Urteil des OLG Stuttgart vom 24.07.2003

OLG Stuttgart: ordre public, gerichtliche zuständigkeit, lex fori, internationale zuständigkeit, scheidungsgrund, zgb, ehescheidung, heimatrecht, verfügung, mittellosigkeit

OLG Stuttgart Beschluß vom 24.7.2003, 17 UF 142/03
Ehescheidung nach iranischem Recht: Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung und Berücksichtigung des deutschen ordre public
Leitsätze
1. Zum Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung für die Frau nach iranischem Recht bei Unterhaltsunwilligkeit bzw -fähigkeit des Mannes.
2. Zur ersatzweisen Anwendung des deutschen Scheidungsrechts für den Fall, dass der Scheidungsantrag der iranischen Ehefrau aufgrund der die
Frau nicht gleich behandelnden Regelungen des iran. ZGB unbegründet wäre.
3. Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Maßgeblichkeit des gemeinsamen Heimatrechts für die Scheidung anstelle des nach Heimatrecht
vorgesehenen religiösen Gerichts.
Tenor
Das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners vom 10. Juni 2003 gegen das Urteil des
Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 13. Mai 2003 nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO zurückzuweisen.
Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses.
Gründe
1
Die vom Antragsgegner gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen -Familiengericht- vom 13.05.2003 eingelegte Berufung weist keine
Aussicht auf Erfolg auf. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Art. 1129 iran. ZGB stattgegeben, denn die
Antragstellerin beruft sich zurecht auf den Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung, demgegenüber der Wille des Antragsgegners zur
Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unbeachtlich ist.
2
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und nach Artt. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf die Ehescheidung iranisches Sachrecht angewandt.
Gegen letzteres wendet der Antragsgegner mit seiner Berufung auch nichts ein.
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Soweit er beanstandet, dass die Scheidung nur von einem Gericht ausgesprochen werden darf, dem ein islamischer Rechtsgelehrter oder eine
von diesem ernannte Einzelperson vorsteht, dringt der Antragsgegner nicht durch. Mag sich auch die Frage des materiell anwendbaren Rechts
nach internationalen Abkommen, Verträgen und dem deutschen internationalen Privatrecht (EGBGB) richten, bestimmt sich doch nach
einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung das Verfahren nach der sog. lex fori, d.h., das international zuständige Gericht wendet auf
das Verfahren sein originäres Verfahrensrecht an. Dies gilt insbesondere auch für die gerichtliche Zuständigkeit eines weltlichen an Stelle eines
religiösen Gerichts (vgl. etwa KG, IPRax 2000, 126). Nach Art. 17 Abs. 2 EGBGB kann im Inland eine Ehe auch bei Maßgeblichkeit ausländischen
Scheidungsrechts im Interesse der Rechtsklarheit und zur Wahrung der Interessen mittelbar Beteiligter, insbesondere Kinder, nur durch
gerichtliches Urteil des nach deutscher Gerichtsverfassung sachlich zuständigen Familiengerichts geschieden werden. Diese Rechtsgrundsätze
werden auch nicht durch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen berührt.
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Dass der Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung durchgreift und das einseitige Festhalten des Antragsgegners an der Ehe hieran nichts
zu ändern vermag, hat das Amtsgericht im Einklang mit den hierzu in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen
ausführlich dargelegt und sorgfältig begründet.
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Maßgeblich für die Frage des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau ist nach dem anzuwendenden deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen
das gemeinsame Heimatrecht der Parteien. Dies schließt die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und damit deutsches Sachrecht auch für den
Familien- und Trennungsunterhalt aus. Mit der Eheschließung ist der Antragsgegner nach islamischer Rechtsvorstellung der Antragstellerin
gegenüber die vertragliche Verpflichtung eingegangen, die Kosten für ihren Unterhalt sicherzustellen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner
nunmehr längere Zeit nachhaltig nicht mehr nachgekommen, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat und was der Antragsgegner mit
seiner Berufung auch nicht begründet in Abrede stellt. Dabei sieht der Antragsgegner richtig, dass er dem Scheidungsbegehren der Ehefrau
nicht entgegenhalten kann, dass ihn nach dem (nicht anwendbaren) deutschen Unterhaltsstatut keine Unterhaltspflicht treffe. Soweit er einen
Unterhaltsanspruch der Ehefrau verneint, weil diese eigene Einkünfte erzielt und ihr sonstiger Bedarf durch Leistungen eines Sozialhilfeträgers
gesichert wird, lässt dies seine eigene Unterhaltsverpflichtung nach islamischen Rechtsgrundsätzen unberührt. Denn die Ehefrau schuldet ihm
gegenüber keinerlei Erwerbstätigkeit. Jegliches Einkommen, das sie erzielt, behält sie zur freien eigenen Verfügung. Ebenso verhält es sich mit
Leistungen Dritter, die ihr gegenüber erbracht werden.
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Die von ihm lediglich in geringstem Umfang erbrachten Leistungen waren nicht geeignet, das Existenzminimum der in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Ehefrau zu sichern. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage einer verschuldeten oder unverschuldeten
Leistungsunfähigkeit nicht an. Maßgeblich ist nämlich die Frage seiner Leistungsfähigkeit im Sinne einer Mittellosigkeit im Sinne des Art. 1129
iran. ZGB unter Anwendung der geltenden Grundsätze des gemeinsamen Heimatrechts der Eheleute zu würdigen. Sie ist bei dem hier vom
Ehemann erzielten Nettoeinkommen von zuletzt rund EUR 589,00 auch nicht anzunehmen. Er allein hatte nach iranischem Recht – ohne sich
insoweit auf eine nach deutschen Unterhaltsmaßstäben beachtlichen und ihm zu belassenden Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) berufen
zu können - demnach während bestehender Ehe die Kosten des ehelichen Haushalts insgesamt zu tragen, wobei er schon nach seinem
eigenen Vorbringen dieser Verpflichtung seit seiner Einreise in die Bundesrepublik nicht mehr genügt hat. Auch liegt der Fall nicht etwa so, dass
bereits bei Eheschließung die Mittellosigkeit des Mannes vorlag und die Ehefrau diesen Umstand kannte. Darüber hinaus ermangelt sein Vortrag
zur Frage erbrachter (Bar- und Natural-) Unterhaltsleitungen jedenfalls ausreichender Substantiierung.
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Im Übrigen dürfte der Scheidungsgrund des Art. 1129 Abs. 2 iran. ZGB bereits dann gegeben sein, wenn der Mann zum Unterhalt der Frau nicht
in der Lage ist, damit sie ohne Verstoß gegen das iranische Ehewirkungsstatut andere Unterhaltsquellen suchen kann.
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Erst für die Zeit nach der Scheidung ist unter Anwendung des iranischen Heimatrechts (insoweit vergleichbar mit anderen koranischen Rechten)
im Grundsatz eine dem deutschen Recht entsprechende nacheheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes gesetzlich nicht mehr vorgesehen
(jedoch mit der Ausnahme des nur kurzfristig für die ersten 3 Monate nach Rechtskraft der Scheidung geschuldeten Unterhalts, im Zeitraum, der
als Wartezeit für die Wiedereingehung einer Ehe gilt – Artt. 1150 f. iran. ZGB -), weil das Unterhaltsbedürfnis der geschiedenen Ehefrau insoweit
nach islamischem Verständnis durch die Morgengabe und die Unantastbarkeit des weiblichen Vermögens und Einkommens während der
Ehezeit als abgegolten gilt. Diese sich aus dem gemeinsamen Heimatrecht ergebende Interessenlage bestimmt mithin maßgeblich die
Behandlung der Frage, ob der Ehefrau auch bei unverschuldeter Leistungsfähigkeit ein Scheidungsgrund erhalten bleibt. Sie ist zu bejahen.
Eine andere, hier aber im Rahmen der Ehescheidung nicht einschlägige Frage wäre dann weiter, ob die gänzliche Versagung des
nachehelichen Unterhalts mit Blick auf den ordre public von der Ehefrau in der Bundesrepublik hingenommen werden muss (vgl. dazu -
verneinend - OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 920).
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Derzeit kann dahinstehen, ob die Ehefrau darüber hinaus, soweit sie in erster Instanz weitere Scheidungsgründe der Misshandlung durch den
Antragsgegner bzw. der Erkrankung des Antragsgegners vorgetragen hat, den Nachweis noch führen und damit gleichfalls die Scheidung der
Ehe erreichen kann.
10 Letztlich könnte nämlich die Berufung des Ehemannes die Scheidung durch ein deutsches Gericht auch dann nicht verhindern, wenn die Ehefrau
mit keinem ihr aus dem gemeinsamen Heimatrecht zustehenden Scheidungsgrund durchdringen sollte. Das iranische Recht behandelt Männer
und Frauen in Bezug auf die Ehescheidung gleichberechtigungswidrig ungleich. In diesem Fall rückt die Anwendung des gemeinsamen
Heimatrechts der Eheleute zugunsten der für die Ehefrau hier verbürgten Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in
den Hintergrund und führt unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 EGBGB) zur Anwendung deutschen Scheidungsrechts, da der Mann
nach iranischem Recht grundsätzlich immer die Verstoßung aussprechen kann und eine Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau durch
Einräumung eines diesem Recht des Ehemannes angepassten eigenen Verstoßungsrechts für die Frau unangemessen erscheint (OLG
Zweibrücken, NJW-RR 2002, 581; BayObLG 98, 109; so auch OLG Hamm, IPRax 1995, 176 und zustimmend Henrich, IPRax 1995, 167; vgl. zur
Frage Privatscheidung/Verstoßung weiterhin Palandt-Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art 6 EGBGB, Rnr. 21 m.w.N. und zur Beachtlichkeit deutscher
Grundrechte sowie zur Verfassungsmäßigkeit des deutschen IPR, BVerfGE 31, 58, 72; BGH, FamRZ 1993, 317 und zuletzt BGH, NJW 1996,
2097, insoweit allerdings für Art. 25 EGBGB).
11 Da das Trennungsjahr des § 1566 Abs. 1 BGB abgelaufen ist und die Ehefrau in erster Instanz eindeutig und unmissverständlich die Fortsetzung
der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat und sie auch in ihrer Stellungnahme zur Berufung des Antragsgegners hat deutlich machen
lassen, dass sie die Ehe mit ihm keinesfalls wieder aufnehmen wolle, wäre in jedem Fall die Scheidung nach §§ 1565, 1566 BGB gerechtfertigt
(mit den dann erheblich werdenden strengeren Scheidungsfolgen des deutschen Rechts).
12 Dies zeigt, dass die Überlegungen des Antragsgegners, der glaubt, dass bei der gegebenen Sachlage eine Scheidung als offensichtlich
unvereinbar mit der deutschen Rechtsordnung im Lichte des Art. 6 GG erscheine, auf einer verkürzten Sicht der Dinge beruhen dürfte. Die
Entscheidung des OLG Bremen (FamRZ 1999, 1520) gibt für die Besonderheit des vorliegenden Falles nichts entscheidendes her.
13 Danach ist zum einen das Gesuch des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückzuweisen.
14 Zum anderen verbindet der Senat damit zugleich den für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweis. Der Senat
beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners aus den vorgenannten Gründen durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO
zurückzuweisen, weil diese nach Sachlage keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 614
ZPO, wie vom Antragsgegner hilfsweise begehrt, liegen nicht vor.