Urteil des OLG Stuttgart vom 12.07.2006

OLG Stuttgart (kläger, fahrzeug, unfall, abweisung der klage, verschulden, höhe, kollision, abgrenzung zu, lebenshaltung, zpo)

OLG Stuttgart Urteil vom 12.7.2006, 3 U 62/06
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle von Sanden bei
gewerblicher Nutzung des Fahrzeugs
Leitsätze
Der Inhaber eines Dentallabors, der ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall u.a. für Fahrten
zu Kunden genutzt hätte, sich nach dem Unfall anderweitig überobligatorisch behilft und deshalb keinen konkreten
Ausfallschaden nachzuweisen vermag, ist berechtigt, den Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu
berechnen. Dem steht die Entscheidung des Großen Senats des BGH (NJW 1987, 50 ff.) nicht entgegen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.02.2006 im Verfahren 3 O
329/05 wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 3.318,24 EUR
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall über die Haftungsquote und die Ersatzpflicht hinsichtlich des
Nutzungsausfalls bei einem auch für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit genutzten Fahrzeug.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff.1 kam es am 28.06.2005 gegen 15.10 Uhr in im Bereich der
Einmündungen Straße/ Straße zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagte Ziff.1 befuhr die Straße, eine
bevorrechtigte Bundesstraße, und wollte von dieser nach links in die Straße abbiegen. Zu diesem Zweck
überfuhr sie die durchgezogene linke Begrenzungslinie der Linksabbiegerspur in der Straße bereits 10 bis 12
Meter vor deren Ende und fuhr auf die aus ihrer Sicht linke Richtungsfahrbahn der als Einmündungstrichter
verbreiterten Straße ein. Als sie sich jedenfalls mit der Fahrzeugfront bereits auf der für sie entgegengesetzten
Richtungsfahrbahn der Straße befand, kollidierte sie dort mit ihrer Fahrzeugfront mit dem vom Kläger geführten
PKW Daimler Chrysler E 320. Der Kläger war vor der Kollision aus der untergeordneten Straße nach rechts in
die Straße eingebogen mit dem Ziel, sodann die Straße wiederum nach rechts in die Straße zu verlassen.
Wegen des genaueren Ablaufs wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils mit den dortigen
Verweisungen Bezug genommen.
2
Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 100 %.
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Der Kläger macht u.a. Nutzungsausfall in Höhe von 845,-- EUR, nämlich 13 Tage zu je 65,-- EUR, orientiert an
der Tabelle von Sanden u.a., für sein Unfallfahrzeug geltend. Das Landgericht hat insoweit im Tatbestand
festgestellt, dass der Kläger ein Dentallabor betreibt, vorsteuerabzugsberechtigt ist und das beschädigte
Fahrzeug sowohl privat als auch betrieblich nutzt. Wegen des weiteren Vortrags zur Höhe des Schadens wird
auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
4
Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch vollumfänglich zugesprochen. Die Beklagte Ziff.1 habe
den Unfall durch einen Fehler beim Linksabbiegen verschuldet, indem sie auf die falsche Fahrbahnhälfte der
Straße eingebogen sei. Dagegen treffe den Kläger kein Verschulden. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass
ihm auf seiner Fahrspur kein Fahrzeug entgegenkomme und er habe vor dem Abbiegen in die Straße nicht den
von der Straße aus seiner Sicht von rechts in die Straße abbiegenden Verkehr abwarten müssen. Vor seinem
Einbiegen in die Straße habe er nicht erkennen können, dass die Beklagte Ziff.1 die Kurve schneiden und auf
seine Fahrbahn der Straße einbiegen werde. Weil die Beklagte Ziff.1 mit zumindest 20 bis 25 km/h fuhr und
ihre Richtungsfahrbahn der Straße bereits 10 bis 12 Meter vor der Haltelinie nach links verlassen hatte, habe
sie die Linksabbiegerspur ca. 2 Sekunden vor der Kollision verlassen. Unter Berücksichtigung der
Erkennbarkeit dieses rechtswidrigen Abbiegevorganges und der dem Kläger zuzubilligenden Reaktionszeit
habe dieser unabhängig von seiner eigenen Geschwindigkeit keine Möglichkeit mehr gehabt, seine Fahrweise
auf dieses Fahrverhalten einzustellen. Weil der Kläger auch das Rechtsfahrgebot beachtet habe, das
Verschulden der Beklagten Ziff.1 aber besonders grob sei, trete die Betriebsgefahr des Klägers zurück mit der
Folge der 100%igen Haftung der Beklagten.
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Obwohl der Kläger bei teilweiser gewerblicher Nutzung seines Kfz nicht zu entgangenem Gewinn vorgetragen
habe, sei der Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen, weil auch dem Kläger durch
die Beeinträchtigung der Mobilität ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Gegen dieses Urteil
richtet sich die Berufung der Beklagten, die in zweiter Instanz eine Haftungsbeteiligung des Klägers in Höhe
von 40 % und eine vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit diese auf Nutzungsentschädigung gerichtet
ist, anstreben. Die Beklagten tragen vor, die Sachverhaltsfeststellung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil
dieses entgegen dem Antrag der Beklagten keinen Augenschein eingenommen habe. Das Landgericht wäre
ansonsten nach Ansicht der Beklagten mit Wahrscheinlichkeit zu der Auffassung gelangt, dass ein
einheitlicher Einmündungstrichter hinsichtlich aller drei Straßen vorliege, auf den sich insgesamt das
Vorfahrtsrecht der Beklagten Ziff.1 erstreckt habe. Deshalb habe das Berufungsgericht einen Augenschein
einzunehmen.
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Der Kläger habe einen Vorfahrtverstoß begangen, indem er sich im Zeitpunkt der Kollision mittig auf der
gedachten Linie zwischen den Endpunkten des Einmündungstrichters der - in die Straße befunden habe. Als
die Beklagte Ziff.1 zum Linksabbiegen angesetzt habe und dies vom Kläger bemerkt werden konnte
(Gefahrenpunkt), hätte der Kläger noch ausreichend Reaktionszeit gehabt. Er habe sein Fahrzeug noch in der
Straße vor Einbiegen in die Straße anhalten können angesichts der verkehrswidrigen, weil gegen das
Rechtsfahrgebot und § 1 Abs.2 StVO verstoßenden Fahrweise der Beklagten Ziff.1. Das Fahrverhalten der
Beklagten Ziff.1 sei an der Unfallstelle durchaus üblich.
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Indem er einen Abstand von 0,8 bis 1 Meter vom rechten Seitenrand einhielt, habe der Kläger auch gegen das
Rechtsfahrgebot verstoßen.
8
Dagegen sei der Verstoß der Beklagten Ziff.1 gegen das Rechtsfahrgebot nicht haftungsrelevant, weil dieses
Verbot nicht dem Schutz derer diene, die, wie der Kläger, erst in diese Fahrbahn einbiegen wollten. Auch
deshalb habe sich das Vorfahrtrecht der Beklagten Ziff.1 auf die beiden Fahrspuren auch der Straße bezogen.
Es bleibe deshalb bei der Beklagten Ziff.1 nur ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO. Dieser könne aber
keinesfalls ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zur Folge haben.
Vielmehr sei die Beklagte Ziff.1 im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zu 60 %
verantwortlich, der Kläger zu 40 %.
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Bei der Schadenshöhe habe das Landgericht fälschlich nicht berücksichtigt, dass eine Abrechnung nach der
Tabelle von Sanden nicht in Betracht komme beim überwiegend gewerblich genutzten Fahrzeug. Außerdem
habe der Kläger nach seiner eigenen Einlassung im Termin zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung. Ihm sei die
Nutzung des Botenfahrzeuges zumutbar gewesen, darüber hinaus habe ihm der PKW seiner Gattin zur
Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Beklagten beantragen,
10 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. Februar 2006 - AZ: 3 O 329/05 - wird abgeändert.
11 2. Die Klage wird in Höhe von EUR 3.318,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 23. August 2005 sowie vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von EUR 115,12
abgewiesen.
12 3. Die Kosten des Verfahrens I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger/Berufungsbeklagte hat
die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung:
16 Die Revision zuzulassen.
17 Der Kläger trägt vor,
18 das Landgericht habe sich aufgrund der dem Gutachten beiliegenden Skizze und durch vorhandene Fotos ohne
Augenscheinseinnahme ausreichende Gewissheit über die Gestalt des Einmündungstrichters verschaffen
können.
19 Das Verschulden der Beklagten Ziff.1 sei grob. Bei ordnungsgemäßer Nutzung des Linksabbiegerstreifens auf
der Straße bestehe überhaupt nicht die Gefahr, auf die linke Fahrspur der Straße zu gelangen. Die
Ausführungen der Beklagten zum Gefahrenpunkt seien nicht nachvollziehbar, weil zu Beginn des
Ausschervorgangs nach den Darlegungen des Sachverständigen in erster Instanz noch keine
Reaktionsaufforderung an den Kläger durch ein Gefahrenmoment vorlag.
20 Der Einmündungstrichter beziehe sich stets nur auf die nächste Straße. Außerdem habe der Kläger bei jeder
denkbaren Konstellation die Straße bereits genutzt, als die Beklagte Ziff.1 durch Schneiden auf diese
eingefahren sei.
21 Nach alledem sei der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen. Jedenfalls trete, wenn man dies nicht
bejahe, seine Betriebsgefahr zurück.
22 Die Nutzungsentschädigung sei geschuldet. Beim freien Beruf würden sich private und gewerbliche Nutzung
auch tagsüber ständig abwechseln. Nach Hinweis des Senats, dass in erster Instanz Vortrag zur fühlbaren
Beeinträchtigung als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch fehlte, trägt der Kläger nunmehr unter
Beweisantritt mit als Zeugen vor, er habe einen jederzeitigen Nutzungswillen gehabt. Er arbeite nämlich als
Zahntechniker auf Abruf von Zahnärzten, werde also mehrfach täglich von Zahnärzten kurzfristig während
laufender Behandlungen zugezogen. Dabei könne sich der Kläger nicht auf die Verfügbarkeit des
Botenfahrzeuges verlassen, das täglich um 8.15 Uhr seine erste Botentour in mehrere Orte beginne und dann
tagsüber bedarfsmäßig für Abholungen und Anlieferungen eingesetzt werde. Seine Ehefrau benötige ihr
Fahrzeug selbst für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte als Realschullehrerin. Das Unfallfahrzeug werde darüber
hinaus für Unternehmungen und Fahrten mit Geschäftspartnern und Freunden, auch für „repräsentative“
Fahrten zu Ärzten oder Vereinen und im übrigen privat genutzt. Steuerlich werde von der 1%-Regelung
Gebrauch gemacht, die aber nichts über die tatsächliche Nutzungsquote aussage.
23 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
24 Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht ging das Landgericht von einer vollumfänglichen
Haftung der Beklagten aus und sprach auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung, die der Höhe nach
nicht bestritten war, zu.
25 1. Die landgerichtlichen Feststellungen zum Unfallablauf und zu den Örtlichkeiten sind der Entscheidung
zugrundezulegen. Das Unterlassen der Einholung eines Augenscheins begründet keine Zweifel an der
Tatsachenfeststellung im Sinne von § 529 Abs.1 Ziff.1 ZPO. Dem Landgericht lag die Skizze des
Sachverständigen vor, aus der sich die Verhältnisse jedenfalls in Kombination mit den vorhandenen Fotos
deutlich ersehen lassen.
26 2. Die Beklagten haften nach §§ 7, 17 StVG, die Beklagte Ziff. 2 i.V.m. § 3 Ziff. 1 PflVG, zu 100 % für den
beim Unfall eingetretenen Schaden.
27 Die Haftungsvoraussetzungen des § 7 StVG liegen auf Seiten der Beklagten Ziff. 1 vor.
28 Der Unfall war für die Beklagte Ziff.1 nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs.3 StVG. Bejaht man nicht
bereits die Unabwendbarkeit für den Kläger, führt jedenfalls die Haftungsabwägung nach § 17 Abs.2 StVG
i.V.m. § 17 Abs.1 StVG zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Entscheidend für diese Abwägung ist das Maß
der Verursachung der Schadensentstehung, das Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (BGH
NJW 2003, 1929 ff). Dem Kläger ist kein Verschulden am Unfall anzulasten. Sein nicht durch ein Verschulden
erhöhter Beitrag zur Unfallverursachung tritt hinter dem gravierenden der Beklagten Ziff.1 vorzuwerfenden
Verschulden bzw. ihrem hohem Maß an unfallkausalem Verhalten komplett zurück. Würde man ein
Verschulden des Klägers bejahen, wäre dieses wegen der konkreten Verkehrssituation so gering, dass es
nichts an der kompletten Haftung der Beklagten ändern würde.
29 a) Zu Recht hat das Landgericht ein Verschulden am Unfall durch die Beklagte Ziff.1 festgestellt. Dieses
resultiert jedenfalls aus § 1 Abs.2 StVO und wiegt schwer.
30 Beim Einbiegen in eine Straße, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss grundsätzlich der
Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren werden (grundlegend BGHSt 16, 255/260). Vorliegend war der
Beklagten Ziff.1 der von ihr einzuhaltende Fahrweg außerdem durch die die Linksabbiegerspur auf der Straße
begrenzenden Linien und die auf der Straße eingezeichnete Mittellinie deutlich vor Augen geführt. Sie hat sich
bereits in erheblicher Entfernung von der Kreuzung, nämlich zumindest 10 Meter vor Ende der
Linksabbiegerspur, über die dort befindliche ununterbrochene Linie und damit über das Zeichen 295 zu § 41
StVO hinweggesetzt. Das Zeichen 295 darf nicht überfahren werden, es ist rechts von dieser Linie zu fahren.
Bereits dieses Verhalten stellt sich als erheblich verkehrswidrig dar. Das deutlich zu frühe Verlassen ihrer
Richtungsfahrbahn war für die Beklagte Ziff.1 zweifelsfrei erkennbar, sie hat, selbst wenn man annimmt, dass
das Rechtsfahrgebot den Kläger als erst das Einbiegen in die Straße Planenden nicht schützen würde, hiermit
gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen (dazu auch Thür. OLG, DAR 2000,
570f.). Sodann bog die Beklagte Ziff.1 an dieses Verhalten anknüpfend auf die Straße nicht auf der für sie
vorgesehenen Richtungsfahrbahn, sondern unter Nutzung der Gegenfahrbahn ein. Ihr Fahrverhalten stellte sich
damit auch für den Gegenverkehr auf der Straße, zu dem der Kläger gehörte, als in hohem Maße gefährdend
im Sinne des § 1 Abs.2 StVO dar.
31 b) Dahingestellt bleiben kann, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 17 Abs.3 StVG war.
Dagegen spricht, dass ein besonders sorgsamer Fahrer, insbesondere falls ihm bekannt war, dass in dem
Bereich häufiger die Fahrbahnen nicht korrekt eingehalten werden, u.U. noch weiter rechts gefahren wäre, um
einem Unfall in besonders sorgfältiger Weise entgegenzuwirken.
32 c) Jedenfalls traf den Kläger kein Verschulden am Unfall, weder in Form eines Vorfahrtverstoßes, noch in Form
eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot.
33 Zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam es, wie der Sachverständige eindeutig feststellte, auf der Straße
(Gutachten S.12). Dass das Beklagtenfahrzeug dabei die Straße ggf. noch nicht vollständig verlassen hatte,
bleibt ohne Relevanz, weil auf die genaue Kollisionsstelle und damit auf die an dieser Stelle befindlichen
Fahrzeugteile, nicht auf das Gesamtfahrzeug, abgestellt werden muss. Ebenfalls nach dem
Sachverständigengutachten eindeutig und für das Gericht nachvollziehbar befand sich das klägerische
Fahrzeug in diesem Moment in seiner kompletten Länge auf der Straße.
34 aa) Betrachtet man die Kreuzung der Straße mit der Straße getrennt von der Kreuzung der Straße mit der
Straße, liegt kein Vorfahrtverstoß des Klägers vor. Er befand sich dann nämlich im Moment der Kollision im
Verhältnis zur Straße, von der die Beklagte Ziff.1 abbog, noch in der untergeordneten Straße auf seiner
Fahrspur, nicht aber in dem Kreuzungsbereich, für den die Vorfahrtberechtigung der Beklagten Ziff.1 gilt.
35 Dieser Vorfahrtbereich ist begrenzt auf die gesamte Straße und die aus Sicht des Klägers linke
Richtungsfahrbahn der Straße (OLG Düsseldorf, VRS 58, 269 ff; KG, DAR 1978, 20/21; OLG Saarbrücken,
VRS 30, 229/230), die Vorfahrt ging der Beklagten Ziff.1 nicht durch die Nutzung der falschen
Richtungsfahrbahn verloren (BGHSt 34, 127 ff). Der Kläger durfte an die Einmündung zur Straße bis zur
Haltelinie in der Straße heranfahren, denn ein Wartepflichtiger darf darauf vertrauen, dass ein
Vorfahrtberechtigter nicht aus der Vorfahrtstraße auf die für ihn linke Fahrbahnseite der untergeordneten Straße
achtlos einfährt (BGHSt 20, 238/241). Dementsprechend hat er sich, wie das Landgericht aufgrund der
Angaben des Sachverständigen nachvollziehbar darlegte, verhalten.
36 bb) Die Beklagte Ziff.1 zielt darauf ab, die Kreuzung von der Straße bis zur Straße als einheitlich zu betrachten
und deshalb ihre Vorfahrtberechtigung gegenüber dem Kläger auch auf den gesamten Bereich der Straße, den
der Kläger zu durchfahren hatte, zu erstrecken.
37 Diese Betrachtungsweise ist unzulässig. Eine Einmündung liegt vor beim Zusammentreffen von Straßen mit
nur einer Fortsetzung (BGH NJW 1974, 949). Deutlich wird, entsprechend der Definition der Kreuzung (BGH
VRS 27, 350/352), auf das tatsächliche Zusammentreffen zweier Straßen abgestellt. Eine Erweiterung kommt
nur in Betracht, wenn sich die Fahrlinien einander hemmend nähern (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38.A.,
2005, § 8 StVO, Rz. 27). Dies ist vorliegend nicht zu bejahen.
38 Auch wenn die Einmündungen kurz hintereinander liegen, was aus der Skizze des Sachverständigen, die das
Landgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, deutlich hervorgeht, so bleibt es doch dabei, dass die Straße
auf ihrer gesamten Breite zunächst in die Straße mündet und jeder Verkehrsteilnehmer diese Straße zunächst,
wie aus dem Sachverständigengutachten ersichtlich, über die Strecke von zumindest mehr als einer PKW-
Länge befahren muss, bevor er ggf. nach rechts in die Straße einmünden kann. Die Straße und die Straße
haben also keinen gemeinsamen Berührungspunkt. Der aus der Straße einfahrende Verkehrsteilnehmer muss
sich zunächst am Verkehr in der Straße orientieren, kann dann bei entsprechend freier Verkehrslage in diese
Straße einbiegen und muss sich dann anschließend unter Einhalten einer weiteren Haltelinie erneut gegenüber
der Straße orientieren, bevor er unter Beachtung der dort bevorrechtigten Fahrzeuge in diese Straße einfährt.
Dementsprechend sind auch zwei Verkehrszeichen 205 aufgestellt. Ebenso muss sich ein aus der Straße
abbiegender Verkehrsteilnehmer daran orientieren, dass für die aus seiner Sicht linke Fahrbahn der Straße sein
Vorrang nicht gilt. Wäre der Kläger nicht aus der Straße eingebogen, sondern hätte sich bereits länger in der
Straße befunden, so wäre die Beklagte Ziff.1 ihm gegenüber an der Kollisionsstelle auf keinen Fall
vorfahrtberechtigt. Ein erweiterter Schutz der Beklagten Ziff.1 gegenüber dieser Situation erscheint bei den
konkreten Örtlichkeiten nicht angemessen.
39 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der von der Beklagten angestrebten einheitlichen
Betrachtungsweise ein Vorfahrtverstoß des Klägers nicht nachweisbar wäre.
40 Ein Wartepflichtiger, der nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, darf grundsätzlich davon ausgehen,
er werde keinen der vorfahrtberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern, wenn beim Beginn des Einbiegens
sich nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auch die für ihn rechte Straßenseite frei ist und keine
Anzeichen dafür sprechen, dass eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden
Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln werde (BGH, NJW 1982, 2668/2669). Weil Zweifel bestehe, ob für den
Kläger beim Einfahren von der Straße in die Straße bereits das regelwidrige Fahrverhalten der Beklagten Ziff.1
erkennbar war, scheidet damit ein Vorfahrtverstoß aus. Nach den Berechnungen des Sachverständigen begann
die Beklagte Ziff.1, falls sie vor der Kollision überhaupt nicht mehr verlangsamte, frühestens 2 Sekunden vor
der Kollision, die Mittellinie der Straße im Zuge des Beginns des vorzeitig eingeleiteten Abbiegevorgangs zu
überschreiten. In diesem Moment aber hatte der Kläger die Haltelinie der Straße bereits überschritten, falls er
sich dem Kollisionspunkt mit gleich bleibender Geschwindigkeit näherte.
41 Der Anscheinsbeweis streitet nicht für die Beklagte Ziff.1 und gegen den Kläger jedenfalls aufgrund der
Sondersituation der Kollision auf der aus Sicht des Klägers rechten Richtungsfahrbahn (BGH, NJW 1982,
2668/2669).
42 cc) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen das
Rechtsfahrgebot verneint. Darauf wird verwiesen.
43 dd) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass dem Kläger kein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO
nachzuweisen ist. Es bleibt nämlich zumindest fraglich, ob für den Kläger das Fahrverhalten der Beklagten
Ziff.1 zu einem Zeitpunkt als gefahrträchtig zu erkennen war, wo ihm noch eine den Unfall vermeidende
Reaktion möglich und diese von ihm zu fordern gewesen wäre.
44 Über die Darlegungen des Landgerichts hinaus bleibt möglich, dass die Beklagte, was der Sachverständige
nicht ausschließen konnte und was nach Ansicht des Senats keineswegs unwahrscheinlich ist, vor dem Unfall
nicht mit konstanter Geschwindigkeit gefahren war sondern eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit z.B. von 50
km/h einhielt. In diesem Fall hätte sie nach den Darlegungen des Sachverständigen erst 1 Sekunde vor der
Kollision mit dem frühzeitigen Verlassen ihrer Linksabbiegerspur begonnen. Unter Beachtung der Reaktionszeit
verblieb dem Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Straße befand, in dieser denkbaren, von
Beklagtenseite nicht widerlegten Variante keine Möglichkeit mehr zur Unfallvermeidung.
45 ee) Die Abwägung nach § 17 StVG führt bei dieser Sachlage, die geprägt ist durch das einzig nachgewiesene
schwere Verschulden der Beklagten Ziff.1, zum Entfallen der Haftung auf Klägerseite (zu dieser Möglichkeit
auch OLG Saarbrücken, VRS 47, 26).
46 3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dem Kläger die geltend gemachte
Nutzungsentschädigung zugesprochen.
47 a) Im Jahre 1985 hatte der BGH (NJW 1985, 2471 ff) zur Beschädigung eines als Krankentransportwagen
eingerichteten LKW der Bundeswehr entschieden, dass Nutzungsausfall beansprucht werden kann, wenn
Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen bestanden, auch soweit sich die Gebrauchsentbehrung nicht
unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. Er hat damit deutlich gemacht, dass § 252
BGB bei gewerblichen Fahrzeugen zur Schadensberechnung keine Norm mit Ausschließlichkeitscharakter
darstellt. Entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht geht der vorliegend entscheidende Senat nicht davon
aus, dass der BGH von dieser Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats (NJW 1987, 50 ff.)
abweichen wollte.
48 Dem Großen Senat war die Frage des Nutzungsentgangs eines Wohnhauses und damit nur die Frage der
Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls bei einem privat genutzten Objekt vorgelegt. Der Große Senat
konstatierte, dass jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche
Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie bei einem von ihm selbst bewohnten Haus, der
zeitweise Gebrauchsmöglichkeitsverlust einen ersatzfähiger Vermögensschaden darstelle, wenn die Sache
ansonsten entsprechend genutzt worden wäre. Die normalerweise bei der Schadensberechnung anzuwendende
Differenzmethode enthebe als wertneutrale Rechenoperation nicht davon, am Schutzzweck der Haftung und an
der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in der Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten
wertend zu bestimmen. Das Wesen und die Bedeutung des Vermögens würden sich nicht in einem „Haben“
erschöpfen, sondern auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, dass der Vermögensträger
es zur Verwirklichung seiner Lebensziele nutzt. So sei auch für den privaten Nutzer die Einsatzfähigkeit seines
Fahrzeugs Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung. Zwar werde beim
erwerbswirtschaftlichen, produktiven Einsatz der Sache die Verkürzung ihres Nutzungswertes im Wesentlichen
durch den Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 BGB ausdrücklich anordnet. Daraus, dass eine
entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung von Vermögen fehle, könne nicht gefolgert
werden, dass sich das Gesetz gegen Geldersatz, der sich nicht in Gewinnentgang niederschlage, entschieden
habe. § 252 BGB diene dem Grundsatz des vollen Schadensausgleichs aus § 249 BGB, § 252 Satz 2 BGB sei
eine Regel der Beweiserleichterung. Jedenfalls für eine ganz der eigenwirtschaftlichen Sphäre verhaftete
Verwendungsplanung müsse ein rein an der Differenzrechnung ohne Ergänzung orientierter Ausgleich als
unangemessene schadensrechtliche Benachteiligung des Geschädigten gegenüber einem
erwerbswirtschaftlichen Sacheinsatz erscheinen. Deshalb sei auf dem bei der Kfz-Nutzungsentschädigung
eingeschlagenen Weg fortzufahren. Freilich müsse die Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt
bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen
ist.
49 Auf diese Entscheidung Bezug nehmend wird z.T. die Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte
Fahrzeuge abgelehnt (Grüneberg in Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Stand 4/2004, § 249, Rz.60), weil
danach eine eigenwirtschaftliche Nutzung des Fahrzeuges Voraussetzung für den Anspruch auf
Nutzungsentschädigung sei und solche beim gewerblichen KfZ fehle. Ähnlich an den Großen Senat
anschließend wird § 252 BGB entnommen, dass für die Gesetzesfortbildung bei erwerbswirtschaftlich
genutzten Gegenständen kein Raum sei (Oetker im Münchner Kommentar zum BGB, 4.A., 2003, § 249,
Rz.64). Das OLG Düsseldorf (NZV 1999, 472 f.) entschied, dass bei der Beschädigung eines Krans verwehrt
sei, den Schaden abstrakt zu berechnen, maßgeblich sei der entgangene Gewinn bzw. Vorhaltekosten eines
Reservefahrzeuges oder Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges. Zu einem Ausfall eines Krankenwagens vertrat
das OLG Hamm (NJW-RR 2004, 1094 f.), es handele sich um ein Behördenfahrzeug, für das nach der
Entscheidung des Großen Senats nicht abstrakt Nutzungsentschädigung gefordert werden könne, weil diese
nur ausnahmsweise zugelassen sei und nach dem BGH die Ergänzung auf Sachen beschränkt bleiben müsse,
auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, es
müsse eine signifikante Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung vorliegen und diese
Kriterien seien letztlich nur bei Privatpersonen erfüllt. Hinsichtlich eines PKW, der zu 77 % gegenüber dem
Finanzamt als gewerblich eingesetzt gemeldet war, erklärte das OLG Hamm, die erwerbswirtschaftliche
Nutzung sei das Gegenteil einer eigenwirtschaftlichen Nutzung, sie sei nicht über eine abstrakte
Nutzungsentschädigung, sondern über eine Schadensberechnung nach § 252 BGB nur in Form entgangenen
Gewinns oder erhöhter Betriebskosten auszugleichen. Nur die anteilige private Nutzung sei über die Sätze
nach der Tabelle von Sanden auszugleichen. Als Quote biete sich die steuerliche Geltendmachung an (NJW-
RR 1989. 1194 f.), der Große Senat habe maßgeblich den erwerbswirtschaftlichen produktiven Einsatz
gewerblicher Fahrzeuge dem eigenwirtschaftlichen Einsatz gegenübergestellt (NJW-RR 2001, 165 f.).
50 Dagegen lehnte das OLG Köln bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug einen Anspruch nicht bereits wegen
dieser Nutzungsart ab, sondern weil nach dem eigenen Vortrag der klagenden Partei das Fahrzeug in der
geltend gemachten Zeit nicht benötigt worden wäre, weshalb keine fühlbare wirtschaftliche Benachteiligung
eingetreten sei (OLG Köln, NZV 1995, 401). Im Umkehrschluss ist die Entscheidung dahin zu verstehen, dass
bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug grundsätzlich Nutzungsentschädigung geschuldet sein kann. Dieser
Ansicht sind auch das OLG München (NZV 1990, 348 ff) und Becker/Böhme (Der Haftpflichtschaden, 22.A.,
Rz. D 75). Der 10. Senat des OLG Stuttgart (NZV 2005, 309) hielt bei einem Behördenfahrzeug eine
Nutzungsentschädigung für möglich, wenn sich die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung für
die Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil auswirkte, mit der Begründung, dass sonst einer Behörde,
würde sie kein Ersatzfahrzeug anmieten, nie abstrakte Nutzungsentschädigung zustünde, weil sie keinen
Nutzungsausfall konkret nachzuweisen vermag mangels erwerbswirtschaftlicher Betätigung des Staates.
51 b) Jedenfalls bezogen auf den konkreten Einzelfall eines Selbstständigen, hier eines Zahntechnikers, der das
Fahrzeug für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nunmehr anderweitig behilft und in der Folge keinen
konkreten Ausfallschaden nachzuweisen in der Lage ist, erscheint auch unter Beachtung der Rechtsprechung
des Großen Senats die Zuerkennung der Nutzungsentschädigung als notwendig.
52 Der in zweiter Instanz erstmals gehaltene Vortrag zur fühlbaren Beeinträchtigung durch den Fahrzeugentzug
war nach § 529 Abs.2 i.V.m. § 531 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen. Das erstinstanzlich tätige Gericht hatte der
Frage keine Bedeutung beigemessen. Hätte es die Bedeutung erkannt, hätte es den Kläger darauf hinweisen
müssen.
53 Nach der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass der Kläger das
Unfallfahrzeug, wäre es nicht beschädigt worden, in einem eine Nutzungsentschädigung rechtfertigendem
Maße gebraucht und genutzt hätte. Der als Zeuge vernommene Sohn des Klägers, der im Unfallzeitpunkt in
dessen Betrieb mitarbeitete, bestätigte glaubwürdig, dass der Kläger das Unfallfahrzeug üblicherweise, so
lange er täglich in der Praxis tätig war, zur Verfügung haben musste, um kurzfristig Zahnärzte zu
Patientenbesprechungen aufsuchen zu können. Auf das in dem Labor auch vorhandene Botenfahrzeug kann
der Kläger für diese Fahrt nicht verwiesen werden, weil dies, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergab,
anderweitig benötigt wird. Das auf die Ehefrau des Klägers zugelassene Fahrzeug wird von dieser selbst
genutzt.
54 Weil das Fahrzeug, anders als z.B. ein Bus oder ein Taxi, nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt
wird, wäre dem Kläger der konkrete Nachweis, dass er gerade wegen der fehlenden Möglichkeit, einen Ort
anzufahren, an dem er ein Geschäft abwickeln wollte, einen Schaden erlitt, auch unter Beachtung der
Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB kaum möglich. Als Selbstständiger mit einem kleinen Betrieb wäre
es für ihn auch unangemessen, ein Ersatzfahrzeug vorzuhalten, weshalb die Abrechnung über Vorhaltekosten
ausscheidet. Würde man die Nutzungsentschädigung ablehnen, würde dies im Ergebnis bedeutet, dass der
Selbstständige, der sich insoweit in einer absolut vergleichbaren Position mit einer Person befindet, die ihr
Fahrzeug nur privat nutzt, dieser Person gegenüber benachteiligt und der Schädiger insoweit unbillig entlastet
wäre.
55 Der Senat sieht sich an dieser Einschätzung durch die Entscheidung des Großen Senats nicht gehindert.
Dieser hatte sich, wie bereits dargelegt, ausdrücklich nur zu erklären zu einem eigenwirtschaftlich genutzten
Objekt, es ging in der Vorlagefrage nicht primär um die Abgrenzung zum gewerblich genutzten Objekt. Er
ordnete sodann, nachdem er die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten, diese zur Verwirklichung der
Lebensziele zu nutzen, als Vermögensteil eingestuft hatte, den zeitweise Gebrauchsmöglichkeitsverlust trotz
Nutzungswillens als ersatzfähigen Vermögensschaden ein. Dieser Vermögensschaden betrifft den Kläger
zumindest in gleicher Weise, wenn nicht als Freiberufler sogar in schwerwiegenderer Weise wie einen rein
privaten Pkw-Nutzer. Der entscheidende Senat legt die Entscheidung des Großen Senats gerade nicht in der
Weise aus, dass danach Gewerbetreibende auf die Abrechnung nach § 252 BGB beschränkt seien. Dagegen
spricht die Entscheidung des BGH zum Krankentransporter (NJW 1985, a.a.O.) und auch die Formulierung der
Entscheidung des Großen Senats in der Richtung, dass § 252 BGB den Schadensersatzumfang nur
komplettieren und damit im Umkehrschluss gerade nicht einschränken solle. Der BGH spricht auch
ausdrücklich davon, dass die Verkürzung des Nutzungswerts bei erwerbswirtschaftlichen produktiven Einsatz
„im Wesentlichen“ durch den Gewinnentgang ausgewiesen werde, formuliert insoweit also bewusst nicht
abschließend. Letztlich spricht der BGH auch vom Bereich „jedenfalls der ganz eigenwirtschaftlichen Sphäre“
und vermeidet auch damit eine strikte Ausgrenzung des Gewerblichen. Im letzten Teil seiner Begründung
deutet die Aussage des BGH, dass der Anwendungsbereich der Gesetzesergänzung beschränkt sein müsse
auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise
angewiesen ist, nicht auf eine bewusste Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit hin. Berücksichtigt man die
rein auf die Privatnutzung zielende an den Großen Senat gerichtete Fragestellung, liegt das Schwergewicht der
Aussage nicht auf dem Begriff der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, sondern auf der Abgrenzung zu
Dingen, deren Nutzungsmöglichkeit vermögensmäßig nicht zu fassen ist, weil es sich um Luxus- oder
Liebhaberobjekte handelt, das Schwergewicht liegt also in der Abgrenzung zur typischerweise dort nicht
gegebenen Angewiesenheit auf deren Verfügbarkeit.
III.
56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen §§ 708
Nr.10, 711 ZPO zugrunde. Beschränkt auf die Frage der Nutzungsentschädigung war die Revision nach § 543
ZPO zuzulassen. Sie dient wegen der dargestellten insoweit unterschiedlichen Ansichten mehrerer Gerichte
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.