlung eine weitere,
die Förderung des Vollstreckungsziels fördernde Maßnahme getroffen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der
Antragsgegner bei einem weiteren Vollstreckungstermin an seinem früheren Wohnsitz in Albstadt ergriffen
werden könnte, hält der Senat mit dem Familiengericht für derart unwahrscheinlich, dass ein weiterer
Vollstreckungsversuch dort - jedenfalls derzeit - nicht geboten erscheint.