Urteil des OLG Stuttgart vom 30.04.2013
OLG Stuttgart: blendung, wohnung, herbst, erneuerbare energie, anfang, duldungspflicht, dach, einbau, zumutbarkeit, terrasse
OLG Stuttgart Urteil vom 30.4.2013, 3 U 46/13
Leitsätze
Zur Blendwirkung von Photovoltaik-Anlagen auf Nachbargrundstücke.
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4
- 6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr durch eine maximale tägliche Blendung von ca. 1
Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und
im Herbst von ca. der Hälfte der Zeiten sind die zu erwartenden Kosten von ca. 16.000,00 EUR
für den Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen, ohne dass dadurch eine zukünftige
Blendung des klagenden oder anderer Nachbarn ausgeschlossen werden kann, jedenfalls nicht
zumutbar im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 (Az. 9 O
320/09) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: bis 20.000,00 EUR
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten um die von der Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach der Immobilie des
Beklagten ausgehende Blendwirkung und die dadurch entstehende Beeinträchtigung der
Kläger. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das angefochtene
landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwar die Blendwirkung der von der
Solaranlage umgelenkten Sonnenstrahlen in die Wohnung einschließlich des Balkons der
Kläger eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. § 1004 BGB begründen würden. Die
Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig, da eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs.
2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 2 BGB bestehe. Zwar liege eine wesentliche Beeinträchtigung
der Wohnung der Kläger vor. Von der Fotovoltaik-Anlage des Beklagten gehe im Frühjahr
und Herbst für jeweils 4 - 6 Wochen eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde
aus. Die Blendung trete nur bei Sonnenschein auf. Bei der Sonnenwahrscheinlichkeit im
Frühjahr ergebe sich eine Blendung von ca. 1/3 der aufgeführten Zeit und im Herbst eine
Blendung von ca. der Hälfte der Zeit. Jedoch seien die Maßnahmen, die erforderlich seien,
um die Blendung zu verhindern, für den Beklagten wirtschaftlich unzumutbar. Die
Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach des Beklagten stelle eine ortsübliche
Grundstücksbenutzung dar. Dabei sei die Privilegierung von Fotovoltaik-Anlagen aufgrund
des öffentlichen Interesses an einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zu
berücksichtigen. Eine nachträgliche Bearbeitung der mit einem hohen Qualitätsstandard
gefertigten Module sei nicht möglich. Die von den Klägern vorgeschlagene Aufständerung
der Fotovoltaik-Anlage sei mit Kosten von mindestens 12.822,25 EUR verbunden. Auch
müsste die andere Seite des Daches mitbenutzt werden und der Ertrag würde
zurückgehen. Durch eine Aufständerung könnten andere Personen durch Blendwirkung
betroffen sein. Der Austausch der Module durch „blendfreie“ Module wäre mit Kosten von
ca. 16.243,50 EUR verbunden, ohne dass garantiert wäre, dass es zu einer Verbesserung
kommen würde.
3 Die Kläger sind der Auffassung, eine Duldungspflicht gemäß § 902 Abs. 2 BGB bestehe
nicht. Auch wenn die Fotovoltaik-Anlage wünschenswert sein möge, rechtfertige dies
keine Beeinträchtigung der Kläger. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass
Frühjahrs- und Herbstzeiten wichtige Zeiten für den Menschen seien, da die ersten
Sonnenstrahlen besonders genossen werden würden. Die Ortsüblichkeit müsse sich auf
die Beeinträchtigung beziehen. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass mehrere
Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleichen Beeinträchtigungen und
Wirkungen von Fotovoltaik-Anlagen auf andere Grundstücke hätten. Die Ausführungen
zum Klimaschutz würden fehlgehen. Der Beklagte hätte die Anlage auch auf der Westseite
seines Daches anbringen können. Dann wären die Kläger nicht beeinträchtigt worden.
Auch eine Aufständerung Richtung Süden wäre von vornherein möglich gewesen.
4 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Änderung der Fotovoltaik-
Anlage sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Regress bei seiner Firma nehmen
könne. Auch sei der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB von der Zumutbarkeit
einer Änderung nicht abhängig. Dem Beklagten sei es zumutbar, im Fall der Abänderung
eine weitere Dachfläche benutzen zu müssen. Er habe es dann auch hinzunehmen, wenn
der Ertrag etwas zurückgehen würde. Die Ausführungen des Sachverständigen S seien
spekulativ. Kosten von 12.000,00 EUR für eine Änderung seien angemessen, damit das
Eigentum der Kläger nicht beeinträchtigt werde.
5 Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Kläger im Fall einer Veräußerung
weniger wert sei. Im Übrigen würden die Kläger davon ausgehen, dass sie aufgrund ihres
Lebensalters die Wohnung noch zumindest für 40 Jahre nutzen werden.
6 Die Kläger beantragen
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1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 9 O 320/09, vom 05.02.2013 wird
aufgehoben.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Dach seines Gebäudes … montierte Anlage
dahingehend abzuändern, dass eine von der Solaranlage ausgehende, durch
Sonnenstrahlen umgeleitete Blendwirkung der Wohnung der Kläger nicht mehr gegeben
ist.
9 Der Beklagte beantragt
10 Zurückweisung der Berufung.
11 Es liege bereits keine Eigentumsbeeinträchtigung vor, weil die Blendwirkung marginal und
damit unbeachtlich sei. Jedenfalls ergebe sich eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1
BGB, da nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliege. Grenzwerte würden insoweit
nicht bestehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige den Laubbaum,
der im Herbst noch Blätter trage und damit die Blendung reduziere, gar nicht berücksichtigt
habe.
II.
12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
13 Die Kläger haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der
streitgegenständlichen Fotovoltaik-Anlage gemäß § 1004 BGB, weil sie die
Lichteinwirkungen der Anlage auf ihre Wohnung jedenfalls gemäß § 906 Abs. 2 BGB
dulden müssen.
1.
14 Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die durch die Fotovoltaik-Anlage
umgelenkten Sonnenstrahlen und die dadurch entstehende Blendwirkung in der Wohnung
einschließlich des Balkons eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB
darstellt. Auf die Ausführungen unter 1. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung führen zu keinem anderen
Ergebnis.
2.
15 Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob hier die Beeinträchtigungen der Kläger
durch die Blendwirkung der Fotovoltaik-Anlage so gering sind, dass von einer
unwesentlichen Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 1 BGB und damit einer
entsprechenden Duldungspflicht der Kläger auszugehen wäre. Hierfür könnte sprechen,
dass nach den Feststellungen des Sachverständigen P sowie den in der Akte und im
Gutachten befindlichen Bildern von einer zeitlich und räumlich sehr begrenzten
Einwirkung auf die Wohnung der Kläger auszugehen ist.
a)
16 Die Beeinträchtigung ist zeitlich verhältnismäßig geringfügig. So hat der Sachverständige
P überzeugend dargelegt, dass im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4 - 6 Wochen im
Wesentlichen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr eine maximale tägliche Blendung von
ca. 1 Stunde bestehe. Zwischen Anfang März sei eine Blendung gegen 14.30 Uhr von 15 -
30 Minuten möglich, die sich bis Mitte/Ende März auf ca. eine Stunde verlängere. Ende
März/Anfang April reduziere sich die Blendung auf maximal 45 Minuten, wobei dann
aufgrund der Sommerzeit auf den Zeitraum zwischen 15.45 Uhr und 16.00 Uhr abzustellen
sei. Anfang September könne die Reflektion analog der Feststellungen zu Ende
März/Anfang April für ca. maximal 45 Minuten gegen 16.00 Uhr (Sommerzeit) auftreten.
Die Dauer der Blendwirkung erreiche dann Ende September/Anfang Oktober ihr Maximum
mit ca. einer Stunde und schwäche sich dann wieder ab. Mitte/Ende Oktober sei dann
gegen 15.00 Uhr eine Blendung für ca. 15 - 20 Minuten möglich.
17 Hinsichtlich dieser theoretischen Beeinträchtigung ist ferner zu berücksichtigen, dass die
Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr statistisch gesehen eine Blendung von ca. 1/3 der
aufgeführten Zeiten und im Herbst eine Blendung von ca. der Hälfte der Zeiten beträgt. Nur
bei Sonnenschein kommt die Blendung der Kläger auf ihrer Terrasse und in ihrem
Wohnzimmer sowie Schlafzimmer zum Tragen.
b)
18 Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Einstrahlung ins Schlafzimmer zu dieser
Tageszeit kaum eine Rolle spielen dürfte. Die Terrasse kann auch während der Zeit einer
Reflektion genutzt werden, indem kurzfristig ein Sitzplatz ganz oder überwiegend mit dem
Rücken zur Fotovoltaik-Anlage gewählt wird, was ausweislich der Bilder 13 und 14 zum
Gutachten ohne weiteres möglich ist. Allerdings ist den Klägern zuzugestehen, dass es
kurzzeitig zu einer deutlichen Blendung auf dem Weg von der Flurtür durch das
Wohnzimmer zur Terrassentür kommen kann.
19 Im Herbst wird zwar der Laubbaum zwischen dem Grundstück des Beklagten und der
Wohnung der Kläger einen erheblichen Teil der Reflektion zu Gunsten der Kläger
abfangen. Jedoch weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass der Laubbaum auf dem
Nachbargrundstück steht und sie daher keinen Einfluss auf seinen Verbleib nehmen
können. Es ist aber nicht vorgetragen, dass eine Entfernung dieses Laubbaumes
kurzfristig zu befürchten ist, so dass er derzeit die Beeinträchtigung der Kläger mindert.
3.
20 Das Landgericht ist jedenfalls zutreffend im Wege der Abwägung gemäß § 906 Abs. 2
BGB zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall eine Verhinderung der unter
2. dargestellten räumlich und zeitlich verhältnismäßig geringen Einstrahlung von
Sonnenlicht infolge der Fotovoltaik-Anlage im Frühjahr und Herbst für den Beklagten eine
unzumutbare Belastung darstellt, falls eine entsprechende Änderung der Anlage
überhaupt Erfolg versprechend ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts
unter 2. b) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Ausführungen der
Kläger in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis.
a)
21 Den Klägern ist zuzugestehen, dass sie selbst nicht veranlasst haben, dass die
Fotovoltaik-Anlage im Frühjahr und im Herbst Sonnenlicht in ihre Wohnung umlenkt. Sie
haben davon außer der Beeinträchtigung nichts. Sie haben der Errichtung der Anlage vor
der Errichtung nicht zugestimmt und sind hierzu nicht befragt worden.
b)
22 Soweit die Kläger behaupten, ihre Wohnung sei unverkäuflich oder jedenfalls 40.000,00
EUR weniger wert, fehlt ein entsprechender konkreter Vortrag, warum dies so sein sollte.
Nachdem es immer mehr Fotovoltaik-Anlagen auf den Dächern gibt und von modernen
moosabweisenden Ziegeln ebenfalls eine Blendwirkung ausgehen kann, dürfte dieses
Problem so viele Wohnungen betreffen, dass eine nur dadurch begründete Werteinbuße
als gering zu veranschlagen ist, sofern sie überhaupt vorhanden sein sollte.
23 Zu Gunsten der Kläger ist kein eventueller Regressanspruch des Beklagten gegen den
Hersteller/Monteur der Fotovoltaik-Anlage zu berücksichtigen. Denn es ist schon unklar,
woraus sich dieser Anspruch ergeben sollte, nachdem die Fotovoltaik-Anlage an sich
auch nach dem klägerischen Vortrag mangelfrei ist. In Betracht käme daher nur ein
eventuelles Aufklärungsverschulden des Herstellers/Monteurs gegenüber dem Beklagten
im Hinblick auf eine Blendwirkung gegenüber Nachbarn. Dafür fehlen aber ausreichende
Anhaltspunkte im klägerischen Vortrag. Ferner fehlen Ausführungen zu einem
Verschulden des Herstellers/Monteurs.
c)
24 Das Landgericht musste keine weiteren Erhebungen zur Ortsüblichkeit der Fotovoltaik-
Anlage im Umfeld der beiden Anwesen anstellen, weil zumindest heute von der
entsprechenden Ortsüblichkeit allgemein auszugehen ist. Fotovoltaik-Anlagen sind durch
die Förderung über das Erneuerbare-Energie-Gesetz (i. f. „EEG“) auch in geschlossenen
Ortschaften so weit verbreitet, dass überall mit solchen Anlagen und davon ausgehenden
zeitweiligen Umlenkungen von Sonnenlicht zu rechnen ist.
d)
25 Jedoch überwiegen hier vor dem Hintergrund, dass der Umstieg auf regenerative
Stromgewinnung ein gesamtstaatliches Ziel ist, die Interessen des Beklagten, die
bestehende Fotovoltaik-Anlage weiter zu betreiben. Alle von den Klägern
vorgeschlagenen Änderungen wären entweder nicht hinreichend sicher in ihrer Wirkung,
mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden und/oder unter Umständen
drittbeeinträchtigend.
aa)
26 Eine Teilaufständerung der Module auf der Süd-Ost-Dachseite des Hauses des Beklagten
hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen S wesentliche Nachteile für den
Beklagten zur Folge. Dadurch käme es zu zusätzlichen Wind- und Schneelasten durch
Angriffspunkte und Verwehungen, denen konstruktiv und statisch Rechnung getragen
werden müsste. Weiterhin würde die andere Dachfläche in Nord-West-Ausrichtung mit in
Anspruch genommen und es würde in die Ästhetik des Hauses des Beklagten
eingegriffen. Der Systemnutzungsgrad würde sich verschlechtern und es käme zu einem
geringeren spezifischen Ertrag und einer geringeren Einspeisevergütung.
27 Die Nachteile einer Aufständerung, so wie vom Sachverständigen S beschrieben, sind
hier so groß, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, diese Ausführung von Anfang an zu
wählen. Bei Annahme einer solchen Verpflichtung hätte der Beklagte von der Montage der
Fotovoltaik-Anlage von vornherein Abstand nehmen müssen, wozu er aber im Rahmen
der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme und im Hinblick auf die ausdrückliche Förderung
von entsprechenden Anlagen durch das EEG nicht verpflichtet war.
bb)
28 Der Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen vom Typ „Suneka“ würde zwar die
statischen und windtechnischen Probleme vermeiden. Entsprechendes würde für
zusätzliche Dachflächenbelegungen und die Ästhetik des Hauseindrucks gelten.
Weiterhin wäre ein relativ guter Systemnutzungsgrad vorhanden. Allerdings wäre dies mit
ganz erheblichen zusätzlichen Kosten von ca. 16.000,00 EUR durch den Austausch der
Module verbunden. Ferner sind die Bedenken des Sachverständigen bezüglich des
Erhalts der 2008 noch höheren Einspeisevergütung nach EEG stichhaltig, gemäß denen
der Austausch der Module, der nicht aufgrund eines Defekts, Beschädigung oder
Diebstahl erfolge, wohl als Neuerrichtung der Anlage anzusehen sei. Dann würde nur die
aktuelle Einspeisevergütung im Zeitpunkt der (Neu-) Errichtung bezahlt werden. Diese
würde im Jahr 2013 erheblich unterhalb der im Jahr 2008 garantierten Einspeisevergütung
liegen. Ferner ist nach Auffassung des Sachverständigen S unklar, ob sich dadurch eine
Verbesserung der Situation bei den Klägern überhaupt erreichen lässt.
cc)
29 Eine nachträgliche Verbesserung der Anti-Reflektionseigenschaft der vorhandenen
Module ist nach Auffassung beider Sachverständigen technisch praktisch nicht möglich
und würde zu einer erheblichen Einschränkung des Wirkungsgrads bei entsprechenden
Kosten für die Durchführung der Maßnahme führen.
III.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.