Urteil des OLG Stuttgart vom 09.08.2012

OLG Stuttgart: teilung, kapitalwert, bestimmbarkeit, entscheidungsformel, grundbuch, zivilprozessordnung, zwangsvollstreckung, pension, postfach, rechtsgrundlage

OLG Stuttgart Beschluß vom 9.8.2012, 16 UF 155/12
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Telekom Pensionsfonds a.G wird der Beschluss des
Familiengerichts Tettnang vom 21. Dezember 2011 in Ziffer 2e)
abgeändert
und neu gefasst:
Durch interne Teilung wird zu Lasten
des Anrechts der Antragsgegnerin bei
dem Telekom Pensionsfonds a.G. für
den Antragsteller
ein Anrecht in Höhe von 8.845,37 EUR,
bezogen auf den 31. August 2011,
nach Maßgabe des Pensionsplan 2001
des Telekom Pensionsfonds a.G.,
Stand 11/2009, i.V.m. der
Teilungsordnung vom 27.07.2011
übertragen.
2. Das Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts – Tettnang vom 21.
Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass als weitere Beteiligte der Telekom Pensionsfonds
a.G., Geschäftsstelle Towers Watson Pension Service GmbH, Postfach 2402, 72714 Reutlingen,
aufgenommen wird.
3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die beteiligten
Eheleute zu je 1/3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
6. Beschwerdewert: 1.590 EUR
Gründe
I.
1
Mit ihrer am 22. Juni 2012 beim Familiengericht Tettnang eingegangenen Beschwerde
erstrebt der Telekom Pensionsfonds a.G. insbesondere eine flexible Tenorierung des sie
betreffenden Ausspruchs zum Versorgungsausgleich, die es ermöglicht,
Wertveränderungen ihrer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung zwischen
Ehezeitende und dem Umsetzungszeitpunkt zu erfassen. Der Scheidungsbeschluss des
Familiengerichts vom 21. Dezember 2011 ist ihr erst am 25. Mai 2012 zugestellt worden.
2
Das Familiengericht hat antragsgemäß durch interne Teilung 13,3874 Fondsanteile,
bezogen auf das Ehezeitende, für den Antragsteller zu Lasten des Anrechts der
Antragsgegnerin beim Telekom Pensionsfonds a.G. übertragen.
3
Die Beschwerdeführerin beantragt, über den sie betreffenden Ausspruch zum
Versorgungsausgleich wie folgt zu entscheiden:
4
Im Wege der internen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung zum
Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011 zulasten des für die Antragsgegnerin beim Telekom
Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 bestehenden Anrechts, Vorsorgedepot
Nr. ..., zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts
begründet. Der Ausgleichswert beträgt 1 3,3874 Fondanteile.
5
Sofern zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Umsetzung der rechtskräftigen
Teilungsentscheidung Änderungen im Vorsorgedepot Nr. ... eintreten, ist der
Ausgleichswert neu zu berechnen: Der endgültige Ausgleichswert ergibt sich nach
Maßgabe der Teilungsordnung durch Multiplikation der Ehezeitanteilsquote zum
Umsetzungszeitpunkt mit dem zum Umsetzungszeitpunkt im Vorsorgedepot der
Antragsgegnerin geführten Anrechte und anschließender Halbteilung.
6
Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.07.2012 hat die Beschwerdeführerin
ergänzend Stellung genommen. Sie vertritt die Auffassung, nach § 5 Abs. 1 VersAusglG
sei der Ehezeitanteil in der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen
Bezugsgröße auszudrücken. Eine Teilungsentscheidung in Euro Beträge würde den
Halbteilungsgrundsatz des §§ 11 VersAusglG verletzen. Der geschiedene Ehegatte
würde mit einem Anrecht immer besser, weil risikoärmer gestellt.
7
Es wird auf die Entscheidung des Familiengerichts Tettnang vom 21.12.2011 und den
Akteninhalt verwiesen.
II.
8
Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Der die Beschwerdeführerin
betreffende Teil des Tenors ist lediglich um die noch fehlende Rechtsgrundlage, nämlich
die Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011, zu ergänzen (hierzu 3.).
Weitergehend ist von Amts wegen der Ausgleich als Kapitalwert (hierzu 1.)
durchzuführen. Eine flexible Tenorierung ist unzulässig (hierzu 2.).
9
1. Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist nach den
Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz in § 45 Abs. 1
VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des
Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes
maßgeblich. § 5 VersAusglG regelt lediglich die Bestimmung des Ehezeitanteils und die
Grundlage für die Berechnung des Ausgleichswertes. Die Teilung von Fondsanteilen ist
nach dem Gesetz weder für die externe noch für die interne Teilung vorgesehen. Deshalb
hat der Bundesgerichtshof den Kapitalwert einer privaten fondsgebundenen
Altersversorgung im Fall einer externen Teilung angesetzt (BGH, FamRZ 2012, 693). Da
im VersAusglG eine Teilung von Fondsanteilen nicht vorgesehen ist, findet diese
Entscheidung auch auf Fälle interner Teilung Anwendung. Der Ausgleich erfolgt durch die
Übertragung eines Kapitalbetrages, der wertmäßig auf das Ehezeitende bezogen ist.
10 Der Versorgungsträger ist in der Umsetzung der Entscheidung zum
Versorgungsausgleich gehalten, dieses Kapital in Fondsanteile zurückzurechnen, die
dann ab dem Ehezeitende an der wertmäßigen Entwicklung in gleichem Maß teilhaben
wie die Fondsanteile des Ausgleichsverpflichteten. Dynamikunterschiede entfallen bei
dieser Form der interner Teilung, weil hierdurch ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts
mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG.
11 Dies ist vorliegend der Fall: Die Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich der
Beschwerdeführerin zum Pensionsplan 2001 regelt unter Punkt 5.2.1, dass der
Ausgleichswert wie eine Beitragszahlung an die Beschwerdeführerin zu Gunsten der
ausgleichsberechtigten Person behandelt wird. Der Betrag wird in den Anlagestock
Abteilung A investiert. Hierdurch erwirbt die ausgleichsberechtigte Person Rechte in Form
von Anteilen am Anlagestock Abteilung A, die in ihrer Dynamik von denen der
ausgleichgerichtlichen Person nicht abweichen.
12 2. Die durch den Versorgungsträger geforderte „offene“ Beschlussformel ist weder bei
externer noch bei interner Teilung zulässig. Sie widerspricht dem
Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss
11.06.2012, 6 UF 42/12; OLG München, FamRZ 2011, 376. 377; OLG Düsseldorf, NJW-
RR 2011, 1378; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2012, 17 UF 32/12). Die
Zwangsvollstreckung setzt nämlich voraus, dass der Titel ausreichend bestimmt bzw.
durch Auslegung bestimmbar ist (vgl. Musielak/Lackmann, Zivilprozessordnung, Rdr. 4 zu
§ 888). Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch
Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt
sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen.
Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs
mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch
ersichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 122, 16, 18; BGH Urteil vom 5. Dezember 1994
IX ZR 255/93 NJW 1995, 1162). Dies ist beim Tenorierungsvorschlag der
Beschwerdeführerin nicht der Fall.
13 3. Einen Teilerfolg hat die Beschwerde, weil in der Entscheidungsformel die dem Anrecht
zugrunde liegenden Fassung der Versorgungsregelung zu benennen ist. Dies ist bei
untergesetzlichen Versorgungsregelungen wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der
gerichtlichen Entscheidung erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2011, 547; 2012, 851).
III.
14 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 113 Abs. 1, 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG,
50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage
zugelassen, in welcher Weise fondsgebundene Rentenversicherungen intern zu teilen
sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).