Urteil des OLG Stuttgart vom 28.09.2012

OLG Stuttgart: bedingte entlassung, weisung, erwerb, vollstreckung, widerruf, beleidigung, auflage, verurteilter, verzicht, wohnsitzprinzip

OLG Stuttgart Beschluß vom 28.9.2012, 4a Ws 35/12
Leitsätze
Die Weisung zum Erwerb einer in Deutschland zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
berechtigenden Fahrerlaubnis ist im Rahmen von § 56c StGB zulässig und in geeigneten Fällen
auch geboten, um die Lebensführung Verurteilter spezialpräventiv zu beeinflussen.
Sie ist jedoch unzumutbar i. S. v. § 56c Abs. 1 S. 2 StGB, sofern zu ihrer Erfüllung der vorherige
Verzicht auf eine bestehende, in Deutschland aber ungültige EU-Fahrerlaubnis notwendig ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts -
Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 01. Juni 2012
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an
das Landgericht Tübingen
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts … vom 01. September 2003
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen
Sachbeschädigung in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2 Ferner ist der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts … vom 22. März 2005
wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Beleidigung,
unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des
Amtsgerichts … vom 19. Januar 2005, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zumal
die abgeurteilten Taten während des Laufes der vorgenannten Bewährungszeit begangen
worden waren.
3 Aufgrund letztgenannter Verurteilung hat sodann das Amtsgericht … die im Jahre 2003
gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
4 Infolgedessen hat der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 die Strafhaft angetreten.
5 Während eines Freigangs am 04. Juni 2006 hat er erneut ohne Fahrerlaubnis am
Straßenverkehr teilgenommen und ist diesbezüglich mit Urteil des Amtsgerichts … vom
06. Oktober 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung nicht zur
Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Strafe hat der Beschwerdeführer nachfolgend
vollständig verbüßt.
6 Nach Teilverbüßung hinsichtlich der anderen beiden Straferkenntnisse hat das
Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Tübingen mit Beschluss vom 06. Juli 2007 die
Vollstreckung der Strafreste gem. § 57 Abs. 1 StGB, bei einer Bewährungszeit von
zunächst drei Jahren, zur Bewährung ausgesetzt und dem Verurteilten dabei folgende
Auflagen und Weisungen erteilt:
7
„1.
Der Verurteilte hat sich nach seiner Haftentlassung wieder an seinen früheren Wohnsitz
…, zurückzubegeben, wieder dort seinen Wohnsitz zu nehmen und diesen polizeilich
anzumelden.
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2.
Der Verurteilte hat dem Landgericht Tübingen, Strafvollstreckungskammer, unter Angabe
des Aktenzeichens jeden Wohnsitzwechsel während der Bewährungszeit unverzüglich,
unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.
9
3.
Der Verurteilte wird angewiesen, - sofern dies von der Fahrerlaubnisbehörde für
erforderlich erachtet wird: Nach Durchführung einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung - wieder eine deutsche Fahrerlaubnis zu erwerben.
10 Er hat die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung und deren
Ergebnis, sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis jeweils nach Abschluss bzw. Bestehen
unverzüglich und schriftlich dem Landgericht Tübingen zum vorgenannten Aktenzeichen
mitzuteilen und durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen.
11 4.
Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für
seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, mit dem er vertrauensvoll
zusammenzuarbeiten hat.“
12 Daraufhin ist der Verurteilte nach mündlicher Belehrung am 10. Juli 2007 aus der Haft
entlassen worden.
13 Am 27. März 2009 hat der Verurteilte erneut mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug
am Straßenverkehr teilgenommen und in diesem Zusammenhang erstmalig auf das
Bestehen einer am 19. August 2005 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis hingewiesen.
Das diesbezügliche Verfahren wurde nach Anklageerhebung, mit Beschluss des
Amtsgerichts … vom 10. November 2009, gem. § 153a StPO eingestellt.
14 Im Hinblick auf diese neuerliche Tat und die Untätigkeit des Verurteilten bezüglich der ihm
erteilten Weisung zum Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis hat das Landgericht -
Strafvollstreckungskammer - Tübingen mit Beschluss vom 27. Januar 2010 die
Bewährungszeit um zwei Jahre auf insgesamt fünf Jahre bis zum 09. Juli 2012 verlängert.
15 Am 29. März 2011 ist der Verurteilte jedoch erneut straffällig und diesbezüglich durch
Urteil des Amtsgerichts … vom 31. Oktober 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Daneben ist er wegen einer im
Januar 2011 begangenen Tat durch Urteil des Amtsgerichts … vom 03. Mai 2012 wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt
worden ist.
16 Mit angefochtenem Beschluss vom 01. Juni 2012 hat das Landgericht -
Strafvollstreckungskammer - Tübingen, nach vorheriger Anhörung des Verurteilten, die
gewährte Reststrafenaussetzung widerrufen.
17 Hiergegen hat der Verurteilte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
18 Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat auch in der Sache
(vorläufigen) Erfolg.
19 Die Erteilung einer Weisung nach § 56c StGB zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist
grundsätzlich zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 7).
Der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ist erkennbar („… namentlich…“) nicht abschließend
(Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56c Rn. 5). Weisungen, die anders als Auflagen nach § 56b
StGB nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern dem Verurteilten
bei seiner Resozialisierung helfen sollen, müssen vielmehr für diese Zweckerreichung
grundsätzlich geeignet sein und sich an der Zumutbarkeitsgrenze des § 56c Abs. 1 Satz 2
StGB messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zulässig, sondern kann es
im Einzelfall auch zweckmäßig sein den Verurteilten zum Erwerb einer solchen
Fahrerlaubnis anzuweisen, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr
ermöglicht (Seiler DAR 1974, 260; Händel DAR 1977, 309; AG Karlsruhe, ZfSch 2001,
333).
20 Auch einen Verstoß gegen das für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB
aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot vermag der Senat vorliegend
nicht zu erkennen. Zwar ist eine entsprechende Bewährungsweisung im
Bewährungsbeschluss so klar zu definieren, als dass dem Verurteilten der Verlauf der
roten Linie, bei deren Überschreiten er mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen
muss, deutlich vor Augen steht (BVerfG Beschluss vom 24. September 2011, 2 BVR
1165/11, zitiert nach juris). Um dem zu genügen war es vorliegend jedoch nicht
erforderlich dem Verurteilten bestimmte Einzelschritte auf dem Weg zum Erwerb einer
Fahrerlaubnis vorzugeben und ihm insoweit Fristen zu setzen.
21 Auch war der Beschwerdevortrag des Verurteilten dahingehend, dass die Erteilung einer
Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. § 56c Abs. 3 StGB seiner Einwilligung
bedurft hätte, zurückzuweisen. Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis
die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im
Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings
nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer
Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von
Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff
verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642).
22 Gleichwohl durfte die Weisung vorliegend nicht erteilt werden, da sie an die
Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 56c Abs. 1 Satz 2
StGB). Dem Verurteilten war zum Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung und
entsprechenden Weisungserteilung mit Beschluss vom 06. Juli 2007 bereits zuvor,
nämlich am 19. August 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden. Diese wurde
jedoch unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus Art. 7 Abs. 1e der 3. Europäischen
Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006-126-EG) erteilt, was sich direkt aus der
Führerscheinurkunde ergibt, so dass sie nicht zur Teilnahme am deutschen
Straßenverkehr berechtigt (EuGH NZV 2008, 270).
23 Da jeder EU-Bürger jedoch gem. Art. 7 Abs. 5a der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie
nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein darf und daher alle Mitgliedsstaaten gem.
Art. 7 Abs. 5b EGRL es abzulehnen haben, dem Führerscheininhaber einen weiteren
Führerschein zu erteilen, stand einem etwaigen, weisungsgemäßen Antrag des
Verurteilten auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei einer deutschen
Fahrerlaubnisbehörde die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Der
Verurteilte hätte daher diese Weisung nur dann erfüllen können, wenn er gleichzeitig auf
seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte.
24 Dies ist ihm jedoch nicht zumutbar. Die erworbene tschechische Fahrerlaubnis vermittelt
dem Verurteilten solange das Recht weltweit (mit Ausnahme Deutschlands) am
öffentlichen Straßenverkehrt teilzunehmen, bis ihm diese etwaig vom Ausstellerstaat
Tschechien entzogen wird. Der Senat ist der Ansicht, dass ein Verurteilter - auch unter
europarechtlichen Gesichtspunkten - nicht verpflichtet werden kann, im Rahmen einer
nach innerstaatlichem Recht erteilten Bewährungsweisung auf eine derart gewichtige
Rechtsposition zu verzichten.
25 Dass der Strafvollstreckungskammer zum Zeitpunkt der Weisungserteilung die Existenz
der tschechischen Fahrerlaubnis nicht bekannt war, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich.
26 Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Verurteilte die tschechische
Fahrerlaubnis nach Weisungserteilung erworben und so die Weisungserfüllung vereitelt
hätte. So liegt der Fall hier jedoch nicht.
27 Dies führt nach Ansicht des Senates konsequent dazu, dass die
Strafvollstreckungskammer im Jahre 2007 die begehrte Reststrafenaussetzung - bei
Kenntnis von der Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis - durchaus mit der
Argumentation hätte ablehnen dürfen, dass eine bedingte Entlassung nur geknüpft an die -
nicht erteilbare - Weisung denkbar erschiene, dass sich der Verurteilte um eine solche
Fahrerlaubnis bemüht, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht,
um so weiterer Delinquenz vorzubeugen. Es wäre dann am Verurteilten gewesen durch
einen etwaigen Verzicht auf seine tschechische Fahrerlaubnis den Weg für eine bedingte
Entlassung mit entsprechender Weisung zu ebnen oder auf seiner Rechtsposition zu
beharren.
28 Nach alledem hielt der einzig auf den Weisungsverstoß gestützte Widerruf der
Strafaussetzung rechtlicher Überprüfung nicht stand und war der entsprechende
Beschluss daher aufzuheben.
29 Die Strafvollstreckungskammer wird nun erneut über den seitens der Staatsanwaltschaft
gestellten Widerrufsantrag zu befinden und dabei zu prüfen haben, ob dieser abzulehnen
und die Strafe sodann nach Ablauf der Bewährungszeit konsequenterweise zu erlassen
ist, oder ein etwaiger Widerruf auf andere Gründe, insbesondere den des § 56f Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 StGB gestützt werden kann.