Urteil des OLG Stuttgart vom 21.09.2010

OLG Stuttgart (treu und glauben, vertrag, gesellschaft mit beschränkter haftung, sitz im ausland, abschluss des vertrages, honorar, erstellung, ausnahme, angemessene entschädigung, erste instanz)

OLG Stuttgart Urteil vom 21.9.2010, 10 U 50/10
Leitsätze
Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes
Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den
Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von
Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in
Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung
von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten
ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.
Nicht rechtskräftig (BGH VII ZR 163/10)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (21 O 519/07)
a b g e ä n d e r t:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.891,84 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten
z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz fallen der Klägerin 85 % und den Beklagten 15 % und in
zweiter Instanz der Klägerin 63 % und den Beklagten 37 % zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in
Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert:
1. Instanz: 52.140,97 EUR
2. Instanz: 21.468,10 EUR
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung restlichen Honorars aus einem Vertrag zur Erbringung von
Statikerleistungen.
2
Aufgrund des Angebots der Klägerin vom 26.9.2005 schlossen die Parteien den Vertrag vom 28.9.2005,
wonach die Klägerin für die Beklagten hinsichtlich eines Bauvorhabens in M. Leistungen bezüglich der
Tragwerksplanung und Baustatik zum Pauschalpreis von 35.000,00 EUR brutto erbringen sollte. Bei der
Klägerin handelt es sich um eine bulgarische Gesellschaft. Ob die Klägerin eine Niederlassung in Deutschland
hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben vom 14.8.2003 ein
Rahmenangebot hinsichtlich einer Zusammenarbeit auf Pauschalpreisbasis gemacht. Bezugspunkte sollten
3,25 EUR/m³ Bruttorauminhalt (BRI) sein. Ohne formal einen Rahmenvertrag abzuschließen, arbeiteten die
Parteien bis zum Jahr 2005 bei 17 Bauvorhaben zusammen, wobei die Klägerin jeweils ihre Leistungen auf
Basis eines Pauschalpreises anbot. Die Beklagten schrieben die jeweiligen Leistungen nicht aus, sondern
beauftragten die Klägerin jeweils direkt. Die Arbeiten für die Beklagten machten in der Spitze ca. 20 % des
Jahresumsatzes der Klägerin aus. Mit Schreiben vom 14.06.2007 forderte die Klägerin die Beklagten zur
Zahlung weiterer Abschlagsrechnungen bezüglich des streitgegenständlichen Bauvorhabens auf. Ansonsten
behalte sie sich vor, den Anspruch auf angemessene Entschädigung und etwaige weitergehende Ansprüche
geltend zu machen, sowie den Anspruch auf eine Abrechnung ihrer Leistung nach HOAI rechtlich zu überprüfen
und gegebenenfalls geltend zu machen. Sie hoffe jedoch, dass die Beklagten ihre Zahlungspflicht
termingerecht erfüllen und die genannten Schritte nicht notwendig sein würden.
3
Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin eine weitere
Zahlungsklage gegen die Beklagten in Höhe von 54.990,64 EUR beim Landgericht Stuttgart (20 O 64/10)
erhoben, mit der sie u.a. ihr Honorar auf der Grundlage der HOAI geltend macht.
4
Das Landgericht hat einen Honoraranspruch von 48.576,26 EUR festgestellt, auf den die Beklagten bereits
27.108,16 EUR bezahlt hätten. Es verbleibe ein restlicher Honoraranspruch der Klägerin von 21.468,10 EUR
zzgl. Nebenforderungen. Zwischen den Parteien sei keine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung zustande
gekommen, so dass die Mindestsätze nach HOAI als vereinbart gelten würden. Im vorliegenden Fall liege kein
Ausnahmefall von § 4 Abs. 2 HOAI a. F. vor. Eine gelegentliche geschäftliche Beziehung, wie sie hier
zwischen den Parteien bestehen würde, sei hierzu nicht ausreichend. Auch die Grundsätze von Treu und
Glauben würden keine andere Beurteilung gebieten. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen stehe
fest, dass die Mindestsätze betreffend der Leistungsphasen 4 und 5 sowie der zu erbringenden Wärme-,
Schall- und Brandschutznachweise deutlich unterschritten worden seien. Beide Parteien seien fachkundig. Die
Klägerin unterhalte eine Niederlassung in Deutschland und unterliege hier den steuerrechtlichen
Verpflichtungen. Der Umstand, dass die Beklagten ihrerseits Pauschalhonorarvereinbarungen mit Dritten
getroffen hätten, reiche nicht aus, um einen Gesetzesverstoß zu rechtfertigen. Aufgrund der Beweisaufnahme
stehe fest, dass die Auftragsvergabe nur die Leistungsphasen 4 und 5 der HOAI umfasst habe und diese von
der Klägerin vollständig erbracht worden seien. Ferner habe die Klägerin den Wärmeschutz-, den Schallschutz-
und den Brandschutznachweis geliefert.
5
Der Beklagten sind der Auffassung, die Beauftragung der Klägerin habe sich aus dem Leistungsbild des § 64
HOAI auf die statische Berechnung nebst dem Wärmeschutznachweis und dem Schallschutznachweis sowie
die Erstellung der erforderlichen Schal-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne beschränkt. Insoweit seien bei
den Leistungsphasen 4 und 5 nur einzelne Grundleistungen übertragen worden. Die Tragwerksplaner-
Leistungen würden sich auf maximal 40 % des vollen Leistungsbildes beziffern. Daher seien die Mindestsätze
nach HOAI nicht unterschritten worden. Da Nebenkosten nicht Bestandteil des Honorars seien, seien sie bei
der Mindestsatzhonorarberechnung nicht zu berücksichtigen.
6
Die zwischen den Parteien getroffene Pauschalhonorarvereinbarung sei wirksam, weil eine zulässige
Ausnahme i. S. d. § 4 Abs. 2 HOAI a. F. vorliege. Die Leistungen der Klägerin seien überwiegend in Bulgarien
erbracht worden, so dass auch die entsprechende Preisgestaltung seitens der Klägerin darin ihre
Nachvollziehbarkeit finde. Auf der Basis der Pauschalhonorarvereinbarungen hätten wiederum die Beklagten
mit den jeweiligen Bauherren eine konkrete Preisgestaltung hinsichtlich der Planungskosten etc.
vorgenommen. Auf Seiten der Klägerin sei eine gravierende Ersparnis an Arbeitsaufwand eingetreten, weil die
Beklagten die Architektenpläne als DXF-Datei erstellt und per E-Mail an die Klägerin kostenlos versandt hätten.
Eine Nachforderung der Beklagten ihrerseits sei damit ausgeschlossen.
7
Mit ihrer Klage verhalte sich die Klägerin grob widersprüchlich und entgegen den Grundsätzen von Treu und
Glauben. Der Gesellschafter der Klägerin sei aufgrund seines Studiums und auch seiner Tätigkeit für den
Ingenieur Dr. G. über die Vergütungsregelung der HOAI bestens informiert. Die Beklagten hätten sich auf das
angebotene Pauschalhonorar der Klägerin eingerichtet. Mit dem Wohnbauunternehmen in M. hätten die
Beklagten ihrerseits für das volle Leistungsbild der Tragwerksplanung ebenfalls eine
Pauschalhonorarvereinbarung mit einem Betrag von 70.000,00 EUR brutto abgeschlossen. Daher sei es ihnen
unzumutbar, der Klägerin über die vereinbarte Honorierung hinaus Zahlungen zu leisten.
8
Die Klägerin habe die vertraglich übernommenen Leistungen nicht vollständig erbracht. So seien zum Zeitpunkt
der Kündigung des Bauvertrages durch die Bauherrenschaft X Wohnbau GmbH die Statik für zwei Penthouses
und das 2. Obergeschoss im Haus 1 seitens der Klägerin noch nicht erstellt worden. Die Klägerin habe die
Statikpläne immer nur ganz kurzfristig unmittelbar vor der Bauausführung erstellt und dann auf Anforderung
übergeben. Dies sei bei den Plänen für die vorgenannten Räumlichkeiten nicht der Fall gewesen. Daher sei
davon auszugehen, dass diese Pläne erst nachträglich zur Stützung der Klagforderung erstellt worden seien.
9
Die Beklagten sind der Auffassung, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin zu haben, weil sie
die Klägerin nie beauftragt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Klägerin am Ende unter Verletzung der
getroffenen Vereinbarung einen darüber hinausgehenden Honoraranspruch mit der Behauptung abrechnen
würde, dies sei auf Basis des Mindestsatzes geschuldet. Der Beklagte Ziff. 2 sei in der Lage gewesen, die der
Klägerin übertragenen Teilleistungen selbst zu erbringen. Er hätte dies auch getan, hätte ihn die Klägerin
zutreffend dahingehend aufgeklärt, dass sie sich nicht an die Vereinbarungen halten wolle. Dass bei dem
Vertrag die Mindestsätze hätten unterschritten sein können, sei für die Beklagten nicht erkennbar gewesen.
10 Berufungsantrag des Beklagten 1:
11
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 - 21 O 519/07 - wird abgeändert.
12
2. Die Klage wird abgewiesen.
13 Berufungsantrag des Beklagten 2:
14
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009, Az. 21 O 519/07, wird aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen.
15 Berufungsantrag der Klägerin:
16
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 werden
zurückgewiesen.
17 Die Klägerin trägt vor, sie habe in W seit 01.09.1998 eine selbstständige Hauptniederlassung. Sie firmiere seit
dem ....05.2004 als Hauptniederlassung der Fa. A Sie sei in der Gewerbekartei W angemeldet und werde
steuerlich beim Finanzamt N. geführt. Von dem Niederlassungssitz in W werde die gesamte Verwaltung der mit
der Niederlassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausschließlich alleine erledigt. Für die Leistungen
der Klägerin sei die HOAI zugrunde zu legen, weil sie unstreitig Ingenieurleistungen für Bauvorhaben in
Deutschland erbracht habe. Die HOAI sei daher sogar auf ausländische Leistungserbringer anzuwenden, selbst
wenn sie ihren Sitz im Ausland hätten.
18 Die Tragwerksplanung sei im Wesentlichen vom Zeugen N. in W. als verantwortlichem Sachbearbeiter erbracht
worden. In Bulgarien seien lediglich Vorbereitungsarbeiten und Hilfsarbeiten erledigt worden. Neben den
Leistungsphasen 4 und 5 habe die Klägerin die Vorleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 3 und die
Leistungsphase 6 selbst und ohne Entgelt erbracht.
19 Eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 2 HOAI sei eng auszulegen. Die für einen Ausnahmefall notwendigen
besonderen persönlichen, vor allem aber verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien bzw. die
besondere Geringfügigkeit der Leistungen und/oder des Aufwands der Leistungserbringung, lägen im konkreten
Fall nicht vor. Der Einwand der Beklagten, dass die Parteien 17-mal zusammengearbeitet hätten, sei
unerheblich. Wenn ein einmaliger Verstoß gegen die zwingende Preisverordnung unzulässig sei, dann könne
ein 17-maliger Verstoß nicht dazu führen, dass aus unzulässigem Handeln ein zulässiges werde.
20 Vorliegend sei nach den Motiven und der Zielrichtung der HOAI der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
ausgeschlossen. Der gerichtliche Sachverständige sei nach Prüfung der Arbeit der Klägerin zu dem Ergebnis
gekommen, dass sie das Honorar, soweit es vom Landgericht zugesprochen worden sei, rechtfertigen würden.
Die Beklagten hätten netto ca. 60.000,00 EUR von ihrer Auftraggeberin für die Erbringung der gesamten Statik
erhalten, ohne selbst auch nur einen einzigen Strich oder eine einzige Berechnung in der Statik gefertigt zu
haben. Der Architektenvertrag zwischen den Beklagten und der Fa. X Wohnbau GmbH sei am 08.08.2005
abgeschlossen worden. Erst danach hätten sie das Angebot der Klägerin vom 11.08.2005 erhalten. Zum
Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien sei es erst am 28.09.2005 gekommen. Die Werkplanung der
Beklagten und die Ausführung des Bauvorhabens hätten nicht der Genehmigungsplanung entsprochen. Daher
sei das Bauvorhaben seitens der Genehmigungsbehörde eingestellt worden. Nach der Kündigung des
Vertrages der Beklagten zur Fa. X Wohnbau GmbH habe deshalb eine komplette Umplanung vorgenommen
werden müssen. Dabei habe auch die Tragwerksplanung entsprechend dem geänderten Bauvorhaben neu
erstellt werden müssen. Damit sei die Klägerin von der Fa. X Wohnbau GmbH beauftragt und bezahlt worden.
21 Die Pläne der Klägerin seien verwertbar gewesen. Die Klägerin habe Pläne und Berechnungen direkt an den
Prüfingenieur und die ausführenden Handwerksunternehmen zugesandt. Der Prüfingenieur habe die Pläne und
Berechnungen geprüft und die geprüften Unterlagen an die Beklagten weitergeleitet.
22 Auch die Erstellung des Brandschutznachweises sei beauftragt gewesen, weil in § 2.1 des Vertrages
ausgeführt sei, dass alle erforderlichen Nachweise zu erbringen seien. Für das vorliegende Bauvorhaben sei
die Erbringung des Brandschutznachweises Pflicht gewesen.
23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 und die
gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
17.08.2010 Bezug genommen.
II.
24 Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind überwiegend begründet.
25 Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen von 27.108,16 EUR
lediglich noch Anspruch auf ein Resthonorar von 7.891,84 EUR brutto aus dem Vertrag vom 28.09.2005, weil
das dort vereinbarte Bruttopauschalhonorar von 35.000,00 EUR wegen des Vorliegens einer Ausnahme nach §
4 Abs. 2 HOAI wirksam vereinbart worden ist und die Klägerin ihre Leistungen vollständig und mangelfrei
erbracht hat. Die Beklagten können keine Gegenrechte geltend machen.
1.
26 Auf die Leistung der Klägerin ist die HOAI anwendbar.
27 a) Die Klägerin unterhält als bulgarische Gesellschaft eine Niederlassung in Deutschland und ist insoweit
parteifähig, weil die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in
einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der
Rechtsform anzuerkennen ist, in der sie gegründet wurde (EuGH, Urteil vom 5.11.2002 - Rs C-208/00, ZIP
2002, 2037; BGH NJW 2005, 1648). Mit der Bescheinigung des bulgarischen Justizministeriums vom 1.6.2010
(Bl. 326 d.A.) hat die Klägerin nachgewiesen, dass sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
bulgarischem Recht und damit innerhalb der EU wirksam gegründet wurde und existiert. Aus dem Schreiben
der Bundesagentur für Arbeit vom 16.06.2004 (Anlage K 6, Bl. 44 d. A.) ergibt sich, dass der Klägerin unter der
Anschrift in W eine Betriebsnummer erteilt wurde und sie daher hier eine Niederlassung unterhält.
28 b) Bei Bauvorhaben im Inland gilt das Preisrecht der HOAI, weil § 4 HOAI eine zwingende öffentlich-rechtliche
Regelung i. S. d. Art. 34 EGBGB darstellt. Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag
ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im
Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll (BGH BauR 2003, 748). Für die Geltung der HOAI spielt es
keine Rolle, ob der ausländische Architekt sein Büro im Inland oder im Ausland hat. Die HOAI gilt bei
Inlandsbauten sogar dann, wenn sonst ausländisches Recht anwendbar ist. Eine Abbedingung ist nicht möglich
(Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rn. 155).
29 Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag vom 28.09.2005 zwischen den Beklagten und der Klägerin in ihrer
Niederlassung in Deutschland geschlossen. Er betraf die Erstellung der Tragwerksplanung und der Baustatik
für Neubauvorhaben in M. Da das Bauvorhaben im Inland liegt, ist auf den streitgegenständlichen Vertrag die
HOAI anwendbar.
30 c) Ein Auftreten der Klägerin als „Paketanbieter“, was die Anwendbarkeit der HOAI ausschließen könnte, liegt
nicht vor. Die Klägerin hat im vorliegenden Vertrag vom 28.09.2005 keine Verpflichtung zur Erbringung von
körperlichen Bauleistungen übernommen. Aus §§ 1 und 2 des Vertrages geht lediglich eine Übertragung von
Ingenieurleistungen hervor. Der Umstand, dass die Klägerin auch Bauleistungen anbietet, spielt daher keine
Rolle.
2.
31 Die Beklagten sind passivlegitimiert. Auch seit der BGB-Gesellschaft (GbR) Rechts- und Parteifähigkeit
zuerkannt wird, besteht keine Pflicht, diese und nicht die einzelnen Gesellschafter zu verklagen. Der Klägerin
ist es nicht verwehrt, die Gesellschafter persönlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn
aus einem allein gegen die GbR erstrittenen Titel kann sie nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter
vollstrecken (BGH NJW 2007, 2257; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 714 Rn. 24).
32 Folglich kann hier die Klägerin ihren behaupteten Honoraranspruch gegen die Gesellschafter der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts YX erheben. Dabei ist der Beklagte 2 nach seiner unbestrittenen Einlassung in der
mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 Gesellschafter der YX und nicht eine X-Bau GmbH.
3.
33 Die Pauschalpreisvereinbarung im Vertrag vom 28.09.2005 ist wirksam.
34 a) Das Pauschalhonorar wurde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 HOAI im Zeitpunkt der Beauftragung mit dem Vertrag
vom 28.09.2005 schriftlich vereinbart.
35 b) Durch das Bruttohonorar von 35.000,00 EUR, was bei 16 % Umsatzsteuer 30.172,41 EUR netto entspricht,
werden die Mindestsätze nach der HOAI unterschritten.
36 Eine Honorarvereinbarung ist grundsätzlich dann unzulässig, wenn sie zu einem Honorar führt, welches das
von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung an den nach
der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit der Honorarvereinbarung nicht isoliert für
einen einzelnen Abrechnungsfaktor festgestellt werden. Die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung kann nur
bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden. Folglich ist zu ermitteln, welches Honorar sich nach den
von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar niedriger ist als das
Mindesthonorar (BGH BauR 2005, 735).
37 aa) Die Parteien haben im Vertrag vom 28.09.2010 vereinbart, dass die Klägerin die Leistungen der
Leistungsphasen 4 und 5 gemäß § 64 Abs. 1 HOAI erbringen sollte.
38 Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB
und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Der vom Architekten geschuldete
Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie
Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind,
soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als
selbstständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer
interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des
Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten
Werkerfolg erforderlich sind. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung
begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten
Gesamterfolges schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk
mangelhaft (BGH BauR 2004, 1640).
39 Mit dem Landgericht ist der Vertrag vom 28.09.2005 auf der Grundlage des Angebots der Auftragnehmerin vom
11.08.2005 (Anlage B 2, Bl. 25 d. A.) dahin auszulegen, dass die Auftragnehmerin die Leistungen erbringen
sollte, die den Leistungsphasen 4 und 5 gemäß § 64 HOAI entsprechen.
40 Nach dem Vertrag vom 28.09.2005 sollte die Klägerin gemäß § 2.1 die statischen Berechnungen einschließlich
aller erforderlichen Nachweise erstellen sowie gemäß § 2.2 alle für die Erstellung des o. g. Bauwerks
erforderlichen Schal-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne anfertigen. Dabei nimmt der Vertrag ausdrücklich
zweimal auf das Angebot der Klägerin vom 11.08.2005 Bezug. Dort wird unter 1) die Genehmigungsplanung
(Statische Berechnung und Positionspläne) und unter 2) die Ausführungsplanung (Anfertigen aller für die
Erstellung des Bauwerks erforderlichen Schal-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne) sowie unter 3) die
Erstellung des Wärmeschutz-, des Schall- und des Brandschutznachweises angeboten. Damit nimmt die
Klägerin für die Beklagten erkennbar auf § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HOAI Bezug, indem die Bezeichnungen für
die beiden Leistungsphasen gewählt und im Klammerzusatz die jeweiligen Hauptleistungen dieser
Leistungsphasen genannt werden. Folglich bietet die Klägerin den Beklagten die Erstellung der vollständigen
Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung an.
41 Zwar werden bei Ziff. 2.1 des Vertrages nur die Erstellung der statischen Berechnung und nicht die
Positionspläne genannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht die besondere Hervorhebung jedoch
nicht dafür, dass nur diese Leistungsbilder der Leistungsphasen 4 und 5 beauftragt worden seien. Denn der
Vertrag nimmt unter § 1 und § 2 „Vorbemerkung“ uneingeschränkt auf das Angebot der Klägerin vom
08.11.2005 Bezug. Ferner haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 entgegen ihrem
schriftlichen Vortrag eingeräumt, dass auch der Brandschutznachweis, der im Angebot ausdrücklich genannt
war und im Vertrag unter § 2 nicht erwähnt wird, von der Klägerin als „erforderlicher“ Nachweis gem. § 2.1
geschuldet gewesen sei. Daher zeigt der Umstand, dass einzelne Punkte des Leistungsbildes im Vertrag
hervorgehoben werden, dass es den Beklagten hierauf besonders ankam, während die nicht genannten
Teilleistungen für sie von nachrangiger Bedeutung waren. Auf die Übertragung des vollständigen
Leistungsbildes der Leistungsphasen 4 und 5 hatte dies keinen Einfluss, weil, wie gerade der
Brandschutznachweis zeigt, alle notwendigen Arbeiten für die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung
erbracht werden sollten. Folglich schuldete die Klägerin eine genehmigungsfähige statische Berechnung nach
Leistungsphase 4 und fehlerfreie und ausführbare Ausführungspläne gemäß Leistungsphase 5 sowie die
Erstellung des Brand-, Schall- und Wärmeschutznachweises. Bei mangelfreier Erbringung dieser Leistungen
sollte ihr die vollständige Vergütung für die Leistungsphasen 4 und 5 zustehen. Entscheidend ist hier nach der
vertraglichen Vereinbarung der Erfolg, ohne dass alle einzelnen Leistungsbilder gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 4 und 5
HOAI erbracht werden müssten. Zum gleichen Ergebnis kommt der gerichtliche Sachverständige E im
Gutachten vom 20.02.2009 auf S. 6.
42 bb) Die Klägerin hat diese Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht.
43 Das Landgericht stützt sich zu Recht auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten
vom 20.02.2009 (Bl. 125 d. A.). Auf S. 7 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die statische
Berechnung vollständig erbracht worden sei. Nachdem sie vom Prüfingenieur freigegeben worden sei, sei sie
auch fachlich korrekt. Entsprechendes gelte für die Ausführungspläne in Form der Schalpläne und der
Bewehrungspläne.
44 Der pauschale Hinweis der Beklagten, es sei notwendig gewesen, die Berechnungen der Klägerin zu
vervollständigen und zu berichtigen, weil die Klägerin nur oberflächlich und unübersichtlich geleistet habe und
deshalb Nacharbeiten i. S. von Nachbesserungen erforderlich gewesen seien, reicht nicht aus, um die vom
Sachverständigen E bestätigte Behauptung der Klägerin, sie habe die Genehmigungsplanung mangelfrei
erstellt, zu erschüttern. Weiterhin fehlt ein Vortrag hinsichtlich einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §
281 Abs. 1 S. 1 BGB.
45 Hinsichtlich der Ausführungsplanung nach Leistungsphase 5 monieren die Beklagten vergeblich, die Klägerin
sei mit der Leistungserbringung ständig in Verzug und ihre Leistungen seien erheblich fehlerbehaftet gewesen.
Es seien fehlerhafte Einbau- und Verlegeanweisungen vorhanden gewesen. Ferner sei im Zeitpunkt der
Kündigung des Bauvertrages durch die Bauherrschaft die Statik für zwei Penthouses und das zweite
Obergeschoss im Haus 1 seitens der Klägerin noch nicht erstellt gewesen. Insoweit sei davon auszugehen,
dass die Klägerin die Pläne nachträglich erstellt habe. Denn diese Mängel, die sich auch aus den Prüfberichten
des Prüfingenieurs ergeben sollen, sind nach den Feststellungen des Sachverständigen E beseitigt worden.
Ferner hat der Sachverständige festgestellt, dass alle Pläne durch den Prüfingenieur freigegeben worden sind.
Darüber hinaus wurde das Bauvorhaben abgeschlossen. Folglich reichen die Behauptungen der Beklagten ohne
Darlegung, wie die Pläne tatsächlich erstellt worden sein sollen, nicht aus, um den vom Sachverständigen E
bestätigten Vortrag der Klägerin zu erschüttern.
46 cc) Das Landgericht ist, gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen E. im Gutachten und der
ergänzenden Stellungnahme, zutreffend von einem Honorar für die Leistungsphasen 4 und 5 (72 %) gemäß §
65 HOAI in Höhe von 35.292,67 EUR netto ausgegangen. Hinzu kommen für die Erstellung des Brand-, des
Schall- und des Wärmeschutznachweises gemäß § 78 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 HOAI, bzw. allgemeiner Übung
insgesamt 3.763,09 EUR.
47 Den Ausgangspunkt der Berechnung mit einem 100 % Grundhonorars von 49.017,60 EUR nimmt die Berufung
hin. Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin den vertraglich geschuldeten Erfolg bezüglich der
Leistungsphasen 4 und 5 vollständig herbeigeführt. Folglich sind die vollen 72 Prozentpunkten in Ansatz
bringen.
48 dd) Die Nebenkosten von 5 % sind entgegen der Auffassung des Landgerichts, welche sie auf Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen E mit 1.764,63 EUR einbezogen hat, bei der Berechnung des
Mindestsatzhonorars nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 HOAI können die Parteien eines
Architekten- oder Ingenieurvertrages bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Nebenkosten nicht
nach Einzelnachweis, sondern pauschal abgerechnet werden. § 7 Abs. 3 HOAI sagt nichts darüber, wie eine
Pauschale zu bemessen ist. Die Preisbindung in § 4 HOAI ist ohne Bedeutung. Sie betrifft das Honorar. Die
Nebenkosten sind nicht Bestandteil des Honorars. Sie sollen den Aufwand ausgleichen, der dem Architekten
oder Ingenieur bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe entsteht. Sie können, soweit sie erforderlich
sind, neben dem Honorar geltend gemacht werden, § 7 Abs. 1 HOAI (BGH BauR 2004, 356).
49 c) Die Beklagten können sich hier erfolgreich auf das Vorliegen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI
berufen, weil sie mit der Klägerin in enger wirtschaftlicher Beziehung standen, so dass die Unterschreitung der
Mindestsätze durch das Pauschalhonorar zulässig war.
50 Ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt vor,
wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der
Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Bei der Bestimmung
eines Ausnahmefalles sind der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Beteiligten zu
berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen einerseits nicht dazu führen, dass der Zweck der
Mindestsatzregelung gefährdet wird, einen ruinösen Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu
verhindern. Andererseits können alle Umstände eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen, die das
Vertragsverhältnis in dem Sinne deutlich von den üblichen Vertragsverhältnissen unterscheiden, dass ein unter
den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn die vom Architekten oder
Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert, sofern dieser Umstand nicht
schon bei den Bemessungsmerkmalen der HOAI zu berücksichtigen ist. Ein Ausnahmefall kann ferner bei
engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstigen besonderen
Umständen gegeben sein (BGH BauR 1997, 677). Bei ständigen Geschäftsbeziehungen - gar noch auf der
Grundlage eines Rahmenvertrages - kann ein Ausnahmefall vorliegen. Das gilt für Verträge mit einem
gewerblichen Auftraggeber oder mit einem Generalplaner. In letzterer Hinsicht genügt der einmalige Einsatz
eines Subplaners aber nicht. Eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen einem Bauträger und seinem
Architekten genügt dagegen (Kniffka/Koeble, 12. Teil, Rn. 272).
51 Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts liegen hier erhebliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von
einer Ausnahme zugunsten der Beklagten auszugehen. Unstreitig haben die Parteien seit 2003 17-mal
zusammengearbeitet und jeweils in gleicher Art und Weise abgerechnet, indem ein Pauschalhonorar vereinbart
worden war. Dabei hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2003 (Bl. 204 d. A.) ein Rahmen-Angebot für
eine laufende Zusammenarbeit bei Zugrundelegung eines Brutto-Pauschalpreises einschließlich Nebenkosten
von 3,25 EUR/m³ BRI gemacht. Insoweit kam der Vorschlag, zukünftige Projekte pauschal abzurechnen, von
der Klägerin. Die Klägerin ist im Rahmen der folgenden Pauschalpreisverträge jeweils als Subunternehmerin
und Zuarbeiterin der Beklagten aufgetreten. Dabei haben die Beklagten die Klägerin jedes Mal ohne eine
Ausschreibung direkt beauftragt. Folglich gab es keinen Wettbewerb der Klägerin mit anderen Anbietern. Die
Beklagten ihrerseits haben zumindest im vorliegenden Fall auch mit ihrem Auftraggeber ein Pauschalhonorar
vereinbart. Weiterhin ist ein Teil der Planungsleistungen kostengünstig in Bulgarien erbracht worden, wobei der
konkrete Umfang für den vorliegenden Rechtsstreit streitig ist. Das kann jedoch dahinstehen, weil die
Beklagten davon nach dem Vertrag vom 28.09.2005 anteilig profitieren, da die in Bulgarien erbrachten
Leistungen im Rahmen der vereinbarten Pauschale brutto für netto in Rechnung gestellt werden sollten.
52 Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist der Zweck der Mindestsatzregelung der HOAI, einen ruinösen
Preiswettbewerb unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern, nicht tangiert. Vielmehr ist die Klägerin als
ständige Subunternehmerin als verlängerter Arm der Beklagten tätig geworden. Die Zusammenarbeit war so
intensiv, dass der Umsatz zwischen den Parteien bis zu 20 % des Jahresumsatzes der Klägerin ausgemacht
hat. Zwar haben die Parteien bei der Kalkulation des Pauschalhonorars das Preisgefälle zwischen Deutschland
und Bulgarien ausgenutzt. Jedoch ist das vereinbarte Pauschalhonorar, welches bei ca. 77 % des
Mindestsatzhonorars nach der HOAI liegt, noch angemessen und so hoch, dass nicht von einem ruinösen
Wettbewerb gegenüber anderen Tragwerksplanern ausgegangen werden kann. Aufgrund der ständigen
Zusammenarbeit ist es tatsächlich nicht zu einem Wettbewerb gekommen.
53 Weiterhin hat die Klägerin die mögliche Abrechnung nach HOAI mit Schreiben vom 14.06.2007 (Anlage K 11,
Bl. 49 d. A.) als Druckmittel dafür verwandt, die Beklagten zur Zahlung ihrer Forderungen zu bewegen. Dabei
stand für die Beklagten ersichtlich die Drohung im Hintergrund, dass auch hinsichtlich der übrigen
Pauschalpreisverträge eine Abrechnung nach HOAI erfolgen könnte. Die Folge ist, dass der Auftraggeber, der
seine wirtschaftliche Disposition auf die vereinbarten Honorare aufbaut, befürchten muss, bei einer
schlagartigen Geltendmachung des Mindesthonorars durch den Auftragnehmer in wirtschaftliche Schieflage zu
geraten und dadurch dem Subplaner nicht mehr „auf Augenhöhe“ entgegentreten kann. Der vorliegende Fall
zeigt das eindrucksvoll, nachdem die Klägerin nach ihrem „Erfolg“ vor dem Landgericht bereits eine weitere
Klage über 54.990,64 EUR vor dem Landgericht Stuttgart (20 O 64/10) gegen die Beklagten angestrengt hat,
bei der u. a. auch die Mindesthonorare nach der HOAI eine Rolle spielen. Dieses aufgrund der Vielzahl der
gemeinsam bearbeiteten Projekte hohe Droh- und Druckpotential, welches von der Klägerin auch tatsächlich
genutzt wurde, spricht daher hier für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI.
54 Das Argument der Klägerin, wonach ein 17-facher Verstoß gegen die Einhaltung des Mindesthonorars aus
einem unrechtmäßigen Handeln kein zulässiges Handeln machen könne, greift dagegen nicht. Denn gerade
dann liegt eine besondere Situation vor, die es rechtfertigt, eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI
anzunehmen. Selbst wenn die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010
zutreffend sein sollte, sie sei bis Mitte 2007 davon ausgegangen, dass die HOAI bei ihr als ausländischer
Gesellschaft nicht gelte, würde hier eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen. Im Gegenteil spricht die
von der Klägerin behauptete Unsicherheit für eine zulässige Vereinbarung der Pauschalhonorare, um diese
Unsicherheit für beide Vertragsparteien im Rahmen der laufenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu
beseitigen und für beide Seiten eine gesicherte Kalkulationsgrundlage zu schaffen.
4.
55 Die Honorarforderung der Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig. Die Klägerin hat eine Schlussrechnung
erstellt und diese im Lauf des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 27.07.2009 an die Abrechnung nach § 65
HOAI angepasst. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat die Klägerin die Leistungen bezüglich der
Leistungsphase 4 und 5 erbracht. Die entsprechenden Bestätigungen des Prüfingenieurs liegen vor. Insoweit
sind die Leistungen den Beklagten auch zugeflossen. Folglich war die Leistung der Klägerin abnahmefähig. Im
Übrigen wünschen die Beklagten keine Leistungserbringung durch die Klägerin mehr.
5.
56 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
57 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
58 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer
wirtschaftlichen Zusammenarbeit auszugehen ist, die eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 HOAI rechtfertigt,
zuzulassen, nachdem es hierzu bisher nur vereinzelte schon länger zurückliegende Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes gibt.
59 Bei der Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz war auf die Rüge der Beklagten hin zu
berücksichtigen, dass die Beklagten keine Zustimmung zur (Teil-)Klagrücknahme der Klägerin im Schriftsatz
vom 27.07.2009 (Bl. 144 d. A.) erteilt hatten. Insoweit bezieht sich die teilweise Klagabweisung - auch - auf
den zurückgenommenen Teil der Klage. Folglich ermäßigte sich der Streitwert in erster Instanz entgegen der
Auffassung des Landgerichts nicht infolge der teilweisen Klagrücknahme.