Urteil des OLG Stuttgart vom 29.10.2009
OLG Stuttgart (wohl des kindes, eltern, beschwerde, anordnung, zpo, mutter, kind, erziehung, gutachten, pflege)
OLG Stuttgart Beschluß vom 29.10.2009, 17 WF 235/09
Elterliche Sorge: Sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einem
Sorgerechtsverfahren nach altem Recht
Leitsätze
Erlässt das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren, das vor dem 1. September 2009 anhängig geworden
ist, von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, ohne hierfür ein selbständiges Verfahren einzuleiten, so ist auf
die einstweilige Anordnung und hiergegen gerichtete Beschwerden das bis zum 1. September 2009 geltende Recht
anzuwenden.
Tenor
1.
Oktober 2009 - (einstweilige Anordnung) - 3 F 458/08 - wird
zurückgewiesen.
2.
3.
versagt.
Beschwerdewert: 500,- EUR.
Gründe
I.
1
Das Kind T., geboren am 22. August 2008, ist das nichteheliche Kind der Frau I. K. und eines Herrn B. L..
Frau I. K. ist außerdem Mutter eines Kindes L., das in einer Pflegefamilie lebt. T. ist inzwischen durch das
zuständige Jugendamt in Obhut genommen worden.
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Bereits mit Beschluss vom 4. September 2008 hatte das Familiengericht geregelt, der Mutter werde
einstweilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T. entzogen und auf einen Pfleger übertragen. Mit der
angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht, wiederum im Wege der einstweiligen Anordnung,
entschieden, der Mutter werde die Personensorge für T. vorläufig entzogen und auf einen Pfleger
übertragen. Hiergegen wendet sie sich mit der sofortigen Beschwerde.
II.
3
1. a)
September 2009. Erkennbar ist die einstweilige Anordnung vom 2. Oktober 2009 von Amts wegen erlassen
worden, was in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, wie hier, statthaft ist (vgl. Zöller/Philippi , ZPO,
27. Aufl., § 621g, Rn. 3). Es wurde kein neuer Antrag gestellt, der nach Maßgabe der §§ 49 ff. FamFG zur
Einleitung eines selbständigen Verfahrens geführt hätte. Dies ergibt sich auch aus der durchgängigen
Verwendung ein- und desselben Aktenzeichens (3 F 458/08). Unter diesem Aktenzeichen wurde das
Verfahren bereits am 3. September 2008 anhängig.
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b)
dass die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde von deren Begründung abhänge. Vielmehr ist dort
lediglich eine Frist vorgeschrieben, innerhalb derer die Beschwerde zu begründen ist, falls dieses denn
erfolgt.
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2. a)
Personensorge für das Kind T. entzogen. Bereits am 4. September 2008 erließ es eine einstweilige
Anordnung, wonach ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werde. Dieses erwies sich allerdings
als nicht weiterhin hinreichend.
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Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die
Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Das ist hier
hinsichtlich des (vorläufig) entzogenen Personensorgerechts der Fall. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert
den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in
die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen
Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und
damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der
Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen
werden. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen
Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den
Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die
Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu
übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind
bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig
gefährdet ist (BVerfG, FamRZ 2008, 1472, 1473).
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Aus dem in der Sache bereits eingeholten Gutachten vom 30. März 2009 ergibt sich, dass die Mutter wohl
an einer schizotypen Störung leidet, ohne dass eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht gegeben sei. In
diesem Gutachten wird weiter festgehalten, die Mutter sei nicht bereit, weitere Hilfen der Familienpflege
anzunehmen, was durch den Akteninhalt bestätigt wird. Die im Gutachten weiter angedachte Möglichkeit
einer ambulanten psychiatrischen Behandlung wurde inzwischen offenbar ebenfalls nicht weiter verfolgt.
8
b)
nichts zustößt oder sie dort nicht gefährdet sind. Das ist inzwischen aber nicht weiterhin der Fall. Wie der
Vorfall in den Räumlichkeiten der Arbeitsagentur belegt, hat die Kindesmutter nicht nur zugelassen, dass
T. dort in eine - gesicherte oder ungesicherte - Steckdose greift. Vielmehr hat sie das Kind darüber hinaus
im Kinderwagen mehrfach nach links und rechts geschüttelt, damit es einschlafe. Dieses durch mehrere
Zeugen bekundete Verhalten ist völlig inadäquat und geeignet, die Gesundheit des Kindes nachhaltig zu
gefährden. Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, kann deshalb nicht verantwortet werden, T.
derzeit länger in der Obhut der Mutter zu belassen. Der Zeitraum dessen wird sich jedenfalls bis zur
Erstattung des weiteren Gutachtens erstrecken müssen, welches durch das Familiengericht bereits in
Auftrag gegeben worden war.
9
c)
(§ 1666 a BGB), sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht für die Anträge, die zur Aufnahme in eine
Pflegefamilie erforderlich sind, die ledigliche Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht hin, wie
sie bereits durch Beschluss vom 4. September 2008 erfolgt war.
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3.
Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 ZPO geht
insoweit derjenigen des § 620 g ZPO vor ( Zöller/Philippi , ZPO, 27. Aufl., § 620 g, Rn. 8). Die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.
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Für das weitere Verfahren wird allerdings noch die Beteiligung des leiblichen Vaters zu prüfen sein.