Urteil des OLG Stuttgart vom 18.10.2006

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OLG Stuttgart Beschluß vom 18.10.2006, 15 UF 166/06
Versorgungsausgleich: Wirksamkeit des Ausschlusses zu Lasten der Ehefrau in einem während der Ehe
geschlossenen von ihr veranlassten Ehevertrag
Leitsätze
Zum wirksamen ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom
22.5.2006 (AZ: 3 F 687/06) wird zurückgewiesen.
2. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Die Kosten des Beschwerderechtszuges werden
der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert: 1.000 EUR.
Gründe
1
1. Die Parteien haben am 25.1.1991 geheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am ... geborenen ....
2
Die Antragsgegnerin hat aus erster Ehe drei weitere Kinder. Diese lebten während bestehender Ehe im
Haushalt der Parteien.
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Am 4.7.1996 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie auf
nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich verzichteten.
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Der Ehevertrag war von der Antragsgegnerin veranlasst worden.
5
Bei Vertragsabschluss war die Antragsgegnerin Hausfrau. Seit 2003 betreibt sie ein Gewerbe (Vertrieb von
Naturprodukten). Der Antragsteller ist versicherungspflichtig berufstätig.
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Durch Urteil des Familiengerichts Heilbronn vom 22.5.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Nummer 1
des Urteilstenors). Der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
wurde zurückgewiesen (Nummer 2 des Urteilstenors).
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Mit ihrer zulässigen Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs,
hilfsweise die Zurückverweisung an das Familiengericht.
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2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, da die Parteien diesen
wirksam durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben.
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Der Ehevertrag der Parteien führte nicht offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung für den
Scheidungsfall, dass ihm wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB zu versagen ist (BGH FamRZ 2004, 601, 606).
10 Im Rahmen der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Wirksamkeitskontrolle ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt, insbesondere auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe und auf
die Auswirkungen auf die Ehegatten und Kinder (BGH aaO).
11 Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu
berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung
veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH
FamRZ 2005, 185).
12 Der Ehevertrag hält der Wirksamkeitskontrolle anhand dieser Kriterien stand.
13 Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung mit dem Antragsteller trotz der Betreuung von drei Kindern
berufstätig gewesen. Bei Abschluss des Vertrages war das gemeinsame Kind in einem Alter, in dem die
Aufnahme einer zumindest teilschichtigen Berufstätigkeit in naher Zukunft möglich gewesen wäre. Zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Antragsgegnerin 38 Jahre alt, der Aufbau einer eigenen
Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Antragsgegnerin 38 Jahre alt, der Aufbau einer eigenen
Altersversorgung und die Sicherung der eigenen Existenz durch Berufstätigkeit daher möglich.
14 Entscheidungserheblich ist jedoch, dass der Antragsteller den Ehevertrag nicht veranlasst hat, sondern die
Antragsgegnerin dies getan hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Parteien bereits verheiratet waren. Sie
hat hierzu vorgetragen, der Antragsteller habe sich in massiver Form darüber beklagt, dass er auch für die
Kinder der Antragsgegnerin aus erster Ehe aufkommen müsse, wodurch es zu erheblichen Spannungen
zwischen den Parteien gekommen sei. Er habe in diesem Zusammenhang geäußert, ein Ehevertrag werde ihm
wenigstens die Gewissheit verschaffen, dass er nicht sein ganzes Leben lang für die Antragsgegnerin und
deren Kinder arbeiten müsse. Sie habe gehofft, durch den Ehevertrag eine Lösung dieser Probleme
herbeizuführen. Damit ist jedoch erkennbar, dass der Antragsteller weder zu missbilligenden Druck auf die
Antragsgegnerin ausgeübt noch deren Unerfahrenheit oder Zwangslage ausgenutzt hat.
15 Der Vertrag hält auch einer Ausübungskontrolle stand.
16 Es ist zwar festzustellen, dass der Sohn der Parteien in seinem Sozialverhalten und seiner
Leistungsbereitschaft erhebliche Mängel aufweist. Ausweislich der vorgelegten Atteste sind diese allerdings
nicht auf die im Jahr 1993 erlittenen Verletzungen zurückzuführen, sondern auf die schwierige familiäre
Situation. Eine auf krankheitsbedingte Beeinträchtigung zurückzuführende erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des
Sohnes ist nicht gegeben, so dass die Antragsgegnerin zur Ausübung einer versicherungspflichtigen
Berufstätigkeit in der Lage wäre oder dazu, ihre selbständige Tätigkeit so auszubauen, dass sie hiervon eine
angemessene Altersvorsorge betreiben kann. Es ist dem Antragsteller daher nicht verwehrt, sich auf die
Wirksamkeit des Ehevertrages zu berufen.
17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
18 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Frage der Wirksamkeit
von Eheverträgen ist mehrfach Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen gewesen. Der Senat
weicht von diesen nicht ab. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ
2006,48) beruft, ist diese angesichts des völlig anderen Sachverhalts (Vertragsabschluss durch alkoholkranke
Ehefrau) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.