Urteil des OLG Stuttgart vom 04.10.2007
OLG Stuttgart (kläger, beendigung, vertrag, unternehmer, vereinbarung, teil, leistung, geschäft, auftraggeber, ausführung)
OLG Stuttgart Urteil vom 4.10.2007, 19 U 173/06
Provisionsanspruch des ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters: (Un-)Wirksamkeit einer
Provisionsausschlussklausel bei einem (Unter-)Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von
Telefondienstverträgen
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom
1. September 2006 weiter teilweise
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.246,64 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus
3.121,95 EUR
ab 30. März 2005,
1.075,18 EUR
ab 21. April 2005,
1.257,58 EUR
ab 21. Mai 2005,
1.259,30 EUR
ab 21. Juni 2005,
1.152,07 EUR
ab 21. Juli 2005,
1.187,28 EUR
ab 23. August 2005,
1.133,67 EUR
ab 21. September 2005,
966,28 EUR
ab 21. Oktober 2005,
1.085,92 EUR
ab 22. November 2005,
1.081,12 EUR
ab 21. Dezember 2005,
1.122,28 EUR
ab 21. Januar 2006,
989,22 EUR
ab 21. Februar 2006,
1.026,92 EUR
ab 21. März 2006,
858,44 EUR
ab 21. April 2006,
996,63 EUR
ab 23. Mai 2006,
902,42 EUR
ab 21. Juni 2006,
980,53 EUR
ab 21. Juli 2006,
842,03 EUR
ab 22. August 2006,
742,03 EUR
ab 21. September 2006,
720,23 EUR
ab 21. Oktober 2006,
592,79 EUR
ab 21. November 2006,
571,30 EUR
ab 21. Dezember 2006 sowie
599,45 EUR
ab 23. Januar 2007
zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leistet.
Streitwert der Berufung:
bis zum 11. Januar 2007:
27.251,12 EUR,
danach:
24.264,64 EUR.
Gründe
A.
1
Der Kläger begehrt, soweit für das Berufungsverfahren jetzt noch von Interesse, im Rahmen der Stufenklage in
der Hauptsache die Zahlung von Provisionen, die nach beendetem Handelsvertretervertrag ab dem 1. Januar
2005 verdient worden sein sollen.
2
Der Kläger war seit dem 1. September 2003 für die Beklagte als freier Unterhandelsvertreter auf dem Gebiet
des Telekommunikationswesens für die Werbung von ... und später auch für ...-Kunden tätig.
3
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil (GA I ausgeheftet) Bezug
genommen wird, hat die Stufenklage abgewiesen, weil, entsprechend der Bestimmungen des Vertrages, der
Ausschluss der Provisionen ab Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses möglich und wirksam sei (LGU
unter IV Umdruck S. 19). Den hilfsweise geltend gemachten Ausgleichsanspruch hat es gleichfalls für nicht
begründet erachtet.
4
Auf die Berufung des Klägers hat der Senat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Beklagte
durch rechtskräftiges Teilurteil (GA II 218) zur Abrechnung der ab dem 1. Januar 2005 verdienten Provisionen
verurteilt.
5
Nach Schriftwechsel zwischen den Parteien und der Abrechnung der Provisionen des Klägers bis zum
Dezember 2006 in Höhe von 24.264,64 EUR
6
beantragt der Kläger:
7
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 24.264,64 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins
8
aus
EUR 1.633,13 ab 21.02.2005,
aus
EUR 1.488,82 ab 21.03.2005,
aus
EUR 1.075,18 ab 21.04.2005,
aus
EUR 1.257,58 ab 21.05.2005,
aus
EUR 1.259,30 ab 21.06.2005,
aus
EUR 1.152,07 ab 21.07.2005,
aus
EUR 1.187,28 ab 21.08.2005,
aus
EUR 1.133,67 ab 21.09.2005,
aus
EUR 966,28 ab 21.10.2005,
aus
EUR 1.085,92 ab 21.11.2005,
aus
EUR 1.081,12 ab 21.12.2005,
aus
EUR 1.122,28 ab 21.01.2006,
aus
EUR 989,22 ab 21.02.2006,
aus
EUR 1.026,92 ab 21.03.2006,
aus
EUR 858,44 ab 21.04.2006,
aus
EUR 996,63 ab 21.05.2006,
aus
EUR 902,42 ab 21.06.2006,
aus
EUR 980,53 ab 21.07.2006,
aus
EUR 842,03 ab 21.08.2006,
aus
EUR 742,03 ab 21.09.2006,
aus
EUR 720,23 ab 21.10.2006,
aus
EUR 592,79 ab 21.11.2006,
aus
EUR 571,30 ab 21.12.2006,
aus
EUR 599,45 ab 21.01.2007,
9
zu bezahlen.
10
Hilfsweise:
11
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.128,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13
die Berufung wird zurückgewiesen
14 Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und wendet sich gegen die Ausführungen in dem Teil-Urteil des
Senats. Die Vereinbarung über den Ausschluss der Provisionen für die Zeit nach Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses sei wirksam: die Bestimmung des § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht einschlägig.
Es fehle an einem bestimmten Leistungsinhalt des abgeschlossenen Geschäfts, weil der Kunde die Leistung
jeweils in Anspruch nehme. Auch deshalb seien „Leistungsstörungen“ ausgeschlossen. Maßgebend sei der
einzelne Anruf des Kunden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR
107/97 beziehe sich ausschließlich auf den Warenvertreter, sie könne auf den vorliegenden Fall nicht
übertragen werden. Die Provisionsverzichtsklausel sei wirksam, sie sei auch bei Versicherungs- oder bei
Bausparkassenvertretern anerkannt. Die Vereinbarung unterliege nicht der AGB-Inhaltskontrolle; sie sei
individuell ausgehandelt worden. Weil der Vertrag vom Kunden innerhalb eines Monats gekündigt werden
könne, bestehe ein Anspruch jedoch höchstens bis zum 31. Januar 2005.
15 Die Stufenklage wurde der Beklagten am 29. März 2005 zugestellt.
B.
16 Der Klageanspruch ist in der Hauptsache in Höhe von 24.264,64 EUR gerechtfertigt. Dem Kläger steht der
geltend gemachte Provisionsanspruch zu.
17 1. Der Senat nimmt auf das zwischen den Parteien ergangene Teil-Urteil vom 25. Januar 2007 Bezug (vgl.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1970 – I ZR 9/69, NJW 1971, 39), an dem er, auch wenn, worauf die
Berufungserwiderung zu Recht hinweist, insoweit keine Bindung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1984
- VIII ZR 228/83, NJW 1985, 862), festhält.
18 2. Soweit die Beklagte erneut geltend macht, es handele sich bei der Vereinbarung hinsichtlich der Dauer der
Provisionszahlungsverpflichtung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, verkennt sie, dass der
Nachweis, der Kerngehalt dieser Bestimmung sei von ihr inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt worden,
nicht geführt wurde.
19 3. Dass der Kläger als Untervertreter der Beklagten tätig gewesen ist, vermag an der Verpflichtung zur
Provisionszahlung nichts zu ändern.
20 a) Nach § 84 Abs. 3 HGB finden die Bestimmungen des Handelsvertreterrechts des Handelgesetzbuches,
mithin die Bestimmung des § 87 a HGB, die nicht nach dem Tätigkeitsbereich des Handelsvertreters
differenziert, auch dann Anwendung, wenn der Unternehmer, hier die Beklagte, (Haupt-) Handelsvertreter ist.
21
aa) Allerdings entsteht der Provisionsanspruch - nicht anders als der des Handelsvertreters - sobald und
soweit der Unternehmer (der Auftraggeber des Hauptvertreters) das vom Untervertreter vermittelte
Geschäft ausgeführt hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB; BGHZ 91, 370, 372), weil im Hinblick auf die gleiche
Zielsetzung, von der sowohl die Tätigkeit des Hauptvertreters und des Untervertreters bestimmt wird, die
für den Provisionsanspruch des Hauptvertreters gegen den Unternehmer maßgebenden Umstände nicht
unberücksichtigt bleiben dürfen (BGHZ 91, 370, 371).
22
bb) Die Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht nur für die Beurteilung des Entstehens des
Provisionsanspruchs, sondern auch für dessen Wegfall geboten (vgl. BGHZ 91, 370, 371). Deshalb kommt
der Anspruch des Hauptvertreters gegen den Auftraggeber und damit auch jener des Untervertreters gegen
den Hauptvertreter, vorbehaltlich des Erhalts der Provision durch den Hauptvertreter seitens seines
Auftraggebers (vgl. BGHZ 91, 370, 372), unter den Voraussetzungen des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht in
Wegfall (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1188; vgl. insoweit auch OLG Köln RuS 2006, 220). Der
Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder
teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Dass die Beklagte die ihr in
diesem Fall zu stehenden Provisionen von ihrem Unternehmer nicht erhalten hätte, ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich; die Beklagte hätte sich in diesem Fall sicherlich auf die Bestimmung Nr. 4 Buchst.
a) des Handelsvertretervertrages berufen.
23 b) Vergebens macht die Beklagte geltend, alle denkbaren Anwendungsfälle des § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
könnten bei den Geschäften bzw. Verträgen, die der Kläger vermittelt hat, nicht auftreten, weil es an einem
bestimmten Leistungsumfang fehle, weshalb Leistungsstörungen nicht auftreten könnten. Das trifft nicht zu.
24
aa) Der Kläger hat Verträge über die Erbringung von Telefondienstleistungen, also
Dauerschuldverhältnisse vermittelt. Nach diesen ist der Anbieter bei Abruf durch den Kunden zur
Erbringung von Verbindungsleistungen, jedenfalls zur Mitwirkung bei der Herstellung von Verbindungen
zwischen dem Kunden und Dritten im jeweiligen Kommunikationsnetz sowie der Übermittlung von
Informationen verpflichtet (vgl. BGHZ 158, 201, 204; BGH, Urt. v. 22. November 2001 – III ZR 5/01,
BGHReport 2001, 89; BGH, Beschl. v. 23. März 2005 – III ZR 338/04, BGHReport 2005, 954; jurisPR-
BGHZivilR 34/2005 Anm. 4, Stürner). Das gilt nicht nur für den Fall, der Identität des Anbieters des
Telefonanschlusses und jenem der Telefonverbindung, wie es vorliegend für die D... (GA II 296) der
Fall war, sondern auch für die Verträge, die die ... betrafen, weil eine dauerhafte Voreinstellung des
Verbindungsnetzbetreibers gewählt wurde (sog. Preselection, dazu Graf v. Westphalen/Grote/Pohle
Der Telefondienstvertrag A II 2 b S. 29 f.). Es trifft nicht zu, dass es sich bei dem vermittelten Vertrag
über die Erbringung von Telefondienstleistungen rechtlich um kein unmittelbares Umsatzgeschäft
handelt (vgl. dazu BGH, Urt. 18. November 1957 – II ZR 33/56, NJW 1958, 180). Gegenstand des
Vertretervertrages war es, durch den jeweiligen Vertrag über die Erbringung von
Telefondienstleistungen den Kunden an den jeweiligen Verbindungsnetzbetreiber zu binden, der
seinerseits Aufwendungen für die Vorhaltung der Dienstleistungen hat (vgl. für die vermittelten
Preselect-Verträge Spoerr in Trute/Spoerr/Bosch Telekommunikationsgesetz mit FTEG § 43 Rdnr. 64).
Lediglich die Provision richtet sich nach dem Umsatz mit dem Kunden und zwar einschließlich
möglicher unabhängig von der konkreten Nutzung des Dienstleistungsangebots anfallender Umsätze,
wie z.B. einer Grundgebühr bei der D... (vgl. K 13) und einer DSL-Flatrate (GA II 296). Der Kläger hat
anders als die Berufungserwiderung, die im Übrigen bei ihrer Betrachtung die Verpflichtung zur
Entgegennahme ankommender Verbindungen völlig ausblendet (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2001
aaO; vgl. v. Westphalen/Grote/Pohle aaO A II 1 S. 24 f. jedenfalls bei Identität von Anschluss- und
Verbindungsbetreiber), meint, nicht jeweils isolierte einzelne Verträge für eine konkrete Verbindung
oder einer Mitwirkung an dieser, wie sie mit Verbindungsnetzbetreibern zustande kommen, wenn diese
im Rahmen des call by call ein „offenes“ Netz betreiben (Graf v. Westphalen/Grote/Pohle aaO A II 2 a
S. 26 f.) vermittelt. Stellt der Telefonanbieter dem Kunden die generelle Möglichkeit seine Leistungen
in Anspruch zu nehmen, erst später als vertraglich mit dem Kunden vereinbart (v. Hoyningen-Huene
HGB 2. Aufl. § 87a Rnrn. 8, 10, 19 f,, 21, 43) und zwar nach Beendigung des (Unter-
)Handelsvertreterverhältnisses zur Verfügung, obwohl die Zur-Verfügung-Stellung vor Beendigung des
Vertragverhältnisses hätten erfolgen müssen, hätte er es in der Hand, den (Unter-)Handelsvertreter
seiner Provision insoweit verlustig gehen zu lassen, was § 87 a Abs. 3 HGB verhindern will (statt aller
Staub/Brüggemann HGB 4. Aufl. § 87 Rdnr. 3). Darauf, ob die Kunden die Leistungen der
Leistungsanbieter nach Vertragsschluss in Anspruch nehmen mussten, was die Berufungserwiderung
in Vordergrund stellt, kommt es nicht an.
25
bb) Die Auffassung der Berufungserwiderung, wegen des Zusammenfallens von Vertragsschluss durch
Abruf und Leistungserbringung seien Leistungsstörungen nicht denkbar, wäre im Übrigen auch dann
nicht zutreffend, wenn auf den konkreten Abruf der Leistung durch die Anwahl (vgl. BGH, Urt. v. 20.
Oktober 2005 – III ZR 37/05, BGHReport 2006, 1) und die Erbringung der einzelnen Leistung
abzustellen wäre. Lediglich die Zeitdauer, innerhalb der der Anwendungsbereich der Bestimmung des §
87 a Abs. 3 Satz 1 HGB eröffnet ist, wäre kürzer. Ist die Beklagte oder im Fall der Untervertretung,
deren Auftraggeber bei Abruf durch den Kunden zur Erbringung von Verbindungsleistungen, jedenfalls
zur Mitwirkung bei der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und Dritten im jeweiligen
Kommunikationsnetz sowie der Übermittlung von Informationen verpflichtet, liegt es auf der Hand,
dass auch insoweit vertragswidrige Handlungen des Unternehmers zu Leistungsstörungen führen
können und der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 87 a Abs. 3 Satz 1 BGB eröffnet wäre.
Das Geschäft wäre vom Auftraggeber nicht oder nicht so ausgeführt worden, wie es abgeschlossen
worden ist. Es kann - ganz oder teilweise - auch verspätet ausgeführt werden, nämlich dann, wenn die
– konkret - abgerufene Leistung, gemessen an der vertraglichen Vereinbarung, nicht rechtzeitig
erbracht wird, zum Beispiel eine Verbindung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit, sondern
später zustande kommt.
26 c) Die Vorschrift des § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB wird entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung auch
nicht durch die Regelung des § 87 Abs. 3 HGB verdrängt. § 87 Abs. 3 HGB enthält Bestimmungen über den
Provisionsanspruch für Geschäfte, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden.
Nachvertragliche Geschäfte liegen nicht vor. Es trifft schon nicht zu, dass das einzelne Telefonat das
provisionspflichtige Geschäft ist, vielmehr stellt der Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen
ein unmittelbares provisionspflichtiges Umsatzgeschäft dar. Ist für den Provisionsanspruch jedenfalls auch die
Anbahnung und Abwicklung der Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmer und Kunden maßgebend (BGHZ
91, 370, 372) und hat der Kläger einen Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen, die der Kunde
generell abrufen kann, erfolgreich angebahnt, dann kommt es insoweit auf die einzelnen, vom Kunden
abgerufenen Leistungen nicht an.
27 4. Damit hält der Ausschluss der Provisionen für die Zeit nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997 – VIII ZR 107/97
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Handelsvertretervertrag 4; Senat, Teil-Urteil v. 25. Januar 2007 – 19 U 173/06
unter II 3 c, d).
28 5. Aus dem Umstand, dass, wie die Berufungserwiderung ausführt, Provisionsverzichtsklauseln in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung Anerkennung gefunden haben, vermag die Beklagte nichts für sich
herzuleiten.
29 a) Dass der Provisionsanspruch von dem Fortbestehen des Handelsvertreterverhältnisses bei Ausführung des
Geschäfts abhängig gemacht werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz, namentlich aus § 89 b Abs. 1 Nr. 2
HGB (vgl. BGHZ 33, 93, 94).
30 b) Eine mögliche verspätete Ausführung der Geschäfte durch den Geschäftsherrn, die für die Beurteilung
wegen der Regelung des § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB hier maßgebend ist, hat in den von der Beklagten für ihre
gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die Versicherungs- und
Bausparkassenvertreter betreffen, keine Auswirkungen auf den Provisionsanspruch. Das allerdings nicht, weil,
wie die Berufung meint, nach der auf Versicherungs- und Bausparkassenvertreter anwendbaren Bestimmung
des § 92 Abs. 4 HGB der Vertreter Anspruch auf Provision hat, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie
gezahlt hat. Zwar stellt § 92 Abs. 4 HGB damit entgegen § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB nicht auf die Ausführung
des Geschäfts durch den Unternehmer, sondern entsprechend § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB auf die Zahlung der
Prämie durch den Dritten ab, doch bleibt die Bestimmung des § 87 a Abs. 3 HGB hiervon unberührt (v.
Hoyninge-Huene aaO § 92 Rdnrr, 25 f.). Jedoch blieb nach den der Entscheidung des Bundesgerichtshofes
vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04) zugrunde liegenden Vertragbedingungen der Anspruch des Vertreters auf
Abschlussprovisionen bei Beendigung des Vertragverhältnisses bei bereits eingereichten Anträgen bestehen,
gleichfalls war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03) der
Zeitpunkt der Vermittlung des Geschäfts maßgebend, unerheblich war folglich die Ausführung des Geschäfts,
auf die es hier ankommt.
31 6. Soweit die Berufungserwiderung schließlich erneut (vgl. Senat, Teil-Urteil v. 25. Januar 2007 unter II 4)
geltend macht, der Anspruch bestehe nur für einen Monat nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses,
was sich aus § 87 b Abs. 3 HGB (gemeint: § 87 b Abs. 3 Satz 2 HGB) ergäbe, greift sie nicht durch. Der Senat
sieht von einer umfänglichen Wiederholung der Ausführungen in dem zwischen den Parteien ergangenen Teil-
Urteil vom 25. Januar 2007 unter II 4 ab und nimmt auf sie Bezug. Es könnte letztlich sogar dahinstehen, ob
hinsichtlich der Provisionen nach dem Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen und der
einzelnen Leistung zu differenzieren wäre. Sollte in diesem Fall hinsichtlich der einzelnen abgerufenen
Leistungen die Bestimmung des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB Anwendung finden, wäre das von der
Berufungserwiderung gewünschte Ergebnis gleichfalls nicht zu erreichen. Nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB besteht
ein Provisionsanspruch für nachvertragliche Geschäfte, die überwiegende auf die Tätigkeit des
Handelsvertreters zurückzuführen sind und die innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des
Vertragverhältnisses abgeschlossen werden. Der Kläger hat die Kunden für den Vertrag über die
Telefondienstleistungen geworben. Damit wären die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages
abgerufenen einzelnen Leistungen nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers
zurückzuführen. Der geforderte zeitliche Zusammenhang, der auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beruht und
sich nach Art, Inhalt und Bedeutung des abgeschlossenen Geschäfts unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
beurteilt (v. Hoyningen-Huene aaO § 87 Rdnr. 111), wäre bei Fortbestehen des Vertrages über die Erbringung
von Telefondienstleistungen jedenfalls für die geltend gemachten 2 Jahre nach Beendigung des
Handelsvertreterverhältnisses gegeben. Bei einer so engen Verknüpfung – unterstellt - verschiedener
Umsatzgeschäfte, könnte eine durch die Bestimmung des § 87 Abs. 3 HGB gleichfalls bezweckte schnelle
Vertragsabwicklung (v. Hoyningen-Huene aaO) nicht erreicht werden. Auf die Möglichkeit einer Kündigung des
Vertrags über die Erbringung von Telefondienstleistungen kommt es nicht an. Auch nach den weiteren
Darlegungen der Berufungserwiderung ist nicht ersichtlich, welche Gemeinsamkeit der Zeitraum zwischen der
Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses und dem Abschluss des Geschäfts, des
Telefondienstleistungsvertrages, mit der Möglichkeit einer Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
aufweisen soll. Jedenfalls ist das Geschäft, der Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen, ein
Dauerschuldverhältnis und auch nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 87 b Abs. 3 Satz 2 HGB hat der
Handelsvertreter Anspruch auf - jeweils von Kündigungszeitpunkt zu Kündigungszeitpunkt berechnete -
Provisionen, wenn das Vertragverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Kunden fortbesteht (vgl. Senat, Teil-
Urteil v. 25. Januar 2007 unter II 4 m.w.Nachw.). Eine Kündigung der Verträge ist jedenfalls bis zum 31.
Dezember 2006 nicht erfolgt.
32 7. Dagegen ist der Zinsanspruch nur zum Teil begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der
Vereinbarung der Abrechnung nicht die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Zahlungsverpflichtung
der Beklagten (vgl. auch Teilurteil des Senats vom 25. Januar 2007 unter II 4.). Gerät die Beklagte mit der
Abrechnungsverpflichtung in Verzug, kann der Kläger Ersatz des ihm dadurch entstehenden Schadens geltend
machen; ein solcher ist aber nicht dargelegt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 – VIII ZR 94/04, BGHReport 2005,
960). Der Anspruch auf Zinsen für die bis einschließlich März 2005 fälligen Provisionen ist erst ab dem auf die
Zustellung der Stufenklage (BGHZ 80, 269, 277) folgenden Tag, dem 30. März 2005, gegeben. Dagegen war
auf den weiter geltend gemachten Zinsanspruch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 193 BGB zu
erkennen, weil die für März 2005 bis Dezember 2006 geltend gemachten Provisionsansprüche erst nach
Klageerhebung im Laufe des Rechtsstreits fällig (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 4 Buchst. b) der
Provisionsbestimmungen) wurden (§ 291 Satz 1 2. Hs. BGB).
33 8. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat legt die
zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung aus und folgt der höchstrichterlichen sowie der
obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Antworten auf die Fragen, die die Berufungserwiderung für grundsätzlich
erachtet, nämlich den Anwendungsbereich der Bestimmungen der §§ 87 a Abs. 3, 87 b Abs. 3 HGB, ergeben
sich unmittelbar aus dem Gesetz.
34 9. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 516 Abs. 3, 710 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Antrag nach § 712
ZPO wurde nicht gestellt.