Urteil des OLG Stuttgart vom 27.09.2006
OLG Stuttgart (treu und glauben, kläger, vergütung, überwiegende wahrscheinlichkeit, anlage, gesellschafter, geschäftsführer, gruppe, klage auf zahlung, geschäftsführung ohne auftrag)
OLG Stuttgart Urteil vom 27.9.2006, 14 U 11/06
Rückerstattungsanspruch nach den Kapitalerhaltungsregelungen, wenn die insolvente GmbH an sich
durchsetzbare, aber verjährte vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung hat;
Leistungen der GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter
Leitsätze
1. Es ist nicht Aufgabe der Kapitalerhaltungsregelungen in §§ 30, 31 GmbHG, dem Insolvenzverwalter einen
Anspruch gegen einen Minderheitsgesellschafter der insolventen GmbH zu verschaffen, wenn es der
Mehrheitsgesellschafter oder später der Insolvenzverwalter versäumt hat, einen Anspruch auf eine höhere
vertragliche Vergütung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen. Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG
kommen nicht in Betracht, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin an sich durchsetzbare vertragliche Ansprüche
auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung gehabt hätte, so dass das Austauschgeschäft einem Drittvergleich zu
marktüblichen Bedingungen standhalten würde.
2. Der Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG setzt bei Leistungen, die die GmbH an verbundene Unternehmen eines der
Gesellschafter erbringt, voraus, dass der Gesellschafter sowohl am leistenden Unternehmen als auch an der
Leistungsempfängerin maßgeblich beteiligt ist.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.12.2005 (23 O 82/04 KfH) wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 440.000,00 EUR
Gründe
A.
1
Der Kläger, Insolvenzverwalter der X. GmbH B. und B., verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin
einer früheren Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft über
Logistikleistungen der Insolvenzschuldnerin (hinsichtlich erteilter Kommissions-, Lager und Transportaufträge,
durchgeführter Liefertouren und Gewicht der kommissionierten Kolli) im Zeitraum von 01.01.1999 bis
10.05.1999 und macht auf dieser Grundlage die noch zu beziffernde Rückerstattung von seiner Auffassung zu
Unrecht erfolgter Auszahlungen des Stammkapitals nach §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG geltend. Das
Landgericht Heilbronn, an das der Rechtsstreit durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07.06.2004
verwiesen wurde, hat Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche bereits dem Grunde nach verneint und die
Stufenklage insgesamt abgewiesen.
2
1. Über das Vermögen der X. GmbH B. und B. wurde auf Eigenantrag der Schuldnerin durch Beschluss des
Amtsgerichts P. vom 01.07.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter
bestellt (vgl. Anlage K 2; Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter durch Beschluss vom
10.05.1999).
3
Die X. GmbH B. und B. (künftig: Schuldnerin) war im März 1998 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM
von der F.-Z. B. und B. GmbH (künftig: F.GmbH) gegründet worden (vgl. im Berufungsverfahren vorgelegte
Gesellschaftsverträge Bl. 366/379 und Bl. 381/393). Die F. GmbH war eine Tochtergesellschaft der A. B.
GmbH, die sämtliche Anteile an der F. GmbH hielt. Die A. B. GmbH hielt außerdem sämtliche Anteile der Y.
GmbH B.-B. (künftig: Y. GmbH). In der Folgezeit kam es zu mehreren Umstrukturierungsvorgängen. Im
November 2000 wurde zunächst die A. B. GmbH und später im November 2001 auch die Y. GmbH auf die T.
GmbH verschmolzen. Der Sitz der T. GmbH wurde im Februar 2002 von B.-C. nach H. verlegt. Im Dezember
2002 wurde ein Teil des Vermögens aufgespalten und im Wege der Ausgliederung auf die St. GmbH & Co. KG
übertragen, die später in die C. GmbH & Co. KG (die jetzige Beklagte) umfirmiert wurde (vgl.
Handelsregisterauszug Anlage B 1).
4
Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die Y.-Gruppe, die zwei Lager- und Verteilungszentren in B.-N. und P.
unterhielt, auf Empfehlung einer Unternehmensberatung ihren Frischdienst-Vertrieb von Molkereiprodukten
auszugliedern. Zu diesem Zweck wurde ein Logistikpartner gesucht. Mit „Letter of Intent“ vom 31.03.1998
(Anlage K 3) vereinbarte die Y. GmbH mit der F. S. S. und L. GmbH (künftig: F. S. GmbH), eine Kooperation
für die auszugliedernden Logistikleistungen unter unternehmerischer Federführung der F. S. GmbH in Angriff zu
nehmen. Aufgrund des Kooperationsvertrags vom 11.05.1998 (Anlage K 4) zwischen der F. GmbH und der Y.
GmbH einerseits und der F. S. GmbH andererseits wurde das Vorhaben in der Weise umgesetzt, dass die F.
GmbH 40% der Anteile der im Februar 1998 gegründeten Insolvenzschuldnerin behielt, die F. S. GmbH erwarb
in der Folgezeit von der F. GmbH 60% der Anteile. Zu nach dem unstreitigen Parteivortrag jeweils
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der X. GmbH wurden E. B. von der A. B. GmbH und F. S., der
zwischenzeitlich verstorbene Geschäftsführer der F. S. GmbH, bestellt. Außerdem wurde ein gemeinsamer
Lenkungskreis eingesetzt.
5
In dem Kooperationsvertrag vom 11.05.1998 wurden hinsichtlich der Vergütung der von der
Insolvenzschuldnerin zu übernehmenden Logistikleistungen folgende Vereinbarungen getroffen:
6
5. Kostenkalkulation und Gewinnermittlung, Vergütung
7
1. Ausgehend von dem differenzierten Angebot der Spedition S. vom 13.02.1998 und vom 25.02.1998
vereinbaren die Parteien eine Kalkulation nach dem Prinzip „gläserne Kalkulation“. Die Abrechnung erfolgt
monatlich zwischen X. und Y., basierend auf dem Angebot vom 11.05.1998 unter Wahrung der Ergebnisse
der gläsernen Kalkulation.
8
Für die Übergangsregelung vom 01.07. bis 31.12.1998 erfolgt die Abrechnung mit Y. nach dem jeweiligen
Leistungsumfang, siehe hierzu auch Punkt 8. Darin werden die gesamten Kosten der X. transparent
gemacht.
9
§ 8
Die Aufnahme des vollen Leistungsumfanges ist spätestens für den 01.01.1999 vorgesehen. Die
Übergangsphase bis Aufnahme des vollen Leistungsumfanges ist zwischen den Beteiligten abzustimmen.
Bis zum 01.01.1999 findet das unter Punkt 5 vereinbarten Kostenprinzip auf den jeweiligen
Leistungsumfang Anwendung.
10 Die F. S. GmbH übertrug am 12.01.1999 ihre Gesellschaftsanteile an der späteren Insolvenzschuldnerin von
nominal 30.000,00 DM auf die Tochtergesellschaft I-P. GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls F. S. war. Die
restlichen Anteile von nominal 20.000,00 DM übertrug die F. GmbH am 17.03.1999 auf die M. M. GmbH, ein
weiteres Tochterunternehmen der A. B. GmbH.
11 Die spätere Insolvenzschuldnerin nahm am 01.06.1998 mit von der Y. GmbH übernommenen Mitarbeitern ihren
Geschäftsbetrieb zunächst in den Lagerstandorten in P. und B.-N. auf, die von der F. S. GmbH angemietet
worden waren. Die Auftragsverwaltung, Lagerbestandsführung und Tourenplanung erfolgte in den
Räumlichkeiten der Y.-Gruppe. Besitz und Verbleib diesbezüglicher Unterlagen, insbesondere der
Geschäftsbücher, sind streitig. In der Übergangszeit bis Ende 1998 erfolgte die Vergütung der
Logistikleistungen der Insolvenzschuldnerin durch einen monatlichen Ausgleich entsprechend der in dem
Kooperationsvertrag vereinbarten gläsernen Kalkulation mit vollem Ausgleich der entstandenen Kosten (vgl.
Anlage K 5).
12 Mit Aktennotizen vom 08.10.1998 und vom 28.12.1998 (Anlagen K 6) wies der seitens der F. S. GmbH mit
dem Projektmanagement betraute Mitarbeiter F. P. den für die Insolvenzschuldnerin eingesetzten
Lenkungsausschuss darauf hin, dass die seinerzeit im Frühjahr 1998 vereinbarten Kalkulationsgrundlagen für
die gläserne Kalkulation nicht mehr zutreffend seien und dass eine kostendeckende Leistungserbringung nicht
mehr möglich sei, weil sich das im Angebot zugrunde gelegte Durchschnittsgewicht je Kolli erheblich verringert
habe. Zwischen der Y.-Gruppe und der F. S. GmbH wurde auf der Basis von Packstücken, so genannten
Kollis, kalkuliert. Diese wurden, weil die Y.-Gruppe darauf bestand, auf Preise nach Gewichtseinheiten
umgerechnet (insgesamt 0,09978 DM je kg, vgl. Anlage zum Kooperationsvertrag vom 11.05.1999). Die „Kollis“
eines bestimmten Produkts (z.B. ein Kasten Frischmilch, eine Stiege Yoghurt oder ein Karton H-Milch) wurden
entsprechend den Bestellungen eines bestimmten Kunden, etwa eines Supermarkts, zu einem (oder ggf.
mehreren) „Rollis“ oder Paletten zusammengefasst, die entsprechend zu kommissionieren und vom Spediteur
an diesen Kunden auszuliefern waren. In den Vertragsverhandlungen war für die interne Kalkulation mit einer
bestimmten Bandbreite ein durchschnittliches Kolli-Gewicht von 5,621 kg und hieraus ein
Kommissionierungsanteil von 0,29 DM je Kolli und von 0,05159 DM je kg zugrunde gelegt worden (vgl. Anlage
zum Kooperationsvertrag vom 11.05.1999), woraus dann der Preis abgeleitet wurde. Weil sich etwa das
Bestellverhalten der einzelnen Kunden für die einzelnen Produkte anders als geplant dargestellt habe, habe
dies nach der Darstellung des Klägers bei gleich bleibender Gesamtwarenumschlagsmenge in kg dazu geführt,
dass das Durchschnittsgewicht der einzelnen Kollis gesunken, aber deren Anzahl und damit der
Kommissionierungsaufwand gestiegen sei, weil die einzelnen sortenrein gelagerten Waren an unterschiedlichen
Stellen im Zentrallager zusammengesucht und für den einzelnen Kunden zusammengestellt hätten werden
müssen. Ob dies hier tatsächlich der Fall war, worauf dies zurückzuführen ist und welche Folgen dies für die
wirtschaftliche Lage der späteren Gemeinschuldnerin hatte, ist im Einzelnen zwischen den Parteien des
Rechtsstreits streitig. Im Jahr 1998 wurde der Aufwand der Insolvenzschuldnerin nach dem Prinzip der
gläsernen Kalkulation von der Y.-Gruppe, der einzigen Auftraggeberin der Schuldnerin, ausgeglichen. Eine
Ausgleichspflicht für das Jahr 1999 ist streitig und der eigentliche Schwerpunkt des Rechtsstreits, weil die Y.-
Gruppe ab Januar 1999 der Insolvenzschuldnerin unter Berufung auf die Anlage zum Kooperationsvertrag vom
11.05.1998 lediglich 0,078 DM für die Distribution und 0,100 DM für die Lagerhaltung und Kommissionierung
(aufgerundete Beträge aus der Anlage zum Vertrag vom 11.05.1998) vergütet hat (vgl. Anlage K 16). Weiter ist
streitig, ob höhere Distributionskosten angefallen sind, weil sich der örtliche Auslieferungsradius während der
Projektlaufzeit auf Gebiete außerhalb von B. und B. erweitert haben soll.
13 Anfang 1999 sollte der Logistikbetrieb auf einen durch die F. S. GmbH neu errichteten Standort in G.
konzentriert werden. Der Start ab der 4. Kalenderwoche 1999 (vgl. Besprechungsprotokoll vom 29.12.1998,
Anlage B 3) war jedoch mit erheblichen Problemen des von der F. S. GmbH zu implementierenden neuen EDV-
Lagerführungssystems verbunden, weshalb die frühere Software der Y. GmbH weiter benutzt werden musste,
um eine Auslieferung der Produkte an die Kunden zu ermöglichen.
14 Mit Schreiben vom 18.02.1999 (Anlage K 7 und K 9) wandte sich F. S., der Geschäftsführer der F. S. GmbH
und Mitgeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin an seinen Mitgeschäftsführer E. B. und kündigte wegen
drohender Zahlungsunfähigkeit infolge laufender Kostenunterdeckung die Stellung eines Insolvenzantrags an,
falls keine höhere Vergütung vereinbart werde. Dies wies der Mitgeschäftsführer B. mit Schreiben vom
18.02.1999 (Anlage K 8) unter Hinweis auf die im Kooperationsvertrag vereinbarte Vergütung zurück. Wegen
der Meinungsverschiedenheiten kündigte die F. S. GmbH den Kooperationsvertrag am 31.03.1999 (Anlage B 4)
fristlos, F. S. legte zum 01.04.1999 sein Amt als Geschäftsführer nieder. Aufgrund des Insolvenzantrags vom
10.05.1999 wurde am 01.07.1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. GmbH eröffnet, der
zunächst fortgeführte Betrieb wurde zum 30.09.1999 eingestellt.
15 Letztlich sieht der Kläger den Grund für das wirtschaftliche Scheitern der Insolvenzschuldnerin darin, dass die
Rechtsvorgängerin der Beklagten die Logistikleistungen unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften
des GmbH-Rechts unzureichend vergütet habe. Die Beklagte macht hierfür die auf den Software-Problemen
beruhende Verlagerung auf den neuen Standort G., die einen erheblichen Mehraufwand und sogar
Regressansprüche einzelner Kunden wegen fehlerhafter oder verspäteter Lieferungen ausgelöst hätten (die
Gegenstand der Hilfsaufrechnung sind), sowie überhöhte Verrechnungspreise einzelner Spediteure,
insbesondere aus der F. S.-Gruppe, verantwortlich.
16 Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
17 2. Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen R. vom
27.05.2005 (Bl. 209) aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.12.2004 (Bl. 184/186) die auf
Auskunftserteilung über Leistungen der Insolvenzschuldnerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten im
Zeitraum von 01.01.1999 bis 10.05.1999, hilfsweise auf Herausgabe der Geschäftsbücher gerichtete
Stufenklage insgesamt abgewiesen, weil der letztlich in der dritten Stufe verfolgte Zahlungsanspruch dem
Grunde nach nicht bestehe.
18 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch nach Auftragsrecht
gemäß §§ 666, 667 BGB zustehe. Ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen, räumlichen und personellen
Verflechtung mit der Y.-Gruppe habe die Insolvenzschuldnerin ihre Geschäfte in eigener rechtlicher
Zuständigkeit geführt. Hieraus folge, dass die seit Frühjahr 1998 auf die Schuldnerin ausgegliederten
Tätigkeiten der Auftragsverwaltung, der Lagerbestandführung und der Tourenplanung von dieser und gerade
nicht umgekehrt von der Y.-Gruppe für die Schuldnerin ausgeübt worden seien.
19 Es komme deshalb lediglich eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht; dies
scheitere jedoch daran, dass bereits dem Grunde nach kein gesellschaftsrechtlicher Erstattungsanspruch nach
§§ 30, 31 GmbHG bestehe. Unabhängig von der kaum substantiiert vorgetragenen Unterbilanz im
maßgeblichen Zeitraum von 01.01. bis 10.05.1999 fehle es jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen, weil
die von der Y. GmbH ab Januar 1999 gezahlten Vergütungen für die Logistikleistungen noch den Bedingungen
für normale Austauschgeschäfte mit Dritten entsprochen hätten. Nach den Ausführungen des
Sachverständigen R. sei vielmehr davon auszugehen, dass die stillschweigend auf der Grundlage des
Kooperationsvertrages vom 11.05.1998 vereinbarten und gezahlten Vergütungen Jahr 1999 orts- und
marktüblich gewesen seien. Die Y. GmbH sei auch nicht gehalten gewesen, über den 31.12.1998 hinaus nach
den Grundsätzen der nur übergangsweise vereinbarten gläsernen Kalkulation den Aufwand der
Insolvenzschuldnerin vollständig abzudecken; ein längerer Übergangszeitraum sei angesichts der früheren
Zusammenarbeit der F. S. GmbH mit der Y.-Gruppe nicht erforderlich gewesen. Der vereinbarte Gewichtspreis
von 0,05159 DM je kg für die Kommissionierung liege zwar am unteren Rand der Wirtschaftlichkeit, sei aber
noch marktüblich. Aus welchen Gründen sich gegenüber der Kalkulationsbasis innerhalb weniger Monate das
durchschnittliche Gewicht je Kolli verändert habe, sei nicht mehr endgültig zu klären. Nach den Ausführungen
des Sachverständigen seien Datenfehler, Erfassungsfehler, Rechenfehler oder anderen Ursachen zu vermuten;
wenn die X. GmbH nicht mehr kostendeckend gearbeitet haben sollte, könne dies auch an anderen Gründen,
etwa der nicht erreichten oder nachlassenden Leistungsfähigkeit bei der Erbringung der Logistikleistungen oder
dem Versagen des neuen EDV-Programms in der 4. Kalenderwoche 1999, liegen. Schließlich bestünden nach
den Ausführungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür, dass, wie von Klägerseite erst im Laufe
des Verfahrens geltend gemacht, die vereinbarten Distributionskosten von 0,07779 je kg nicht marktüblich
gewesen seien. Eine eventuelle räumliche Ausweitung des Liefergebiets führe nicht automatisch zu einem
höheren Aufwand, weil hierfür der Zeitfaktor für Lieferungen im großstädtischen Bereich mit entsprechenden
Verkehrsverhältnissen eine größere Bedeutung haben als die bloße räumliche Entfernung.
20 Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen sei nicht gegeben, weil
diese im Eigentum der Beklagten stünden und die Aufbereitung der inzwischen aufgetauchten
Mikroverfilmungen erheblichen Aufwand, der nicht von der Beklagten zu tragen sei, verursache. Da ein
Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe, sei die Klage insgesamt abzuweisen.
21 3. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts abzuändern und entsprechend
ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen:
22 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Leistungen die
Insolvenzschuldnerin in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 10.05.1999 für die Rechtsvorgängerin der
Beklagten, die Firmen der Y.-Gruppe erbracht hat. Hierbei soll im einzelnen Auskunft erteilt werden über die
23
- im einzelnen erteilten Kommissions-, Lager- und Transportaufträge,
24
- die durchgeführten Liefertouren, nach Art, Umfang und Art der Auslieferung,
25
- das Gewicht der jeweils kommissionierten Kolli.
26 Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zur Herausgabe der von ihr für die Insolvenzschuldnerin geführten
Geschäftsbücher hinsichtlich des erfolgten Warenumschlages, der erteilten Kommissions-, Lager- und
Transportaufträge für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 10.05.1999 zu verurteilen.
27 2. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Beklagten wird verpflichtet, die gemachten Angaben an Eides
statt zu versichern.
28 3. Die Beklagte wird verurteilt, einen nach Erteilung der Auskunft gemäß 1. bzw. nach Übergabe der Unterlagen
der Höhe nach zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
29 Das Landgericht habe verkannt, dass sich ein Auskunftsanspruch sowohl aus Auftragsrecht und nach Treu und
Glauben als auch aus der gesellschaftsrechtlichen Sonderverbindung ergebe. Entscheidend sei, dass die
Abwicklung der Aufträge über die von der Rechtsvorgängerin der Beklagte gestellte EDV-Anlage und in deren
Räumlichkeiten erfolgt sei, nicht aber, dass die eingesetzten Mitarbeiter infolge des Betriebsübergang formal
bei der Insolvenzschuldnerin angestellt gewesen seien. Die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin hätten nur
während der laufenden Geschäftstätigkeit Zugriff auf die in der EDV erfassten Daten gehabt; dies habe sich im
Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag geändert, so dass die maßgeblichen Informationen nur noch der
Beklagten zur Verfügung stünden. Daneben bestehe ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, weil es sich
bei den erfassten Daten um geistiges Eigentum der Insolvenzschuldnerin handele. Der Auskunftsanspruch aus
§ 242 BGB bestehe bereits aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit, ohne dass es darauf
ankomme, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG vorliegen, weil es
sich bei der Speicherung und Aufbewahrung der Daten um einen Gesellschafterbeitrag der Rechtsvorgängerin
der Beklagten handele. Unabhängig hiervon seien entsprechende Erstattungsansprüche gegeben, da trotz
ständiger Unterbilanz, die vom Kläger schlüssig und hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei, die an
die Insolvenzschuldnerin gezahlte Vergütung unzureichend gewesen sei und einem Vergleich mit üblicherweise
an Dritte im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts marktüblichen Preisen nicht standhalte. Deshalb liege ein Fall
der verdeckten Gewinnausschüttung vor, die nach §§ 30, 31 GmbHG zurückzuerstatten sei.
30 Bereits der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts sei unzutreffend, weil das Landgericht
fälschlicherweise einen konkludent abgeschlossenen Vertrag zwischen der Y. GmbH und der Schuldnerin über
die Höhe der Vergütung angenommen habe, während der Kooperationsvertrag vom 11.05.1998 lediglich mit der
F. S. GmbH abgeschlossen worden sei. Auf tatsächlicher Ebene habe das Landgericht das Gutachten des
Sachverständigen R. unzutreffend gewürdigt. Der Kläger habe vorgetragen, dass die Veränderungen des
Gewichts der einzelnen Kollis dazu geführt habe, dass die vom Sachverständigen genannte
Wirtschaftlichkeitsgrenze von 10-20% unter dem vereinbarten Positionspreis unterschritten worden sei. Soweit
die Ursachen hierfür nicht aufgeklärt worden seien, gehe dies zu Lasten der Beklagten, zumal diese den
substantiierten Vortrag des Klägers nur pauschal und damit unwirksam bestritten habe. Außerdem habe der
Sachverständige zutreffend ausgeführt, dass eine gläserne Kalkulation über einen Zeitraum von einem Jahr
üblich sei; deshalb sei eine Fortsetzung der gläsernen Kalkulation über den 31.12.1998 hinaus erforderlich
gewesen. Das Landgericht sei schließlich dem Vortrag des Klägers zu den im Vergleich zur ursprünglichen
Kalkulation erhöhten Distributionskosten nicht nachgegangen; weiter gehende Darlegungen hätten von dem
Kläger nicht verlangt werden können, da er hierzu auf die Erteilung der in der ersten Stufe geltend gemachten
Auskünfte angewiesen sei.
31 Die Erteilung der geforderten Auskünfte entspreche der Billigkeit und sei für die Beklagte nicht unzumutbar. Der
Kläger habe weder eine eigene Verpflichtung zur Sicherung der Daten verletzt noch es versäumt, den
Geschäftsführer B. sowie den zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer F. S. zu befragen.
32 4. Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die Berufung des Klägers
zurückzuweisen.
33 Das Landgericht habe die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Es habe weder ein Auftragsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin der Rechtsvorgängerin
der Beklagten bestanden, aus dem sich eine Auskunftspflicht ergeben könnte, noch sei die Beklagte nach Treu
und Glauben zur Auskunft verpflichtet. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 30, 31 GmbHG sei nicht gegeben.
Der Kläger könne eine Auskunft nur verlangen, wenn der Anspruchsgrund als solcher feststehe, weil sonst die
Zulassung einer Auskunftsklage auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. Einer
Auskunftsverpflichtung nach § 242 BGB stehe entgegen, dass der Kläger versäumt habe, die notwendigen
Daten zu sichern und die beiden Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zu befragen; der Beklagten sei die
Erteilung der Auskunft unzumutbar, weil die Aufbereitung der auf Mikrofiche gespeicherten Dokumente einen
Aufwand von 35.000,00 EUR erfordere. Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB scheitere daran, dass die
Unterlagen und die Mikrofiche Eigentum der Beklagten seien.
34 Ein Zahlungsanspruch aus §§ 30, 31 GmbHG bestehe nicht, weil der Kläger eine Unterbilanz nicht substantiiert
vorgetragen habe und weil die Vergütung der Logistikleistungen zu marktüblichen Preisen erfolgt sei. Hierbei
sei davon auszugehen, dass die in dem Kooperationsvertrag vom 11.05.1998 vereinbarten Preise je kg auch
im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin gelten sollten. Eine längere Übergangszeit mit einer Vergütung auf der
Basis einer gläsernen kostendeckenden Kalkulation sei in diesem Vertrag gerade nicht vereinbart worden. Das
Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen R. richtig gewürdigt und hieraus die zutreffenden
rechtlichen Folgerungen gezogen. Die Anzahl der kommissionierten Kollis und die Gewichtsdifferenzen lägen
innerhalb der vom Sachverständigen genannten Wirtschaftlichkeitsgrenze von 10-20%. Es werde nach wie vor
bestritten, dass sich der Aufwand für die Kommissionierung durch Verringerung des Gewichts der einzelnen
Kollis erhöht habe, da die zuständigen Mitarbeiter bei der Kommissionierung bei einem geringeren Gewicht
gleichzeitig mehrerer Kollis aus den Regalen hätten entnehmen können. Der Vortrag des Klägers zu den
Distributionskosten sei unsubstantiiert gewesen, so dass das Landgericht nicht gehalten gewesen sei, dem
nachzugehen. Abschließend verweist die Beklagte auf die erstinstanzlich geltend gemacht Hilfsaufrechnung
mit Schadensersatzansprüchen.
35 5. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze
des Klägervertreters vom 15.03.2006 (Bl. 287 ff.) und vom 22.08.2006 (Bl. 347 ff.) sowie den Schriftsatz des
Beklagtenvertreters vom 26.07.2006 (Bl. 314 ff.) verwiesen.
B.
36 In der Sache hat die zulässige Berufung des Klägers im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger stehen weder die
mit dem Hauptantrag bzw. mit dem Hilfsantrag in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsansprüche (I.)
noch Rückerstattungsansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG oder sonstige Zahlungsansprüche (II.) zu. Prozessual
ist deshalb über die Stufenklage durch insgesamt die Klage abweisendes Endurteil zu entscheiden, weil sich
bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiellrechtliche Grundlage
fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 1042, 1044 sowie Zöller-Greger § 254 ZPO Rn. 9 und Rn. 14 mit Nachw.).
I.
37 Sowohl für den Hauptantrag auf Auskunftserteilung als auch für den Hilfsantrag auf Herausgabe von Unterlagen
fehlt es jedenfalls in der geltend gemachten Form an einer rechtlichen Grundlage. In Betracht kommt allenfalls
eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 242 BGB (dazu 5.), die jedoch nicht isoliert
beansprucht werden kann, weil feststeht, dass eine Zahlung nicht verlangt werden kann.
38 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Auskunftsanspruch nach Auftragsrecht gemäß §§ 666, 667
BGB in Verbindung mit §§ 259 ff. BGB (vgl. Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 5 f.) verneint, da zwischen
der Y. GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten und der X. GmbH kein Auftragsverhältnis bestand in dem
Sinne, dass die Y. GmbH Beauftragte der Insolvenzschuldnerin war.
39 a) Zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und den Gesellschaften der Y.-Gruppe existierten keine
schriftlichen Verträge über die Erbringung der Logistikleistungen. Die Parteien des Rechtsstreits sind, was die
Wirkungen des Kooperationsvertrag vom 11.05.1998 anbelangt, unterschiedlicher Auffassung. Der Kläger stellt
sich auf den Standpunkt, dass dieser Vertrag nur auf der Gesellschafterebene, nämlich zwischen der F. GmbH
(und der ebenfalls im Vertragsrubrum aufgeführten Y. GmbH sowie evtl. der A. B. GmbH, für die sich am Ende
des Vertrags ebenfalls ein Unterschriftsfeld befindet) und der F. S. GmbH gilt, aber nicht für die
Logistikverträge der Y. GmbH mit der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte sieht in dem Kooperationsvertrag die
verbindliche Grundlage für dieses Vertragsverhältnis sowohl hinsichtlich der vereinbarten Preise als auch
hinsichtlich der Laufzeit der Übergangsbestimmung in Ziffer 5 und Ziffer 8. Diese Thematik spielt aber lediglich
bei der Frage einer Angemessenheit der Vergütung im Rahmen von §§ 30, 31 GmbHG (dazu unten II.) eine
Rolle und kann deshalb in diesem Zusammenhang offen bleiben.
40 b) Ungeachtet der vertraglichen Grundlagen im Einzelnen war die X.GmbH B. und B. mit der Erbringung der
Logistikleistungen beauftragt, sie war aber nicht umgekehrt Auftraggeberin bestimmter Leistungen an die Y.
GmbH als Auftragnehmerin. Soweit die früher bei der Y. GmbH beschäftigten Mitarbeiter und der
Geschäftsführer B. tätig geworden sind, geschah dies unstreitig infolge des Betriebsübergangs für die spätere
Insolvenzschuldnerin (Ziffer 2 Abs. 3 und Ziffer 3 des Kooperationsvertrags sowie Anlage 1 betreffend die
Aufgabenteilung). Eine rechtsgeschäftliche Beauftragung der Y. GmbH lässt sich hieraus nicht ableiten, der
Kläger hat hierzu auch keine rechtliche relevanten Gesichtspunkte vorgetragen (zur Beweislast des Klägers
Palandt-Sprau § 667 BGB Rn. 10). Die Y. GmbH hat zwar zunächst die Räumlichkeiten und ihre EDV zur
Verfügung gestellt, um den nunmehr bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Mitarbeitern die Durchführung
der von dieser zu erfüllenden Aufgaben zu ermöglichen. Ein Auftrag an die Y. GmbH als Beauftragte der
Insolvenzschuldnerin lässt sich hieraus aber nicht ableiten, sondern allenfalls eine unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung von Räumen und EDV (Leihe im Sinne von § 598 BGB, vgl. Münchener Kommentar-
Seiler § 662 BGB Rn. 58), während sich ein Auftrag im Sinne von § 662 BGB auf bestimmte Tätigkeiten
bezieht (Palandt-Sprau § 662 BGB Rn. 6; Münchener Kommentar-Seiler § 662 BGB Rn. 9 u. 15), die aber
unstreitig von bei der Schuldnerin beschäftigten Mitarbeitern ausgeführt wurden. Außerdem sollten sich
Räumlichkeiten und EDV-Ausstattung nach den Planungen jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum ab Januar
1999 bis zum Insolvenzantrag im Mai 1999 durch den Umzug nach G. ändern, weil auch insoweit spätestens
ab diesem Zeitpunkt der Logistikbetrieb vollständig ausgegliedert werden sollte.
41 Soweit ab der 4. Kalenderwoche 1999 die Y.-GmbH im Wege der Leihe wieder ihre EDV zur Verfügung gestellt
hatte, erfolgte dies nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Insolvenzschuldnerin,
sondern aus der Not heraus, weil die Inbetriebnahme der von der F. S. S. und L. GmbH für den neuen Standort
G. zur Verfügung zu stellenden Software gescheitert war (mit der unstreitigen Folge eines logistischen Chaos).
42 2. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag, für die nach § 681 Satz 2 BGB die Regelungen in §§ 666, 667 BGB
anzuwenden wären, würde einen Fremdgeschäftsführungswillen voraussetzen, der nur bei objektiv fremden
Geschäften zu vermuten ist (vgl. Palandt-Sprau § 677 BGB Rn. 4), nicht aber bei objektiv eigenen oder
neutralen Geschäften (Palandt-Sprau § 677 BGB Rn. 5). Da die Y. GmbH Verpflichtungen gegenüber ihren
Abnehmern erfüllen musste und deshalb in der 4. Kalenderwoche notgedrungen zur Schadensminderung die
Abwicklung über ihre alte EDV laufen lassen musste, hätte der Kläger einen Fremdgeschäftsführungswillen
zugunsten der Insolvenzschuldnerin vortragen und beweisen müssen (Palandt-Sprau § 677 BGB Rn. 5), wenn
es sich um ein objektiv eigenes oder neutrales Geschäft handelt. Für einen Willen des Geschäftsführers (auch)
zu einer Fremdgeschäftsführung besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches
Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH NJW
2003, 3193, 3195; BGH NJW 2000, 72, 73 und BGH NJW-RR 2004, 81, 83 jeweils mit umfangreichen
Nachweisen zur Kasuistik).
43 Unabhängig von den rechtlich nicht ganz geklärten Detailfragen, unter welchen Umständen ein
Fremdgeschäftsführungswille angenommen werden kann, fehlt es jedenfalls daran, dass Inhalt der von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten mehr oder weniger freiwillig übernommenen Leistungen nicht auf eine
Tätigkeit, sondern nur auf eine Gebrauchsüberlassung der EDV gerichtet waren. Für § 677 BGB gelten die
gleichen Maßstäbe wie für § 662 BGB (vgl. Palandt-Sprau § 677 BGB Rn. 2; Münchener Kommentar-Seiler §
677 BGB Rn. 2). Entscheidend sind deshalb auch in diesem Zusammenhang die von den Mitarbeitern der
Insolvenzschuldnerin ausgeführte Tätigkeiten, nicht aber die benutzte EDV-Ausstattung als „Werkzeug“ für
diese Arbeiten.
44 3. Aus § 810 BGB lassen sich die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls nicht ableiten. Elektronische
Datenträger oder bestimmte Datenbestände sind nicht unter den Urkundenbegriff zu subsumieren; Urkunden
sind nur durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, auch mittels Computer erstellte Ausdrucke (vgl.
Münchener Kommentar-Hüffer § 810 BGB Rn. 3). Auf der Rechtsfolgenseite sind die in der ersten Stufe
gestellten Anträge durch diese Vorschrift nicht abgedeckt. Aufgrund von § 810 BGB kann allenfalls die
Gestattung von Einsicht (evtl. auch die Fertigung von Kopien und Abschriften), aber kein positives Tun wie die
erstmalige Herstellung einer Urkunde verlangt werden (OLG Hamburg NZG 2004, 715, 716; Münchener
Kommentar-Hüffer § 810 BGB Rn. 13; Palandt-Sprau § 810 BGB Rn. 1).
45 Als Anspruchsgrundlage in Betracht käme deshalb allenfalls § 809 BGB (Palandt-Sprau § 810 BGB Rn. 1).
Eine Besichtigung (zum Anspruchsinhalt Palandt-Sprau § 809 BGB Rn. 9) der Mikroverfilmungen oder in
körperlich Form vorhandener elektronisch gespeicherter Daten (zum Sachbegriff Palandt-Heinrichs § 90 BGB
Rn. 2 mit Nachw.) hat der Kläger aber nicht (auch nicht hilfsweise) geltend gemacht.
46 4. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Herausgabeanspruch nach § 985 BGB in Verbindung mit § 260
BGB (Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 7), der ohnehin nur Sachen betrifft, scheitert daran, dass eine
Eigentümerstellung der Insolvenzschuldnerin nach wie vor weder vorgetragen noch ersichtlich ist (zur Vortrags-
und Beweislast statt aller Palandt-Bassenge § 985 BGB Rn. 16). Zugestanden hat die Beklagte nicht den
Besitz von Geschäftsbüchern, sondern nur, dass sich zahlreiche Mikroverfilmungen in ihrem Besitz befinden,
die aber nur teilweise die Logistikleistungen der Insolvenzschuldnerin, aber auch die Lieferantenbeziehungen
der Y. GmbH zu ihren einzelnen Abnehmern betreffen. Wenn man von einem Leihverhältnis zwischen der Y.
GmbH und der Insolvenzschuldnerin bezüglich der EDV-Ausstattung ausgeht, könnte der Kläger deshalb wie in
der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2006 erörtert allenfalls einen Anspruch auf Herausgabe ganz
bestimmter Datenträger haben, die die Logistikleistungen betreffen, weil nur in diesem Umfang ein
Auftragsverhältnis bzw. eine dingliche Zuordnung des in den Datenträgern verkörperten Arbeitsergebnisses in
Betracht kommen könnte. Einen entsprechenden Hilfsantrag, der hinreichend bestimmt sein müsste, hat der
Kläger wegen des zu befürchtenden erheblichen Bearbeitungsaufwands für die Zuordnung und Aufbereitung der
jeweiligen Datenträger, der bei nicht begründeten Zahlungsansprüchen (dazu II.) völlig unverhältnismäßig wäre,
nicht gestellt.
47 5. Deshalb kommt im Ausgangspunkt grundsätzlich nur ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht.
Für eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben muss eine auf Vertrag oder Gesetz beruhende
Sonderverbindung zwischen den Parteien bestehen oder bestanden haben. Bei vertraglichen Beziehungen
genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Leistungsanspruch (BGH NJW 2002, 3771; Palandt-
Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 10), während bei gesetzlichen Ansprüchen grundsätzlich feststehen muss,
dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (Palandt-
Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 11; etwa bei der Insolvenzanfechtung muss nach BGH NJW 1978, 1002 und
BGH NJW 1979, 1832 = BGHZ 74, 379 der Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den
Anfechtungsgegner feststehen). Da sowohl im Verhältnis der Insolvenzschuldnerin zur F. GmbH als auch zur
Y. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin jeweils die Beklagte geworden ist, vertragliche Beziehungen bestehen,
reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
48 a) Da die F. GmbH Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war und der Erstattungsanspruch des § 31 Abs.
1 GmbHG gesellschaftsrechtlicher Natur ist (Baumbach-Hueck-Fastrich § 31 GmbHG Rn. 3; Scholz-
Westermann § 31 GmbHG Rn. 1; nach BGH NJW 2000, 2577, 2578 = BGHZ 144, 336 und BGH NJW 2004,
1111, 1112 = BGHZ 157, 72 funktional mit dem Einlagenanspruch zu vergleichen), genügt anders als bei einer
gegen einen Dritten gerichteten Insolvenzanfechtung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (die das
Landgericht nicht für ausreichend erachtet hatte, vgl. Urteil S. 11 Mitte). Zusätzlich kann die
gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (vgl. zur Geltung für die GmbH Lutter-Bayer § 14 GmbHG Rn. 18 f.;
Scholz-Winter § 14 GmbHG Rn. 50 ff.; K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 35 I 2 d und § 20 IV 2 b)
gebieten, dass ein Gesellschafter Unterlagen oder Informationen, die für Rechtsbeziehungen der Gesellschaft
gegenüber Dritten (hier der Y. GmbH als Auftraggeberin der Logistikleistungen) relevant sind und die für die
Gesellschaft nicht mehr verfügbar sind, herauszugeben hat. Die Einschränkung, dass der Gesellschafter
berechtigte Eigeninteressen nicht stets dem Gesellschaftsinteresse unterordnen muss (vgl. dazu Scholz-
Winter § 14 GmbHG Rn. 55 mit Nachw.), steht dem nicht zwingend entgegen, weil nicht die F. GmbH als
Gesellschafterin, sondern in erster Linie die Y. GmbH als ihre Schwestergesellschaft betroffen ist.
49 b) Außerdem bestand zwischen der Y. GmbH und der Insolvenzschuldnerin ein Austauschverhältnis über die
von dieser zu erbringenden Logistikleistungen in der Form eines Werkvertrags oder zumindest eines
Dienstvertrags (vgl. Palandt-Sprau vor § 631 BGB Rn. 19). Auch der Vertragspartner eines Austauschvertrags
hat gegen seinen Auftraggeber Auskunftsansprüche, wenn es um die Bemessung seiner Vergütung geht (vgl.
OLG Köln NJW-RR 1991, 279 und OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 405 für Architekten; weit. Nachw. bei Palandt-
Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 15).
50 c) Der Kläger muss als Insolvenzverwalter vorrangig nach § 97 InsO vorgehen (BGH NJW 1978, 1002; BGH
NJW 1979, 1832; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 12). Dies ist zwischenzeitlich geschehen, wobei der
Geschäftsführer B. für den hier streitigen Zeitraum letztlich keine ausreichenden Angaben machen konnte (vgl.
das nunmehr erstmals in zweiter Instanz vorgelegte das Protokoll der Befragung durch das Insolvenzgericht,
Bl. 359 ff.), der andere Geschäftsführer F. S. ist vor Klageerhebung verstorben.
51 d) Letztlich offen bleiben kann die Frage, ob der Beklagten die Erteilung der Auskunft zugemutet werden kann,
weil Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwürdiges Interesse des
Auskunftsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen (BGH NJW 2000, 3777,
3779; Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 13) Hierfür trägt der Auskunftspflichtige die Vortrags- und
Beweislast (vgl. BGH NJW 2000, 3777, 3780), der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 20.10.2005 genannte Betrag von 35.000,00 EUR ist in erster Instanz nicht bestritten worden. In
Fällen, in denen die geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich ist, ist dem
Auskunftspflichtigen grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den Auskunftsberechtigten darauf zu verweisen,
sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen selbst zu beschaffen
(BGH NJW 2000, 3777, 3779 f. für Insolvenzverwalter).
II.
52 Trotz des an sich grundsätzlich gegebenen Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist die Klage aber insgesamt
abzuweisen, weil der Kläger keine Zahlungsansprüche hat. Wenn sicher ist, dass keine Zahlungsansprüche
bestehen, ist eine Auskunftspflicht sinnlos und kann deshalb auch prozessual nicht durchgesetzt werden.
Zahlungsansprüche ergeben sich weder aus dem Leistungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin zur
Y.-GmbH (dazu 1.) noch aus dem Gesellschaftsverhältnis mit der F. GmbH (dazu 2.). Vertragliche Ansprüche
und Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG sind vom Bundesgerichtshof nicht als unterschiedliche
Streitgegenstände behandelt worden (BGH NJW 1987, 1194). Obwohl die Beklagte Rechtsnachfolgerin beider
Gesellschaften geworden ist, ist im Ausgangspunkt zwischen der zivilrechtlichen Ebene und der
gesellschaftsrechtlichen Ebene zu unterscheiden.
53 1. Der Senat folgt im Ausgangspunkt dem Kläger, dass die Insolvenzschuldnerin - die Richtigkeit des
Tatsachenvortrags des Klägers unterstellt - materiellrechtlich vertragliche Ansprüche auf eine höhere
Vergütung gegen die Y. GmbH gehabt hätte, sei es nach §§ 632 Abs. 2, 612 Abs. 2 BGB, sei es aufgrund
ergänzender Vertragsauslegung des Kooperationsvertrags vom 11.05.1998 oder sei es nach den Regeln des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem gemeinsamen Kalkulationsirrtum. Die Insolvenzschuldnerin (bzw.
in der Folgezeit der Kläger) wäre gehalten gewesen, diese vertraglichen Vergütungsansprüche rechtzeitig vor
Ablauf der Verjährungsfrist durchzusetzen. Da dies nicht geschehen ist, steht vertraglichen
Vergütungsansprüchen die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Y. GmbH erhobene
Verjährungseinrede entgegen.
54 a) Der Senat folgt zunächst der Auffassung der Beklagten, dass der Kooperationsvertrag vom 11.05.1998 auch
als Grundlage für die von der Y. GmbH an die Insolvenzschuldnerin zu entrichtende Vergütung gelten sollte.
Die Vertragsparteien des Kooperationsvertrags waren zwar nicht eindeutig festgelegt. Aus dem Umstand, dass
die Y. GmbH bzw. die Muttergesellschaft A. B. GmbH ebenfalls im Rubrum bzw. dem Unterschriftsfeld
aufgeführt sind, ist aber zu entnehmen, dass dieser Vertrag auch stillschweigend für die einzelnen
Logistikverträge zwischen der damals bereits ohne Beteiligung der F. S. GmbH gegründete X. GmbH geltend
sollte. Dies ergibt sich auch aus dem Gesamtkontext der Regelungen in Ziffer 5 und 8, denn es war Ziel dieser
Vereinbarung, dass die ausgegliederte Logistikgesellschaft in der Folgezeit (und zwar zeitnah) die
Logistikleistungen gegenüber der Y.-Gruppe erbringen sollte.
55 b) Selbst wenn der Kooperationsvertrag die Höhe der Vergütung nicht regeln sollte, wie der Kläger einwendet,
wäre bei fehlender Preisvereinbarung der Vertrag mit der Y. GmbH nicht wegen Dissenses (§ 154 Abs. 1 BGB)
unwirksam, vielmehr wäre nach § 632 Abs. 2 BGB im Zweifel die übliche Vergütung vereinbart (vgl. Palandt-
Sprau § 632 BGB Rn. 13; zur Beweislast des Auftragnehmers bei vom Auftraggeber behaupteter vereinbarter
Vergütung vgl. Palandt-Sprau § 632 BGB Rn. 18). Der Kläger hätte dann aber die übliche Vergütung einklagen
können; solange diese im Raum steht, kann kein Fall von §§ 30, 31 GmbHG vorliegen, weil das Geschäft mit
dem Gesellschafter (bzw. mit einem mit ihm verbundenen Unternehmen) einem Drittvergleich standhält (dazu
unten 2.), weil es gerade um die übliche Vergütung geht.
56 c) Wenn der Kooperationsvertrag die Höhe der Vergütung verbindlich regelt, läge nach dem Vortrag des Klägers
ein Fall des Kalkulationsirrtums vor, hier, weil die Kalkulation offen gelegt wurde, in der Form eines externen
Kalkulationsirrtums (zur Unbeachtlichkeit des internen Kalkulationsirrtums BGH NJW 1998, 3192, 3193 =
BGHZ 139, 177). Dieser führt grundsätzlich nicht zu einer Irrtumsanfechtung, sondern zu einer
Vertragsanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Regeln des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage, wenn die Vertragsparteien einem gemeinsamen Irrtum unterlegen sind; nur wenn der
Irrtum auf einer einseitigen Fehlvorstellung einer Vertragspartei beruhen würde, wäre er grundsätzlich auch
unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1998, 3192 = BGHZ 139, 177; BGH
NJW 1981, 1551; BGH NJW-RR 1986, 569; BGH NJW-RR 1995, 1360; Palandt-Heinrichs § 119 BGB Rn. 21 a).
Die Insolvenzschuldnerin hätte im vorliegenden Fall einen solchen Anpassungsanspruch gegen ihre
Auftraggeberin gehabt. Wie sich aus Ziffer 5.1 und Ziffer 8 des Kooperationsvertrags ergibt, sollte zunächst
eine Testphase bis 31.12.1998 nach dem Prinzip der gläsernen Kalkulation laufen (mit bis zu diesem Zeitpunkt
unstreitig tatsächlich geleisteten kostendeckenden Vergütungen). Wenn eine Seite noch während der
Testphase geltend macht (wie hier durch den Mitarbeiter P. im Oktober und Dezember 1998 durch die
Aktennotizen Anlage K 6 geschehen), dass die Vergütung nicht kostendeckend sei, muss es grundsätzlich die
Möglichkeit einer Anpassung nach Ende des Testlaufs geben. Eine solche Testphase wäre sinnlos, wenn die
vereinbarten Preise nach Ablauf dieser Zeit doch verbindlich und unumstößlich gelten sollten.
57 d) Einer Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung gegen die Auftraggeberin bzw. deren Rechtsnachfolgerin
entweder auf der Grundlage von §§ 632 Abs. 2, 612 Abs. 2 BGB oder aber aufgrund einer ergänzenden
Vertragsauslegung bzw. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage steht die von der
Beklagten bereits in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung (Schriftsätze vom 03.12.2004, Bl. 173,
und vom 11.10.2005, Bl. 236) entgegen. Bei Verjährung des Hauptanspruchs kann auch der Auskunfts- und
Rechnungslegungsanspruch mangels eines Informationsinteresses in der Regel nicht mehr geltend gemacht
werden (vgl. BGH NJW 1985, 384; BGH NJW 1990, 180, 181 = BGHZ 108, 393 - Ausnahme, wenn der
Pflichtteilsberechtigte die Auskünfte des Erben trotz der Verjährung seiner eigenen möglichen
Pflichtteilsansprüche noch benötigt, etwa um gemäß § 2329 BGB gegen einen Beschenkten vorzugehen;
Palandt-Heinrichs §§ 259-261 BGB Rn. 27).
58 Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. (Übergangsregelung Art. 229 § 6 EGBGB) galt zunächst die
Verjährungsfrist von 4 Jahren; die Verjährungsfrist begann damit nach § 201 BGB a.F. für die Forderungen aus
dem Jahr 1999 am 31.12.1999 zu laufen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Da die Verjährungsfrist von
4 Jahren bei Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, wäre nach Art.
229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195
BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB n.F.) maßgeblich, die erst zum Jahreswechsel 2004/2005
abgelaufen wäre (vgl. Palandt-Heinrichs Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB
bleibt es aber in einem solchen Fall bei der zwar längeren, aber früher abgelaufenen Verjährungsfrist von § 196
Abs. 2 BGB a.F. (diese Konstellation ist der Hauptanwendungsfall von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, vgl.
Staudinger-Peters Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 12). Damit sind vertragliche Vergütungsansprüche mit Ablauf des
31.12.2003 verjährt. Die Klageerhebung im Januar 2004 (Eingang der Klage beim LG Berlin am 05.01.2004,
Zustellung am 16.01.2004, Bl. 25, noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO) hat damit die Verjährung nicht
mehr rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
59 2. In dieser Situation, dass die spätere Insolvenzschuldnerin an sich vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer
marktüblichen Vergütung gehabt hätte, kommen Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG nicht in Betracht, weil das
Austauschgeschäft einem Drittvergleich zu marktüblichen Bedingungen standhalten würde. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn wie hier der Mehrheitsgesellschafter (die mit 60% beteiligte F. S. S. und L. GmbH) eine höhere
Vergütung verlangt hatte und aufgrund der Mehrheitsverhältnisse auch in der Lage gewesen wäre, dies über
eine Weisung an die Geschäftsführer nötigenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. §§ 30, 31 GmbHG setzt bei
Leistungen, die die GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter erbringt, voraus, dass der
Gesellschafter sowohl am leistenden Unternehmen als auch an der Leistungsempfängerin maßgeblich beteiligt
ist. Erforderlich ist hierfür im Regelfall eine Beteiligung an beiden Unternehmen mit zumindest 50% zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung. Aus den vorgelegten Gesellschaftsverträgen der Insolvenzschuldnerin
ergibt sich keine andere Beurteilung, da dort das Mehrheitsprinzip vorgesehen ist; es ist nicht ersichtlich, dass
die F. GmbH als Minderheitsgesellschafterin eine Geltendmachung des Zahlungsanspruchs hätte verhindern
können.
60 a) Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG sind im Gegensatz zu vertraglichen Ansprüchen zwar nicht verjährt. Nach
der bis 14.12.2004 geltenden Fassung von § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG betrug die Verjährungsfrist noch 5
Jahre (vgl. dazu Baumbach-Hueck-Fastrich § 31 GmbHG Rn. 27; ein Fall der Böslichkeit des
Leistungsempfängers nach § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG a.F. scheidet hier aus). Zumindest hinsichtlich der
Ansprüche für Leistungen ab 05.01.1999 ist demnach wegen der am 05.01.2004 eingegangenen Klage noch
keine Verjährung eintreten. Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften wurde die
Verjährungsfrist zum 15.12.2004 nach § 31 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GmbHG n.F. auf nunmehr 10 Jahre verlängert
(Baumbach-Hueck-Fastrich § 31 GmbHG Rn. 2). Die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB verweist
zunächst in Absatz 1 Satz 1 auf Art. 229 § 6 EGBGB, nach Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist (abweichend von
Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB) gerade für noch nicht verjährte Ansprüche auf Kapitalerhaltung das neue
Verjährungsrecht mit längeren Fristen anzuwenden (vgl. Palandt-Heinrichs Art. 229 § 12 EGBGB Rn. 4 und §
195 BGB Rn. 8).
61 b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG, für die grundsätzlich der
Kläger vortrags- und beweispflichtig ist (flankierend bestehen sekundäre Darlegungspflichten des
Gesellschafters, vgl. BGH NZG 2003, 393, 394; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 30; Lutter-
Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 26), liegen jedoch nicht vor.
62 Hierbei kann mit dem Landgericht offen gelassen werden, ob der Kläger eine Unterbilanz (Baumbach-Hueck-
Fastrich § 30 GmbHG Rn. 9 ff.; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 13 ff.) zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung der Gesellschaft (BGH NJW 1987, 1194, 1195; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG
Rn. 15; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 20) hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Da es sich um
einen mehrmonatigen Zeitraum handelt, hätten an sich Unterbilanzrechnungen für mehrere Zeitpunkte erstellt
werden müssen (vgl. Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 20; Scholz-Westermann § 30 GmbHG Rn. 43).
63 c) Letztlich bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die durch die Y. GmbH gezahlten
Vergütungen einem Drittvergleich standhalten. Rückzuerstatten sind Leistungen aller Art, die wirtschaftlich das
Gesellschaftsvermögen verringern, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH NJW
1987, 1194, 1195; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 20; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 8).
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ebenso erfasst (Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 25). Die
Leistung muss zu Lasten der GmbH aufgrund der Gesellschafterbeziehung und nicht im Rahmen eines
marktüblich vergüteten Drittgeschäfts erfolgen (Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 22). Die
Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen von §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG trägt grundsätzlich
Kläger, für das Vorliegen eines einem Drittvergleich standhaltenden Drittgeschäfts unter Marktbedingungen ist
hingegen an sich der Gesellschafter vortrags- und beweispflichtig (BGH NJW 2004, 1111, 1112 = BGHZ 157,
72; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 30). Fraglich ist, ob sich das obiter dictum in dieser
Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Situation übertragen lässt, denn in dem dort
entschiedenen Sachverhalt ging es um eine Kreditgewährung an einen Gesellschafter aus dem gebundenen
Vermögen der Gesellschaft, wo der Drittvergleich von den Darlehensbedingungen und insbesondere der
Kreditwürdigkeit des Gesellschafters und der Werthaltigkeit von Sicherheiten abhängt. Da diese Aspekte
eindeutig in der Sphäre des Gesellschafters anzusiedeln sind, ist die Darlegungs- und Beweislast des
Gesellschafters dort auch gerechtfertigt, während es hier um die Höhe der Verrechnungspreise zwischen der
GmbH und einer Gesellschafterin (bzw. deren Schwestergesellschaft) geht. Deshalb spricht viel für die
Auffassung des Landgerichts (Urteil S. 13) , dass der Kläger die Ungleichwertigkeit der ausgetauschten
Leistungen nachzuweisen habe.
64 Das Landgericht ist letztlich unter Heranziehung des Gutachtens des Sachverständigen R. (Bl. 210) von einem
non liquet ausgegangen, weil in dem Gutachten ausgeführt ist, dass zwar ein Preis von 0,05159 DM/kg für die
Kommissionierung im fraglichen Zeitraum im Raum B./B. noch marktüblich, aber am unteren Rand der
Wirtschaftlichkeit anzusiedeln war, während der Grenzwert für eine Kostendeckung bei 10-20% unter diesem
Satz lag. Der Sachverständige hat aber nachvollziehbar ausgeführt, dass ein so starkes Absinken des
durchschnittlichen Gewichts je Kolli realistischerweise nicht durch ein verändertes Konsumverhalten oder
saisonale Einflüsse erklärbar ist, sondern wahrscheinlich auf Datenfehlern, Erfassungsfehlern, Rechenfehlern
oder andere Ursachen beruht. Zusätzlich ist auch die Frage aufzuwerfen, ob die Kosten für die
Kommissionierung isoliert betrachtet werden können oder ob man nicht auf die letztlich insgesamt zu zahlende
Vergütung abstellen muss; z.B. könnten bei den für andere Leistungen angesetzten Preisen noch Spielräume
vorhanden gewesen sein. Außerdem ist zu berücksichtigen, durch das neue Logistikzentrum in G. ab Januar
1999 eine günstigere Kostenstruktur zu erwarten war, denn dies war der Grund für die Ausgliederung der
Logistikleistungen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Y. GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten
jedenfalls ab der 4. Kalenderwoche einen Teil der an sich der Insolvenzschuldnerin obliegenden
Logistikleistungen wieder selbst übernehmen musste und bei der Insolvenzschuldnerin deshalb ein geringerer
Aufwand angefallen sein dürfte.
65 Bei der gebotenen Gesamtschau ist deshalb die Schlussfolgerung des Klägers, dass infolge der ungünstigeren
Gewichtszusammensetzung nicht mehr kostendeckend habe gearbeitet werden können mit der weiteren Folge,
dass im Rahmen von §§ 30 Abs. 1, 31 GmbHG die Leistungserbringung durch die Insolvenzschuldnerin nicht
zu marktüblichen Preisen erfolgt sei, nicht durch hinreichende Tatsachen belegbar.
66 d) Nicht erforderlich ist, dass Leistungen der Insolvenzschuldnerin an eine Gesellschafterin erfolgt sind, es
genügen grundsätzlich auch Leistungen an verbundene Unternehmen (Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG
Rn. 18; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 25), z.B. eine Schwestergesellschaft (BGH NJW 1991, 1057,
1059; dazu Scholz-Westermann § 30 GmbHG Rn. 35). Die Rechtsprechung verlangt aber eine maßgebliche
Beteiligung (BGH NJW 1982, 383, 384 = BGHZ 81, 311 bei Mehrheitsbeteiligung von 95% an GmbH über eine
100%ige Tochter; BGH NJW 1984, 1036: Beteiligung des Beklagten über mehrere von ihm beherrschte
Gesellschaften mit 70% an Gemeinschuldnerin; BGH NJW 1991, 357, 358 bei Mehrheitsbeteiligung von 75%
an Alleingesellschafterin der insolventen GmbH unter Hinweis auf §§ 17, 16 Abs. 4 AktG; nach BGH NZG
1999, 939 genügt beim Eigenkapitalersatzrecht eine 51%-Beteiligung an der anderen Gesellschaft; Scholz-
Westermann § 30 GmbHG Rn. 35; die zum Eigenkapitalersatzrecht im Rahmen von § 32 a GmbHG
entwickelten Grundsätze können insoweit jedenfalls teilweise mit herangezogen werden, vgl. Baumbach-
Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 18). Unabhängig davon, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
in diesem Zusammenhang noch nicht alle Einzelheiten geklärt sind (vgl. Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 3 Rn.
42; Scholz-Westermann § 30 GmbHG Rn. 35), ist aber jedenfalls zu fordern, dass eine maßgeblichen
Beteiligung an beiden Unternehmen bestehen muss. Der jeweilige Gesellschafter muss also sowohl an der
leistenden GmbH als auch an der Leistungsempfängerin mit zumindest 50% beteiligt sein (Goette § 3 Rn. 42
unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 2822 = NZG 1999, 939 und BGH NJW 2001, 1490 = NZG 2001, 223; nach
Gehrlein, GmbH-Recht in der Praxis, 2005, S. 364 kann auch 50%-Beteiligung genügen, wenn zugleich der
Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist).
67 Die Y. GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, war nicht unmittelbar an der Insolvenzschuldnerin
beteiligt, Gesellschafterin war bis März 1999 nur die F. GmbH, eine Schwestergesellschaft der Y. GmbH
(100% der Anteile beider Gesellschaften wurden von der A.-B. GmbH gehalten). Der Umstand, dass zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrags am 11.05.1998 die F. GmbH noch 100% der Anteile der
Insolvenzschuldnerin gehalten hatte, ist unerheblich; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung
durch die GmbH an das verbundene Unternehmen, nicht der Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung (BGH
NJW 1996, 589, 590; dort hatten zwei früher mit je einem Drittel an der GmbH und je zur Hälfte an der
Leistungsempfängerin beteiligte Gesellschafter ihre GmbH-Anteile rechtzeitig veräußert). Da die F.GmbH im
fraglichen Zeitraum jedoch nur noch 40% der Anteile an der Insolvenzschuldnerin gehalten hat, fehlt es an
dieser entscheidenden Voraussetzung. Zwar ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht
ausschließlich auf die Mehrheitsverhältnisse abzustellen (Goette § 3 Rn. 42). Entscheidend ist aber letztlich,
dass die F. GmbH bei den hier vorliegenden Mehrheitsverhältnissen (§ 47 Abs. 1 GmbHG) und der konkreten
Ausgestaltung des Gesellschaft nicht in der Lage war (etwa aufgrund einer nicht vereinbarten Sperrminorität
oder einer Einstimmigkeit ), einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 6 GmbHG zu verhindern mit einer
Anweisung an die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, eine höhere Vergütung durchzusetzen (vgl. BGH
NJW 1999, 2822 = NZG 1999, 939 und BGH NJW 2001, 1490 = NZG 2001, 223).
68 Es ist nicht Aufgabe der Kapitalerhaltungsregelungen in §§ 30, 31 GmbHG, dem Insolvenzverwalter einen
Anspruch gegen einen Minderheitsgesellschafter der insolventen GmbH zu verschaffen, wenn es der
Mehrheitsgesellschafter oder später der Insolvenzverwalter versäumt hat, einen Anspruch auf eine höhere
vertragliche Vergütung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen (hierin liegt der Unterschied zu dem
der Entscheidung BGH NJW 1987, 1194, 1195 f. zugrunde liegenden Sachverhalt). Anderes mag im Falle eines
kollusiven Zusammenwirkens zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter gelten, wenn beide
Gesellschafter jeweils zugunsten von verbundenen Unternehmen und zu Lasten der GmbH und ihrer Gläubiger
ungerechtfertigt Kapital abziehen. Die Vorschriften in §§ 30, 31 GmbHG dienen aber nicht dazu, einen Streit
zwischen Gesellschaftern über die Höhe der einem mit dem Minderheitsgesellschafter verbundenen
Unternehmen in Rechnung zu stellenden Vergütung auf diesem Weg auszutragen.
69 Aus den genannten Gründen sind deshalb Ansprüche des Klägers aus §§ 30, 31 GmbHG nicht gegeben, die
Klage ist somit in vollem Umfang abzuweisen.
III.
70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
71 Hinsichtlich des Streitwerts für die zweite Instanz wird auf den Beschluss des Senats vom 27.03.2006
verwiesen. Maßgeblich ist danach der Auffassung des Klägers im Berufungsverfahren im Raum stehende
Zahlungsanspruch (Zöller-Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Stufenklage“). Es besteht keine Veranlassung, den vom
Landgericht für die erste Instanz festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern. Nach §
44 GKG ist bei der Stufenklage nur der höchste der verbundenen Ansprüche heranzuziehen, hier also der
Zahlungsantrag. Entscheidend für den Streitwert ist zunächst der Zeitpunkt der Einleitung der Instanz (§ 40
GKG); spätere Wertminderungen in der Instanz sind grundsätzlich unerheblich (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
§ 40 GKG Rn. 3). Der Kläger ist in der Klageschrift von einem Streitwert von 1.453.013,86 EUR ausgegangen
und hat dies erst aufgrund einer später angestellten umfangreichen Berechnung im Schriftsatz vom 11.10.2004
korrigiert. Die ursprüngliche Berechnung beruht also nicht auf einem offensichtlichen Rechenfehler in der
Klageschrift. Dass § 40 GKG bei der Stufenklage uneingeschränkt gilt, wenn sich später herausstellt, dass
dem Grunde nach gar kein Anspruch besteht, entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Hartmann Anh. I § 48
GKG Rn. 110; Zöller-Herget § 3 ZPO Rn. 16 „Stufenklage“; Musielak-Heinrich § 3 ZPO Rn. 32 „Stufenklage“
jeweils mit Nachw.; vgl. auch BGH MDR 1992, 1091).
72 Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da nicht ersichtlich ist, dass der Senat mit
den tragenden Gründen des Urteils von anderen obergerichtlichen Entscheidungen abweicht.