Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2010

OLG Stuttgart: auto, versicherer, verkehr, zustand, sorgfalt, fahrlässigkeit, versicherungsleistung, versicherungsnehmer, leistungskürzung, anhörung

OLG Stuttgart Beschluß vom 18.8.2010, 7 U 102/10
Versicherungsvertrag: Recht zur Leistungskürzung durch den Versicherer auf Grund einer Trunkenheitsfahrt
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
10.09.2010
Gründe
1
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine
Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
2
Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht Tübingen begründen. Da solche auch sonst nicht ersichtlich sind, ist der Senat
nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung.
3
Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt war, die Leistung um 100
% zu kürzen. Denn der Sohn des Klägers hat als dessen Repräsentant den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, und die Schwere des
Verschuldens rechtfertigt eine Kürzung um 100 %.
4
1. Indem der Sohn des Klägers das versicherte Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,29 ‰ im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit
führte, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und damit objektiv grob fahrlässig gehandelt (zum
Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG siehe statt vieler BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. IV ZR 173/01, zit. nach juris,
Rn. 9 f.; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 121; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 81 VVG, Rn.
3). Ihm war bewusst, dass er damit sich und andere erheblich gefährdete. Insoweit wird auf die vom Senat geteilten Entscheidungsgründe des
Landgerichts Tübingen verwiesen.
5
a) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich vorliegend objektiv um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die
allgemeinen Sorgfaltsanforderungen handelt, wie sich insbesondere aus den normativen Vorprägungen anderer Rechtsgebiete, hier des
Verkehrsstrafrechts, ergibt. Denn diese sind zur Beurteilung des objektiven Schuldvorwurfs maßgeblich zu beachten (Burmann in:
Burmann/Heß/Hanke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 81 VVG, Rn. 11; Nehm, ZfS 2010, 12 zu den Empfehlungen des 47. Deutschen
Verkehrsgerichtstages vom Januar 2009 [so genannter "Goslarer Orientierungsrahmen"]; Nugel, MDR 2010, 597 [598]; Rixecker, ZfS 2009,
5, Ziff. 6). Indem der Sohn des Klägers mit seiner Trunkenheitsfahrt den Straftatbestand des § 315 c) Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte, hat er zum
einen eine schwere Verkehrsstraftat begangen. Zum anderen hat sich mit der Beschädigung eines anderen Fahrzeugs das der
Trunkenheitsfahrt immanente Risiko der Gefährdung anderer Rechtsgüter sogar verwirklicht.
6
b) Auch in subjektiver Hinsicht ist dem Repräsentanten des Klägers sein Verhalten in besonderem Maße vorzuwerfen, was die Beklagte zu
einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung um 100 % der Versicherungsleistung berechtigte. Insbesondere entlastet
den Sohn des Klägers nicht, dass er zunächst vorgehabt hat, nicht mit dem Auto nach Hause zu fahren, sondern zu Fuß zu gehen. Dies kann
ohne weiteres unterstellt werden. Zwar hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 12.11.1986 (Az. 20 W 58/86, VersR 1988, 369)
entschieden, dass einem Versicherungsnehmer unter Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trotz Führens eines Kraftfahrzeuges im
Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nicht gemacht werden kann, wenn dieser zunächst nicht vorgehabt hat, nach Alkoholgenuss selbst zu
fahren und sogar Vorkehrungen getroffen hat, dies zu verhindern. Anders als im dortigen Fall ließ sich der Sohn des Klägers jedoch nicht
durch ganz besondere, nachvollziehbare äußere Umstände dazu verleiten, entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben doch mit dem Auto
zu fahren. Dass er sich lediglich spontan über seinen ursprünglichen Plan hinwegsetzte, zeigt vielmehr, dass er es in ganz besonderem
Maße am erforderlichen Verantwortungsbewusstsein fehlen ließ. Dies gilt insbesondere, weil es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die
kurze Strecke von nur ca. 1000 m zu Fuß zurückzulegen und ohne Auto nach Hause zu kommen.
7
Wie das Landgericht Tübingen zu Recht ausgeführt hat, ist diese Abkehr vom ursprünglichen Plan auch kein Augenblicksversagen, das den
subjektiven Schuldvorwurf entschärfen könnte. Zum einen hat der Sohn des Klägers den Versicherungsfall überhaupt nicht durch das so
genannte Augenblicksversagen herbeigeführt. Denn darunter versteht man den Umstand, dass der Handelnde die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt für kurze Zeit außer Acht ließ (BGH, Urteil vom 08.07.1992, Az. IV ZR 223/91, zitiert nach juris, Rn. 13; Schwintowski/Brömmelmeyer,
VVG, Klothe/Neuhaus, § 81, Rn. 27 f.). Dabei sind dem Wortlaut entsprechend nur einmalige, punktuelle Gegebenheiten wie beispielsweise
das Nichteinrasten des Lenkradschlosses oder das Übersehen des Umspringens einer Ampel überhaupt als Augenblicksversagen zu
werten (vgl. nur die Übersicht bei Schwintowski/Brömmelmeyer a.a.O., Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Klägers hat sein Sohn die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt jedoch nicht nur in dem Augenblick außer Acht gelassen, in dem er den Entschluss gefasst hat, trotz seines
erheblichen Alkoholgenusses mit dem Auto zu fahren. Er ließ sie vielmehr während der gesamten Dauer der Fahrt außer Acht.
8
Überdies könnte selbst Augenblicksversagen den subjektiven Schuldvorwurf nur dann entschärfen, wenn weitere, entlastende Umstände
hinzuträten, die den Grund des kurzfristigen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen (BGH a.a.O., Rn. 13 f.;
Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 81 VVG, Rn. 18), beispielsweise eine krankheitsbedingte Konzentrationsstörung (BGH a.a.O., Rn. 14)
oder auch die Ablenkung durch schreiende Kinder (Rixecker, ZfS 2009, 5, Ziff. 6). Hierzu hat der Kläger weder etwas vorgetragen, noch sind
entlastende Umstände sonst ersichtlich.
9
Beizupflichten ist dem Landgericht Tübingen vielmehr darin, dass der Sohn des Klägers den Versicherungsfall jedenfalls sehr vorsatznah
herbeigeführt hat. Denn er hat sich nicht nur ohne jeden ersichtlichen Grund über sein ursprüngliches Vorhaben hinweggesetzt, zu Fuß zu
gehen. Er fuhr sogar nach einer Fahrtunterbrechung bei seinem Freund, den er nahe der Unfallstelle absetzte, erneut los. Damit setzte er
sich in verantwortungsloser Weise ein zweites Mal über seinen eigenen Entschluss hinweg, das Auto stehen zu lassen.
10 2. Entgegen der Berufungsbegründung ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Alkoholgenuss für die Herbeiführung
des Versicherungsfalls kausal geworden ist. Auch insofern wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Landgerichts Tübingen
verwiesen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die durch den Transporter verursachte Engstelle nicht an, sondern mehrere
Fahrzeuglängen vor der Unfallstelle befand. Dies ist aus den Lichtbildern Bl. 33 f. der beigezogenen Strafakte (Az. 2 Cs 36 Js 10906/09 des
Amtsgerichts Calw) ersichtlich, die die Fahrzeuge in Unfallendstellung zeigen. Ebenso wie das Landgericht Tübingen geht der Senat davon aus,
dass ein nicht alkoholisierter Fahrer diese insgesamt unfallfrei passiert hätte. Denn die einzige vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeit war die
durch parkende Fahrzeuge verengte Fahrbahn in einer Wohnstraße. Die Kollision erfolgte bei übersichtlicher Verkehrssituation im ruhendem
Verkehr.
11 3. Obwohl § 81 Abs. 2 VVG den Versicherer lediglich zur dem Schuldvorwurf entsprechenden Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt,
die Leistungspflicht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls also nicht mehr vollständig entfällt, war die Beklagte zur Kürzung
um 100 % berechtigt. Zwar legt der Wortlaut in Abgrenzung zur Leistungsfreiheit nahe, dass der Versicherer bei grob fahrlässig herbeigeführten
Versicherungsfall jedenfalls einen geringen Betrag zu zahlen hat (so auch Rokas, VersR 2008, 1457, II Ziff. 3 d), vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 28.
Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 136; Marlow, VersR 2007, 43, Ziff. 2 b)). Auch wurde vereinzelt vertreten, dass die 100-Prozent-Kürzung mit der ratio
der Abschaffung des so genannten "Alles-oder-nichts-Prinzips" nicht vereinbar sei (vgl. nur Nugel, MDR 2008, 1320 [2323 f.]; Schimikowski, in
JurisPR-VersR 7/2007 Anm. 4, Ziff. III).
12 Dagegen spricht aber, dass eine auch minimale Leistungspflicht der in § 81 Abs. 2 VVG vorgesehenen, dem Verschulden entsprechenden
Leistungskürzung dann gerade nicht entspricht, wenn der Verschuldensgrad – wie hier – als sehr vorsatznah zu beurteilen ist. Auch
diesbezüglich wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Landgerichts verwiesen. Daher ist inzwischen auch nahezu allgemein – z. T.
auch von Kritikern (z. B. jetzt Nugel, MDR 2010, 597; ders. JurisPR-VerkR 16/2010, Anm. 4; Schimikowski a.a.O.) – anerkannt, dass der
Versicherer i. d. R. zur Kürzung in Höhe von 100 % berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall im Zustand absoluter
Fahruntüchtigkeit herbeiführt (LG Münster, Urteil vom 24.09.2009, Az. 15 275/09; AG Brühl , Urteil vom 14.05.2009, Az. 7 C 88/09; Burmann in
Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21 Aufl. 2010, § 81 VVG, Rn. 16; Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG; Kloth/Neuhaus, § 81,
Rn. 49; Nehm, ZfS 2010, 12, Ziff. II.1; Rixecker, ZfS 2009, 5, Ziff. 4)
13 Letztlich ergibt sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber eine Kürzung um 100 % nicht verhindern wollte. Denn zur
Parallelvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG sah der Regierungsentwurf die Leistungsfreiheit zunächst „nur“ bei Vorsatz vor (BT-Drucks.
16/39/45, S. 13). Auf die damit verbundenen Wertungswidersprüche gerade bei der Verursachung von Verkehrsunfällen im Zustand absoluter
Fahruntüchtigkeit aufmerksam gemacht (Stellungnahme Rixecker in der öffentlichen Anhörung vom 28.03.2007, abrufbar unter:
http://webarchiv.bundestag.de/cgi/show.php?fileToLoad=1251&id=1134 , Stand 18.08.2010), wurde die Einschränkung in § 28 Abs. 2 Satz 2
VVG auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucks. 16/5862, S. 14) gestrichen.
14 Zwar hat der Rechtsausschuss die Änderung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ausdrücklich nur mit dem beabsichtigten Gleichlauf zu § 81 Abs. 2 VVG
begründet (BT-Drucks. 16/5862, S. 99, worauf auch Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 VVG, Rn. 136 hinweisen). Der Gesetzgeber hat
jedoch in Kenntnis der Problematik § 28 VVG geändert, anstatt in § 81 Abs. 2 VVG das Wort „nur“ einzufügen. Daran ist ersichtlich, dass der
Gesetzgeber die Kürzung um 100 % durchaus ermöglichen wollte.
15 Der Senat stellt dem Kläger nach alldem anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.