Urteil des OLG Stuttgart vom 28.04.2008

OLG Stuttgart (stpo, fahrlässige körperverletzung, körperverletzung, stgb, aug, verletzung, württemberg, hausfriedensbruch, verurteilung, baden)

OLG Stuttgart Beschluß vom 28.4.2008, 2 Ss 106/08; 2 Ss 106/2008
Revision in Strafverfahren: Beruhen des Ersturteils auf ungenügendem Hinweis bei Veränderung des
rechtlichen Gesichtspunktes
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2007 mit den
Feststellungen
a u f g e h o b e n .
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart
z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten am 4. Dezember 2007 wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Neben der Sachrüge macht der Angeklagte mit der
Verfahrensrüge die Verletzung von § 140 Abs. 2 und § 265 Abs. 1 StPO geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft
beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
2 1. Die zulässige Revision hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO Erfolg.
3 Die Verfahrensrüge ist im Sinne von § 344 Abs.2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt. Sie greift auch in der
Sache durch. Mit der zugelassenen Anklage vom 9. August 2007 wurde dem Angeklagten fahrlässiger
Vollrausch nach §§ 123, 223 Abs.1, 230, 323a, 52 StGB vorgeworfen. Ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. Dezember 2007 wurde an den Angeklagten der Hinweis erteilt, anstelle der
Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches komme auch eine Verurteilung wegen Körperverletzung in
Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Betracht. Ob dem Verurteilten vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
Abs. 1 StGB oder fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB zur Last gelegt werden sollte, ist diesem
Hinweis nicht zu entnehmen.
4 Der Hinweis des Amtsgerichts genügt nicht den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO. Danach muss zur
Sicherung der umfassenden Verteidigung der Angeklagte auf eine Änderung der Schuldform hingewiesen
werden, selbst wenn beide Begehungsweisen im selben Straftatbestand erfasst sind. Kann ein Straftatbestand
vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht werden und fehlt - wie hier - die Angabe der Schuldform überhaupt, bedarf
es zumindest dann eines Hinweises, wenn das Gericht Vorsatz annehmen will (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl.,
Rz. 11 zu § 265 StPO; OLG Köln, NStZ-RR 1998, 370).
5 Angesichts der Feststellungen des Amtsgerichts zur Begehungsweise und zur erheblichen Alkoholisierung des
Angeklagten lag es für den Angeklagten auch nicht von vorn herein auf der Hand, dass mit dem Hinweis
ausschließlich eine vorsätzliche Körperverletzung gemeint sein konnte.
6 Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Beruhen des Urteils auf einer
Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO kann nur ausnahmsweise verneint werden, wenn unter Beachtung der für das
Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Angeklagte sich bei
rechtzeitigem Hinweis nicht anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Ein solcher
Ausnahmefall liegt nicht vor. Zwar hat der Angeklagte bisher überhaupt bestritten, den Geschädigten gegen die
Brust geschlagen und umklammert zu haben, so dass - sollte er diese Verteidigungsstrategie beibehalten - nicht
ersichtlich ist, wie er sich hätte anders verteidigen können als geschehen. Indes kann nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei rechtzeitigem Hinweis auf den veränderten Vorwurf einer
vorsätzlichen Körperverletzung sein bisheriges Verteidigungsverhalten geändert und ihm dadurch eröffnete
andere Möglichkeiten der Verteidigung gegen vorsätzliches Handeln mit besserem Erfolg genutzt und so ein ihm
günstigeres Ergebnis erzielt haben könnte (OLG Frankfurt/M. StV 1992, 60; OLG Köln, NStZ-RR 1998, 370).
7 2. Im Hinblick auf die erhobene Sachrüge weist der Senat für die neue Hauptverhandlung vorsorglich auf
Folgendes hin:
8 Die Ausführungen des Urteils in der Beweiswürdigung zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die
Schuldfähigkeit des Angeklagten sind ergänzungsbedürftig. So ergibt sich aus dem Urteil nicht, worauf die
Feststellung des Atemalkoholgehalts beruht. Darüber hinaus werden keine Indiztatsachen mitgeteilt, die für die
vom Gericht vorzunehmende Beurteilung des Trunkenheitsgrades bedeutsam sind (etwa Sprache,
Körperbeherrschung, Gesprächsverlauf, Reaktionen, Erinnerungsvermögen). Der Selbsteinschätzung des
Trunkenheitsgrades durch einen erheblich alkoholisierten Täter oder durch darin nicht besonders geschulte
Personen - worauf das Urteil neben der Alkoholgewöhnung im wesentlichen abstellt - kommt regelmäßig kein
oder allenfalls ein nur geringer Beweiswert zu (BGH StV 1992, 62 und 317).
9 Schließlich sollten zu den wesentlichen Vorstrafen, die bei der Strafzumessung und bei der
Prognoseentscheidung nach § 56 StGB zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, die zugrunde
liegenden Sachverhalte zumindest knapp umrissen in den Urteilsgründen dargelegt werden. Diese Angaben, die
auf das Wesentliche beschränkt werden können, sind regelmäßig notwendig, damit das Revisionsgericht die
Bedeutung der Vortaten richtig einschätzen und beurteilen kann, ob der Tatrichter ihren Stellenwert bei der
Gesamtbetrachtung rechtlich zutreffend gewürdigt hat (OLG Köln, Strafverteidiger 1996, 321, 322 m.w.N.).