Urteil des OLG Stuttgart vom 14.02.2006

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OLG Stuttgart Urteil vom 14.2.2006, 17 UF 247/05
Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Bezug von Grundsicherungsleistungen
für Arbeitssuchende; Selbstbehalt bei Unterhaltspflicht nach polnischem Recht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Stuttgart vom 19.8.2005 (23 F 1423/04)
abgeändert.
In Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der L. vom 2.10.2002 Geschäftszeichen … wird der Kläger
verurteilt, ab dem 1.7.2005 an die Beklagte monatlich jeweils im Voraus Kindesunterhalt i.H.v. 53 EUR zu
bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %, bei der
Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:
bis zur Rücknahme der Anschlussberufung 2.004 EUR
nach Rücknahme der Anschlussberufung 1.200 EUR.
Gründe
1
I. Die am. 1986 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers, geboren am. 1959, aus dessen
geschiedener Ehe mit der Mutter der Beklagten. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Deutschland, die Beklagte ist polnische Staatsangehörige, sie lebt in Polen.
2
Die Beklagte besuchte das Gymnasium und schloss dieses am 30.6.2005 mit dem Abitur ab. Ab dem 1.9.2005
besucht sie als Studentin die berufliche Fachhochschule mit dem Ziel des Abschlusses einer Technikerin für
Organisation der Werbung. Sie erhält keine staatliche Unterstützung. Sie wohnt bei ihrer Mutter, die 1.200 PLN
verdient, wovon sie die Beklagte i.H.v. 250 PLN (entsprechend 62 EUR) unterstützt.
3
Der Kläger hat sich in einer Jugendamtsurkunde vom 2.10.2002 verpflichtet, Kindesunterhalt i.H.v. 100 EUR
monatlich zu bezahlen.
4
Der 46 Jahre alte Kläger hat in Polen eine Ausbildung zum Schiffelektromechaniker gemacht. Er ist Mitte der
80er Jahre nach Deutschland übersiedelt, wo diese Ausbildung nicht anerkannt wurde. Er arbeitete zunächst
als Gerüstbauer und Landschaftsgärtner, seit dem 26.8.1992 war er als ungelernter Arbeiter bei der Druckerei
M. beschäftigt und verdiente dort monatsdurchschnittlich 2.500 EUR brutto. Nach seinem Vortrag errechnete
sich hieraus ein Einkommen i.H.v. 1.400 EUR netto. Er leistete Schuldentilgungen auf private Konsumkredite
im Umfang von 399 EUR (Gesamtschuld ca. 19.500 EUR). Infolge Betriebstilllegung wurde ihm am 25.11.2002
auf den 31.3.2003 gekündigt, er erhielt eine Abfindung i.H.v. 14.703 EUR. Nach seinem Vortrag setzte er diese
im Umfang von 12.000 EUR zu Schuldentilgungen ein. Aktuell hat er noch Schulden aus einem
Darlehensvertrag vom 17.11.2003 ggü. der V. in ursprünglicher Gesamthöhe von 1050 EUR, worauf er
monatliche Raten von 25 EUR bezahlt.
5
Er erhielt zunächst Arbeitslosengeld i.H.v. 212,66 EUR pro Woche, ab 1.4.2004 Arbeitslosenhilfe i.H.v.
183,89 EUR pro Woche und ab dem 1.1.2005 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau (geboren am. 1972)
Arbeitslosengeld II i.H.v. 1.337,79 EUR, ab März 2005 i.H.v. 1.311,13 EUR und ab April 2005 i.H.v.
1.177,79 EUR.
6
Der Kläger behauptet, er sei infolge einer Herzerkrankung seit Anfang 2004 erwerbsunfähig und bietet zum
Beweis hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
7
In der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger angegeben, dass er im Oktober oder November
2004 eine Rentenantrag gestellt habe, dieser jedoch abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage erklärte er in der
Verhandlung zweiter Instanz, dass er nicht wisse, worauf die Ablehnung beruhe, um den Bescheid habe er sich
nicht bemüht. Man habe ihm lediglich erklärt, er sei zu fit für die Rente.
8
Das FamG hat die Jugendamtsurkunde vom 10.2.2002 dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem
1.7.2005 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat.
9
Die Beklagte beantragt, das Urteil des FamG abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11 Seine Anschlussberufung auf Abänderung der Jugendamtsurkunde bereits zum 1.4.2004 auf 44 EUR und ab
1.1.2005 auf 0 EUR hat er in der Verhandlung zurückgenommen.
12 II. Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der
Sache teilweise Erfolg.
13 Gemäß Art. 18 Abs. 1 EGBGB ist auf den Unterhaltsanspruch der in Polen lebenden Beklagten polnisches
Unterhaltsrecht anzuwenden.
14 Nach Art. 128 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (FuVG) obliegt die Verpflichtung zur
Leistung von Mitteln für den Unterhalt den gradlinigen Verwandten und den Geschwistern. Nach Art. 135 § 1
FuVG hängt der Umfang der Unterhaltsleistungen von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und
den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab. Dabei sieht das polnische Recht weder für
den Bedarf noch für den Selbstbehalt Richtsätze vor, vielmehr bedarf es einer konkreten Abwägung der Rechte
der Berechtigten und des Pflichtigen.
15 Der Bedarf der Beklagten bemisst sich nach deren Vortrag, dem der insoweit darlegungspflichtige
Abänderungskläger nicht widersprochen hat, auf mindestens 785 PLN. Davon deckt ihre Mutter tatsächlich
einen Anteil i.H.v. 250 PLN, so dass sie einen offenen Unterhaltsbedarf i.H.v. 535 PLN, umgerechnet
mindestens 134 EUR, hat. Sie trägt weiterhin unwidersprochen vor, dass ihr staatliche Hilfsmittel nicht
zufließen, wofür im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
16 Der Kläger hat seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht dargelegt, weshalb er sich i.E. ohne Erfolg auf eine
gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit beruft.
17 Er hat ausweislich des Bescheides über Arbeitslosenhilfe ab dem 1.4.2004 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 183,89 EUR
pro Woche erhalten, somit monatsdurchschnittlich i.H.v. 796,86 EUR. Hiervon wurden im Wege der Pfändung
2,20 EUR kalendertäglich für den titulierten Kindesunterhalt gepfändet, nachdem vom zuvor bezogenen
Arbeitslosengeld 3,30 EUR kalendertäglich gepfändet wurden. Nach dem Vortrag der Beklagten konnten im
Jahr 2004 insgesamt 830,50 EUR gepfändet werden. Ab dem 1.1.2005 erhält der Kläger Arbeitslosengeld II,
hiervon wurden keine Gelder abgezweigt.
18 Bereits diese Biographie lässt ersehen, dass der Kläger trotz seines im Jahr 2000 erlittenen Herzinfarktes in
der Vergangenheit stets als arbeitsfähig angesehen wurde und dies auch jetzt noch der Fall ist, da Leistungen
nach dem SGB II ausschließlich an arbeitsfähige Erwerbslose bezahlt werden (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1
SGB II).
19 Bestätigt wird diese Einschätzung durch das Prozessverhalten des Klägers im vorliegenden Rechtstreit.
Einerseits behauptet er, ständige Schmerzen zu haben, die ihm jegliche Möglichkeit nehmen, schwer zu
arbeiten und die ihn dazu zwingen, jegliche Belastungssituation zu vermeiden. Insbesondere sehe er sich nicht
in der Lage, sich um Arbeitsstellen zu bemühen, bevor nicht weitere ärztliche Untersuchungen durchgeführt
sind, wobei allerdings dem Senat nicht mitgeteilt wird, welche konkreten Maßnahmen geplant sind.
Andererseits trägt er selbst vor, dass er Ende 2004 einen Rentenantrag gestellt habe, welcher abschlägig
beschieden wurde. Über den Inhalt des Bescheides und der zugrunde liegenden Untersuchung teilte der Kläger
nichts mit, er beschränkte sich vielmehr auf die Angabe, dass er nach Auffassung des Rententrägers zu fit für
die Rente sei. Angesichts der Tatsache, dass der Rentenantrag erst ein Jahr nach Einreichung der
streitgegenständlichen Abänderungsklage gestellt wurde, wäre vom anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten
gewesen, dass er sich mit dem arbeitsmedizinischen Gutachten des Rentenverfahrens auseinandersetzt und
darstellt, aus welchen Gründen dieses seiner Auffassung nach zu fehlerhaften Ergebnissen gekommen ist. Die
Einholung eines ergänzenden oder weiteren Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ist nicht geboten,
zumal sich der Kläger auch in der Beschreibung seiner aktuellen gesundheitlichen Beschwerden auf recht
allgemein gehaltene Aussagen beschränkt und keine konkreten Anknüpfungstatsachen behauptet, die
Grundlage einer Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen sein könnten.
20 Für die Feststellung der Höhe der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten kommt es nicht auf sein tatsächlich
erzieltes Einkommen, sondern auf dasjenige Einkommen an, das er bei einem objektiv zumutbaren
Arbeitsaufwand entsprechend seinen beruflichen Qualifikationen erzielen kann (Bergmann/Ferid, Polen, S. 32b;
Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, S. 436).
21 Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung hat, und dass
er nach seinem Herzinfarkt grundsätzlich in gewissem Umfang gesundheitlich eingeschränkt sein dürfte. Er ist
deswegen bei seinen Arbeitsbemühungen auf ungelernte Tätigkeiten beschränkt, die ohne erhebliche
körperliche Anstrengungen zu bewältigen sind. Solche Arbeiten werden nach der Kenntnis des Senats aus
einer Vielzahl anderer Verfahren bei Leiharbeitsfirmen für Männer mit einem Bruttolohn von ca. 8 EUR pro
Stunde vergütet. Bei einer zumutbaren Arbeitszeit von 176 Stunden im Monat errechnet sich daraus folgendes
Nettoeinkommen:
22 Bruttolohn 176 Stunden × 8 EUR 1.408 EUR
23 ./. Rentenversicherung 137,28 EUR
24 ./. Arbeitslosenversicherung 45,76 EUR
25 ./. Krankenversicherung 110,52 EUR
26 ./. Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 99,16 EUR
27 ./. Kirchensteuer 7,93 EUR
28 ./. Solidaritätszuschlag 3,63 EUR
29 991,76 EUR
30 ./. 5 % Berufsaufwand 49,59 EUR
31 bereinigtes Nettoeinkommen 942,17 EUR
32 Aus verfassungsrechtlichen Gründen sieht es der Senat als geboten an, dem Kläger von seinem
Erwerbseinkommen seinen notwendigen Selbstbehalt i.H.v. 890 EUR als Existenzminimum zuzubilligen, um zu
vermeiden, dass er nach Bezahlung des Kindesunterhalts zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs
Sozialmittel in Anspruch nehmen muss.
33 Das polnische Recht selbst kennt keine festen Selbstbehaltssätze, vielmehr ist in jedem Einzelfall zu
entscheiden, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete auch eventuell geringe Einkünfte mit dem
Unterhaltsberechtigten zu teilen hat. Auch führen Fragen eventuell mangelnder Leistungsfähigkeit nicht dazu,
dass aus diesem Grund ein Rückgriff auf deutsches Recht und damit direkt eine Anwendung deutscher
Selbstbehaltssätze in Betracht kommt (BGH v. 13.12.2000 - XII ZR 278/98, BGHReport 2001, 288 = FamRZ
2001, 412).
34 Da in früherer Zeit das Oberste polnische Gericht entschieden hat, dass eine Unterhaltsklage nicht an einer
Knappheit der Mittel scheitert, sondern lediglich dann abzuweisen ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete über
keine finanziellen Mittel verfügt, wird hieraus teilweise geschlossen, dass es zugunsten des Verpflichteten
keine Grenze des Selbstbehalts gibt, die nicht unterschritten werden darf (so auch Hohloch, Internationales
Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, S. 436). In diesem Fall wäre entsprechend einer von Henrich
(Henrich, IPrax 1986, 178) früher vertretenen Auffassung das Unterhaltsverhältnis auf der Schiene einer
möglichen oder nicht möglichen Vollstreckbarkeit der ausgeurteilten Beträge zu lösen.
35 Allerdings richtet sich bereits nach dem Wortlaut des polnischen Rechts der Umfang des hier privilegierten
Unterhaltsanspruchs der Beklagten nicht nur nach deren Bedürfnissen, sondern auch nach der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Wendl/Dose, § 7 Rz. 94). Diese Leistungsfähigkeit kann jedoch
nur nach den Lebensumständen im Lande des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsverpflichteten beurteilt
werden, weshalb es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein dürfte, zur Vermeidung einer eigenen
Sozialhilfebedürftigkeit infolge Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalt dem Kläger als Existenzminimum
den notwendigen Selbstbehalt zuzubilligen (so auch OLG Karlsruhe v. 24.8.1989 - 2 UF 198/87, FamRZ 1990,
313).
36 Die Kreditverbindlichkeit ggü. der V. im Umfang einer monatlichen Rate von 25 EUR mindert die
Leistungsfähigkeit des Klägers ggü. der Beklagten nicht. Der Kläger hat bereits noch nicht einmal vorgetragen,
aus welchem Grund er den Kredit aufgenommen hat, so dass es dem Senat nicht möglich ist, zu beurteilen, ob
dem Grunde nach eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit vorliegt. Darüber hinaus hat der Kläger den
Senat auch allgemein über seine wirtschaftliche Situation im Unklaren gelassen. Noch Ende Juni 2003, also
Monate nach Erhalt der Abfindung für den Verlust der Arbeitsstelle, welche der Kläger nach seinem Vortrag im
Wesentlichen für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten eingesetzt hatte, trug er in der Begründung seines
Prozesskostenhilfeantrags vor, dass er Bankverbindlichkeiten von fast 17.000 EUR habe. Im November 2005
waren nach der letzten PKH-Erklärung und auch nach seinem Sachvortrag im Verfahren diese
Verbindlichkeiten auf 1.050 EUR zurück gegangen. Da er im gesamten Zeitraum lediglich Sozialmittel bezog
und auch seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachging, lässt sich aus der Rückführung von
Verbindlichkeiten i.H.v. 16.000 EUR in 2 Jahren mangels anderweitiger plausibler Erklärung des
darlegungspflichtigen Klägers nur der Schluss ziehen, dass er entweder über weitere Vermögenswerte oder
anderweitige Unterstützungsquellen verfügt, die er bislang nicht offenbart hat und die er möglicherweise auch
zugunsten des geschuldeten Kindesunterhalts hätte einsetzen können.
37 Die Leistungsfähigkeit des Klägers besteht somit i.H.v. 53 EUR (Einkommen gerundet 943 EUR, Selbstbehalt
890 EUR).
38 Der Kläger schuldet Kindesunterhalt durchgehend über den Zeitraum Juli 2005 hinaus. Die Beklagte hat im
Sommer 2005 ihre allgemeine Schulausbildung abgeschlossen und zum 1.9.2005 das Studium an der
Fachhochschule aufgenommen. In der kurzen dazwischen liegenden Zeit durfte die Beklagte ohne Verstoß
gegen ihre Obliegenheit zur wirtschaftlichen Eigenversorgung einer Arbeitstätigkeit nicht nachgehen, um die
Aufnahme des Studiums vorzubereiten.
39 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder liegt ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vor, noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des BGH ab. Die
Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Regelung der Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711
ZPO