Urteil des OLG Stuttgart vom 07.09.2004

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OLG Stuttgart Beschluß vom 7.9.2004, 8 W 260/03
Namensänderungsrecht: Wirkung der in Russland vorgenommenen Änderung des Familiennamens eines Deutschen
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten 5 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Rottweil vom 15.10.2001 und des Landgerichts Rottweil
vom 5.5.2003 aufgehoben.
2. Die Beteiligte 3 wird angewiesen, das bei ihr geführte Familienbuch L / B in folgendem Umfang zu berichtigen:
In Spalte 1: Der Ehemann führt den Familiennamen „G.“
In Spalte 9/1: Der Familienname des Kindes lautet „G.“
In Spalte 10: Der Vermerk vom 8.10.1996 entfällt. Die Namensführung in der Ehe richtet sich nach russischem Recht. Der Ehemann führt den
Familiennamen „G.“, die Ehefrau den Familiennamen G.“. Der Familienname der Ehefrau wurde am 13.4.1990 vom Standesamt beim
Exekutivkomitee zu K. Bezirksrat der Volksdeputierten der Stadt N in „L.“ geändert. Die Ehegatten haben beim Bundesverwaltungsamt eine
Erklärung nach § 94 BVFG zum Vornamen und zum Vatersnamen abgegeben, die Ehefrau auch zum Geburtsnamen.
3. Hinsichtlich des Antrags auf Berichtigung der Spalte 4 des Familienbuchs wird die Sache an das Landgericht Rottweil zur erneuten Behandlung
und Entscheidung zurückverwiesen.
4. Die Kostenentscheidung auch hinsichtlich der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Gründe
1
I. Die Beteiligte 4 hat im Jahr 1996 auf den Antrag der Bet. 1 und 2, die im Frühjahr 1994 aus N/RSFSR nach Deutschland eingereist waren, ein
Familienbuch angelegt. Auf der Grundlage vorgelegter (im Wesentlichen) russischer Urkunden hat es als Familiennamen des Bet. 2 (Spalte 1)
„L.“, als Familiennamen der beiden Eltern des Bet. 2 (Spalte 4) und der beiden Kinder der Bet. 1 und 2 (Spalte 9) ebenfalls „L.“ eingetragen und
in Spalte 10 u.a. vermerkt, dass die beiden Ehegatten auf Grund einer Erklärung über ihre Namensführung den Ehenamen „L.“ führen. Das
Familienbuch wird zwischenzeitlich bei der Bet. 3 geführt.
2
Mit ihren Anträgen vom 28.8. und 7.9.01 haben die Bet. 3 und 4 über den Bet. 5 beim Amtsgericht Rottweil um Anordnung der Berichtigung des
Familienbuchs ersucht, weil der Name „L.“ nach deutschen Recht nicht der Familienname des Bet. 1, seiner Eltern und seiner Kinder sei. Der
Name sei in „G.“, bzw. in „G.“ (weibl. Schreibweise) zu berichtigen. Dieses Verlangen beruht auf folgendem Sachverhalt:
3
Die Bet. 1 und 2, ihre Eltern und der 1987 geborene Sohn O. lebten bis zur Übersiedlung nach Deutschland in N. Der Bet. 2 und sein Vater hatten
die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit, die Bet. 1 war ausschließlich Russin und ist auch nicht deutscher Abstammung im Sinn des
Art. 116 GG. Ob die Mutter des Bet. 2 neben der russischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß bzw. ob sie zum Personenkreis des
Art. 116 GG gehört, bedarf noch der Klarstellung. Der Vater des Bet. 2 hieß mit Geburtsnamen „L.“. Anlässlich seiner Eheschließung nahm er
1962 den Namen seiner Frau „G.“ an. Der Geburtsname des Bet. 2 war daher kraft Gesetzes ebenfalls „G“. Die Bet. 1 und 2 wählten bei ihrer
Heirat im Jahr 1986 diesen Namen als Ehenamen. Der Sohn O. erhielt diesen Namen kraft Gesetzes als Geburtsnamen. Erst durch eine
Namensänderung vor russischen Behörden in N. nahmen die Bet. 1 und 2 sowie der Sohn O. am 13.4.1990, die Eltern des Bet. 2 am 10.12.1990
den Geburtsnamen des Vaters des Bet. 2 in der Schreibweise „Lr“ an. Die Personenstandsurkunden wurden dem angepasst. Bei der Einreise
gaben alle einer Erklärung nach § 94 BVFG ab, wonach sie „Lr“ künftig in der Namensform „L.“ führen würden. Nur die auf L.“ geänderten
Personenstandsurkunden und die Erklärungen nach § 94 BVFG standen bei Anlegung des Familienbuchs zur Verfügung. Erst danach erhielt das
Standesamt Kenntnis von der Namensänderung in Russland.
4
Die Bet. 3-5 sind der Auffassung, die in N. vorgenommene Namensänderung sei in Deutschland unwirksam, soweit sie deutsche
Staatsangehörige betroffen habe. Denn der Name eines Deutschen könne nach Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1 NamÄndG mit Wirkung für den
deutschen Rechtsbereich nur durch die Entscheidung einer deutschen Behörde geändert werden. Dies gelte auch für Doppelstaatler, deren
zweite Staatsangehörigkeit die des Landes sei, in dem die Namensänderung vorgenommen worden sei. Der Bet. 2, seine Eltern und das Kind O.
hießen daher weiterhin „G.“ bzw. „G.“. Das Familienbuch müsse berichtigt werden. Die angehörten Bet. 1 und 2 stimmten dem
Berichtigungsverlangen nicht zu.
5
Das Amtsgericht Rottweil hat mit Beschluss vom 15.10.2001 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die Bet. 3 und 5 haben Beschwerde
eingelegt. Der Bet. 5 hat das Berichtigungsverlangen - soweit an ihm festgehalten wurde - im Beschwerdeverfahren wie folgt formuliert
6
Das Familienbuch, derzeitiges Kennzeichen „L/B“, geführt derzeit beim Standesamt Loßburg wird wie folgt berichtigt:
7
In Spalte 1: Der Ehemann führt den Familiennamen „G.“
8
In Spalte 4: Der Familienname des Vaters lautet „G.“, der Familienname der Mutter lautet „G.“, geb. F.
9
In Spalte 9/1: Der Familienname des Kindes lautet „G.“
10 In Spalte 10: Der Vermerk vom 8.10.96 entfällt. Die Namensführung in der Ehe richtet sich nach russischem Recht. Der Ehemann führt den
Familiennamen “G.“, die Ehefrau den Familiennamen „G.“. Der Familienname der Ehefrau wurde am 13.4.1990 vom Standesamt beim
Exekutivkomitee zu K. Bezirksbeirat der Volksdeputierten der Stadt N in „L.“ geändert. Die Ehegatten und das Kind O. haben beim
Bundesverwaltungsamt eine Erklärung zur Namensführung nach § 94 BVFG abgegeben. Die Ehefrau führt aufgrund dieser Erklärung seit dem
25.2.1994 den Familiennamen „L.“.
11 Das Landgericht Rottweil hat diese Beschwerden mit Beschluss vom 5.5.2003 zurückgewiesen. Eine Anhörung der Eltern des Bet. 2 ist nicht
erfolgt.
12 Mit Schreiben vom 30.5.2003 hat der Bet. 5 weitere Beschwerde „zur obergerichtlichen Abklärung“ erhoben und den vorinstanzlich gestellten
Antrag bezüglich der Spalte 10 so modifiziert, wie er sich aus dem Beschlusstenor ergibt . Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im
Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
13 II. Die weitere Beschwerde des Bet. 5 ist nach §§ 49 Abs.5, Abs. 1 Satz 2 PstG zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die Entscheidungen der
Vorinstanzen können wegen Rechtsfehlern keinen Bestand haben.
14 Antrag auf Berichtigung der Spalte 1 des Familienbuchs
15 Diesem Antrag ist zu entsprechen, weil der in Spalte 1 des Familienbuchs aufgenommene Familienname des Bet. 2, „L.“ mit dem materiellen
Recht nicht in Einklang steht. Er ist in „G“ zu berichtigen. „G.“ ist der Geburtsname des Bet. 2. Er wurde von dem Bet. 2 und seiner Ehefrau bei
ihrer Heirat auch zum Ehenamen gewählt. Diese Wahl ist auch nach deutschem Recht gültig (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr.1 EGBGB). Die am 14.4.1990
in N. vorgenommene Namensänderung in „L.“ dagegen hat innerhalb des deutschen Staatsgebiets keine Wirkung für den Bet. 2. Denn als
deutscher Staatsangehöriger unterliegt er nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EGBGB den deutschen
Vorschriften. Nach § 5 NamÄndG aber ist eine Namensänderung wirksam nur vor deutschen Behörden möglich (Hepting in Massfeller/Hoffmann,
PstG, § 30 Rn 539,543; Staudinger/Hepting, BGB, 2000, Rn 57 zu Art 10 EGBGB; BayObLG STAZ 2000, 148= NJW RR 2000, 1104). Mangels
einer nach deutschem Recht bestehenden Zuständigkeit der hier tätig gewesenen Behörden in N. ist eine Anerkennung der dort vom Bet. 2
erwirkten Namensänderung über § 16a FGG nicht möglich (unklar Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl., Rn 11 zu Art 10 EGBGB). War aber der
Namensänderung des Bet. 2 in „Ljuter“ die Wirksamkeit im deutschen Rechtsraum versagt, so ging auch die Erklärung vom 25.2.94 gemäß § 94
BVFG hinsichtlich der künftigen Führung des Nachnamens „L.“ als „L.“ ins Leere. Als nach materiellem Recht gültiger Nachname des Bet. 2 hätte
daher „G.“ in Spalte 1 eingetragen werden müssen.
16 Der Bet. 2 kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass er den Namen „L.“ bzw „L.“ nun schon seit rund 14 Jahren trage. Ein Name
kann weder ersessen noch durch langwährende Führung erworben werden (OLG Stuttgart STAZ 1979, 202). Nur für extreme Ausnahmefälle ist
bisher die Fortführung eines unrichtigen Namens zugelassen worden (so BayObLG STAZ 2000, 148 für die Führung des unrichtigen Namens
über Generationen hin; vgl. hierzu auch Johannson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn 443ff).
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die Berichtigungsbemühungen der zuständigen Behörde begannen schon 1997. Für die
Entstehung eines Vertrauensschutzes von solchem Gewicht, dass die Korrektur des unrichtigen Namens als Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht
zu werten wäre, reicht der Zeitablauf hier nicht; andere beachtliche Gründe fehlen. Der Berichtigungsantrag ist daher zu Recht gestellt.
17 2. Antrag auf Berichtigung der Spalte 9/1 des Familienbuchs
18 Auch dieser Eintrag ist in „G“ zu berichtigen. Der Sohn der Beteiligten 1 und 2 hatte wie sein Vater schon seit Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit. Auch seine behördliche Namensänderung in N im Jahr 1990 in „L“ ist aus den oben dargestellten Gründen im deutschen
Inland unwirksam.
19 Antrag auf Berichtigung der Spalte 10 des Familienbuchs
20 Die Korrektur dieser Spalte im Sinne des Antrags ergibt sich als Folge der oben dargestellten Rechtssituation. Soweit die Bet. 5 in Abschnitt V
des Aktenvermerks vom 26.5.04 für fraglich hält, ob die Erklärung der Bet. 1 gem. § 94 BVFG vom 25.2.94, der Familienname „L“ werde von ihr
zukünftig in der Namensform „L“ geführt, nicht nur ihren vermeintlichen Ehenamen, sondern auch den Familiennamen betrifft, bedarf dies keiner
Entscheidung. Denn die zuletzt beantragten Einträge in Spalte 10 betreffen diese Frage nicht.
21 4. Antrag auf Berichtigung der Spalte 4 des Familienbuchs
22 Der Eintrag in Spalte 4 betrifft die Eltern des Bet. 2. Sie sind in diesem Verfahren in den Vorinstanzen nicht zu dem Begehren der Behörden, ihren
in dieser Spalte als „L“ vermerkten Namen in „G“ zu berichtigen, gehört worden. Dieser Verfahrensfehler steht einer Entscheidung des Senats in
der Sache entgegen. Deshalb ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts (und die des Amtsgerichts) insoweit aufzuheben, damit das
Landgericht nach Nachholung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Eltern und unter Berücksichtigung der dann gegebenen Sach- und
Rechtslage neu entscheiden kann.
23 Da nach Aktenlage der Vater des Bet. 2 die deutsche Staatsangehörigkeit schon seit 1944 besitzt und die Mutter des Bet. 2 zum Kreis der von Art
116 GG erfassten Personen gehören soll, werden für beide die gleichen Rechtsgrundsätze anzuwenden sein, die bei dem Bet. 2 in dieser
Entscheidung bezüglich der Berichtigung der Spalte 1 angewendet worden sind.