Urteil des OLG Stuttgart vom 01.06.2004
OLG Stuttgart: scheidungsurteil, versicherung, fax, verjährungsfrist, stufenklage, schriftstück, unverzüglich, bekanntgabe, gerichtsgebühr, rechtsberatung
OLG Stuttgart Beschluß vom 1.6.2004, 18 WF 106/04
Prozesskostenhilfeantrag für eine Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Ausschluss verjährungshemmender Wirkung bei Fehlen notwendiger
Angaben zur Klage
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 26.04.2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 Das gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klägerin
Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Einrede der
Verjährung verweigert.
2 Unstreitig ist das Scheidungsurteil der Parteien durch Rechtsmittelverzicht in Anwesenheit beider Parteien am 22.03.2001 rechtskräftig geworden,
wie dies auch durch den Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Konstanz vom 22.03.2001 richtig vermerkt ist.
3 Danach war zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags mit Klageentwurf am 23. März 2004 die Verjährungsfrist, die sich gem. §
1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf 3 Jahre bemisst, bereits abgelaufen.
4 Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich die Klägerin nicht auf den per Fax am 19.03.2004 beim Amtsgericht Sigmaringen
eingegangenen Schriftsatz berufen, da dieser nicht den wesentlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht und deshalb nicht zur Hemmung
der Verjährung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB herangezogen werden kann. Zwar wird es teilweise auch als ausreichend erachtet, wenn
unzulässige, unschlüssige oder unbegründete Anträge eingereicht werden unter Hinweis darauf, dass etwa auch unschlüssige Klagen den Eintritt
der Verjährung verhindern. Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Das am 19.03 übermittelte Fax ließ zwar erkennen, dass
Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zum Zugewinnausgleich begehrt wurde, verwies aber gleichzeitig auf einen (nicht beiliegenden)
Klageentwurf. Erst aus diesem ergab sich die Art und Weise der verlangten Auskunft, die unter Ziffer 2 für den Fall des Vorliegens der
Voraussetzungen verlangte eidesstattliche Versicherung sowie die Begründung des geltend gemachten Anspruchs.
5 Ebenso wenig wie eine Klage, die lediglich den Gegenstand des Verfahrens angibt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Verjährung hemmen würde,
weil sie nicht dem wesentlichen Erfordernis des § 253 ZPO entspricht (BGH NJW RR 89, 508) kann ein bloß aus der Angabe des
Streitgegenstands bestehender PKH-Antrag, der (völlig zu Recht) zu seiner Begründung auf einen anliegenden Klagentwurf verweist eine
Hemmung der Verjährung herbeiführen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass angesichts des Telefax sich möglicherweise die
Klaganträge hätten ermitteln lassen (dies ist schon hinsichtlich des im Entwurf enthaltenen Antrags auf eidesstattliche Versicherung nicht der Fall),
da eine ordnungsgemäße Klage und somit auch eine ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch eines bestimmten Antrags sowie einer
Begründung bedürfen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
6 Im Falle des § 204 Nr. 14 ZPO wird dies auch dadurch deutlich, dass eigentliche Voraussetzung die Bekanntgabe des Antrags an den Gegner ist.
Diesem wird jedoch in aller Regel eben gerade nicht der PKH-Antrag sondern nur der Klagentwurf bekannt gegeben. Ein Antrag, den das Gericht
dem Schuldner nicht bekannt gibt, weil er wie hier, keine für den Gegner relevanten Tatsachen enthält sondern lediglich den Antrag auf
Prozesskostenhilfe an sich begründet keine Hemmung (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 204 Rn 32). Um ein solches Schriftstück handelt es sich hier.
7 Nachdem der Amtsrichter vom Ablauf der Verjährungsfrist nichts wissen konnte, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, er hätte unverzüglich
noch am 22.3. auf den fehlenden Klageentwurf nach § 139 ZPO hinweisen müssen.
8 Nachdem das Rechtsmittel erfolglos bleib, hat die Klägerin die im Beschwerdeverfahren entstehende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).